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Autor Thema: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt  (Gelesen 18916 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzend zum Thema und Beitrag:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152435.html#msg152435

gilt es zu bemerken, dass bei Zwangsvollstreckungen im Auftrag des Südwestrundfunks durch die Amtsgerichte:

Tübingen
Rottenburg
Bad Urach
Reutlingen
Münsingen
Calw
Nagold


der Betroffene sein Recht der Erinnerung beim Amtsgericht nutzen und nach Beschluss des Amtsgerichtes Beschwerde beim Landgericht Tübingen (gemäß Rechtsmittelhinweis im Beschluss des Gerichtes) eingelegen sollte. Das Landgericht Tübingen wird wohl alle Zwangsvollstreckungsvefahren zum Thema Rundfunkbeitrag aussetzen***, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.

Hierzu gilt es auch alle anderen Landgerichte über diesen Zustand zu informieren und ebenso zur Aussetzung des Verfahrens aufzufordern.

Es ist anGerichtet!!! 8)


Edit DumbTV:
***Siehe den Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648 weiter unten im Thread.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 17:04 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall in Baden-Würtemberg könnten nach dem Eingang des Schreibens vom Gerichtsvollzieher zwei Schreiben des Betroffenen an das Amtsgerichtes mit folgender Betreffzeile folgen:

Schreiben 1:
Zwangsvollstreckung Aktenzeichen XXXXXXX/17
Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO

Schreiben 2:
Zwangsvollstreckung Aktenzeichen XXXXXXX/17
Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung

Eine Begründung z.B. Inhalt des Tübinger Urteils wäre möglicherweise von Vorteil.


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n
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Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?
Wegen einheitlicher Rechstsprechung usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 13:48 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Wie wäre das, in Tübingen einen Infostand zu organisieren. Ich bin dabei. Und die GEZ-Litfaßsäule auch  :police:


Edit DumbTV:
Die Planung eines Infostandes erfolgt im folgenden Thread

Organisation eines Infostandes in Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24025.msg152618.html#msg152618

Hier bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?

Nein, jedes Gericht bzw. jeder Richter ist unabhängig und darf/kann/muss seine eigene Rechtsauffassung vertreten. Mir liegt ein Schreiben eines Richters an einem nicht dem LG Tübingen zugeteilten Amtsgerichtes vor, indem der Richter darauf hinweist, dass er der Rechtsauffassung des LG Tübingen nicht folgt. Die Beschwerde beim zuständigen Landgericht läuft noch und es wurde auf die aktuelle Situation beim LG Tübingen in den Beschwerdegründen hingewiesen.

Infostand, super Idee, idealerweise nicht nur in Tübingen, sondern auch in den oben genannten Städten.
Eventuell wäre auch eine Pressemitteilung oder Verteilung von Flyer im Raum Tübingen von Vorteil. 8)


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D
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LG Tübingen:

Verfügung vom 03.08.2017

Zitat
Im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffend Rundfunkbeitragsstaatsvertragsgesetz (1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.: Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist) werden bis zu deren Entscheidung die oben genannten Beschwerdeverfahren ausgesetzt, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeverfahren hätte.

Siehe Anhang




Edit DumbTV:
15.08.: Anhang Anschreiben ergänzt




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:24 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Genial, damit haben wir die Bestätigung in Papierform, super und danke. 8)


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Anhang: Anschreiben (erste Seite) in obigen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648 ergänzt



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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?
Nein, jedes Gericht bzw. jeder Richter ist unabhängig und darf/kann/muss seine eigene Rechtsauffassung vertreten. Mir liegt ein Schreiben eines Richters an einem nicht dem LG Tübingen zugeteilten Amtsgerichtes vor, indem der Richter darauf hinweist, dass er der Rechtsauffassung des LG Tübingen nicht folgt. Die Beschwerde beim zuständigen Landgericht läuft noch und es wurde auf die aktuelle Situation beim LG Tübingen in den Beschwerdegründen hingewiesen.

Ergänzung:

Nachdem der BGH zum Tübinger Urteil beschlossen hat:
Zitat
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.

liegt durchaus die Situation vor, dass
dieses Urteil für alle Amts- und Landgerichte in Deutschland von Bedeutung sein kann.

Diese haben nun die Vorgabe, Verfahren zum Thema Rundfunkbeitrag vor der gesamten Kammer (wohl drei Berufsrichter)  zu verhandeln.


Nötigenfalls sollte das Amts- und Landgericht auf jeden Fall schriftlich auf die Entscheidung des BGH hingewiesen werden. Ein zusätzlicher Antrag auf Aussetzung des Verfahrens am Beispiel LG Tübingen kann auch von Vorteil sein.
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G
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liegt durchaus die Situation vor, dass dieses Urteil für alle Amts- und Landgerichte in Deutschland von Bedeutung sein kann.
Diese haben nun die Vorgabe Verfahren zum Thema Rundfunkbeitrag vor der gesamten Kammer (wohl drei Berufsrichter)  zu verhandeln.

Nein, das wäre wahrscheinlich zu weit gefasst. Das dürfte sich leider nur auf die Zwangsvollstreckung beim Bestreiten des Zugangs der Bescheide erstrecken.


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Nein, das wäre wahrscheinlich zu weit gefasst. Das dürfte sich leider nur auf die Zwangsvollstreckung beim Bestreiten des Zugangs der Bescheide erstrecken.
Das "Tübinger Urteil" besteht nicht nur aus dem Thema "Zugang der Bescheide", den weiteren Inhalt kann man nachlesen.
Der BGH hat sich auch nicht auf ein bestimmtes Thema festgelegt. Ein Fehler ist es sicher nicht, das eigene Amts- oder Landgericht in seiner Erinnerung, Widerspruch oder Beschwerde umfangreich auf den BGH Beschluss und die Aussetzung in Tübingen hinzuweisen.


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Das "Tübinger Urteil" besteht nicht nur aus dem Thema "Zugang der Bescheide", den weiteren Inhalt kann man nachlesen.

Der Tübinger Richter hatte über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu entscheiden, darauf bezieht sich die Zurückweisung des BGH.


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b
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Hallo zusammen!

"A" weißt nicht weiter und hofft auf Unterstützung.
"A" erhielt einen Beschluss des AG, nachdem er das Schreiben vom GVZ zurückgewiesen hat, auch mit Tübinger Beschluss. GVZ war stink-sauer. "A" hat noch wenige Tage um zu bezahlen... Oder eine Beschwerde einzureichen, welche Wirkung und wie die aussehen soll weiß "A" nicht wirklich und was sich daraus ergibt auch nicht.
Wie müsste diese Beschwerde aussehen? Welcher Inhalt und wie auf Tübingen und BGH verweisen (wegen Aussetzung der Vollstreckung)?

Grüße!


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Hallo zusammen,

was sollte man denn jetzt genau an welches Gericht schreiben?

Person Y hat gestern einen Brief vom GV erhalten, bei dem eine Eintragung in das Schuldnerverzeichniss vorgenommen wird.
Bekommt das Amtsgericht eine Meldung? Sollte das LG Tübingen auch informiert werden?

Person Y kommt aus einem der oben genannten Landkreise und möchte natürlich die Eintragung verhindern.
Auf welcher Grundlage bzw. welcher Verfügung wird da argumentiert?


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Ich habe mal gehört, man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass jemand

Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher, § 766 Abs. 1 ZPO beim AG eingelegt hat,

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim AG eingelegt hat,

Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG eingelegt hat.

Als Begründung könnte man rein fiktiv auf die Urteile und letzte Veröffentlichung des LG Tübingen hinweisen.

Ein Beschluss des AG kann durch eine folgende Beschwerde (siehe Rechtsmittelhinweis) zum LG Tübingen geleitet werden...dort bleibt wohl erstmal alles liegen...


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