@boykott2015
Nochmals; diese Thematik ist ultrakomplex.
Rechtssetzungshierarchie:
EU-Recht -> Bundesrecht -> Landesrecht -> Kommunalrecht; hierbei gilt, daß das höhere Recht das niedere Recht gegenstandslos werden läßt, wenn sich das niedere Recht außerhalb des vom höheren Recht gesetzten Rahmens tummelt.
Und, wie User drboe schon schreibt, die Verfassung einer Region, also bspw. die Verfassung des Landes Brandenburg, ist so ziemlich jenes Basisgesetz für diese Region, das sich am wenigsten ändern läßt, weil jegliches Landesrecht damit in Übereinstimmung stehen muß, um nachhaltig rechtssicher sein zu können.
Wir haben im vorliegenden Fall des RBB also jeweils die 2 Landesverfassungen der Länder Brandenburg und Berlin einzuhalten;
- die Landesverfassung des Landes Brandenburg gegenüber den Bürgern des Landes Brandenburg, einzuhalten von allen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg,
- die Landesverfassung des Landes Berlin, die alle staatlichen Stellen des Landes Berlin gegenüber den Bürgern des Landes Berlin einzuhalten haben.
Beides wird vom bundesrechtlichen Grundgesetz gedeckelt, wie auch von der EMRK und der Charta ergänzend überlagert; sowohl EMRK wie auch Charta setzen das nationale Grundrecht hingegen nicht außer Kraft, sie ergänzen es aber in allen Bereichen, wo es zu beachten ist. Zu beachten ist die EMRK immer, weil immer im Range einfachen Bundesrechtes und jedes Bundes- wie Landesrecht in Übereinstimmung zur EMRK anzuwenden ist.
Als nächstes kommt der RBB-Staatsvertrag, den der RBB vor den allgemeinen Rundfunkstaatsverträgen einzuhalten hat. In diesem RBB-Staatsvertrag wurde von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt, daß der RBB seinen Hauptsitz in Berlin hat, Gerichtsstand in Berlin ist und das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat.
Der RBB kann damit keine Behörde des Landes Brandenburg sein, allenfalls eine des Landes Berlin.
Der RBB muß gemäß diesem RBB-Staatsvertrag die Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin einhalten.
Die Bürger wiederum, bspw. die des Landes Brandenburg und auch für die staatlichen Stellen des Landes Brandenburg gelten neben dem einschlägigen Bundes- und EU-Recht die Bestimmungen ihrer Landesverfassung und ihres darauf aufbauenden Rechtes, also bspw. die Datenschutzbestimmungen des Landes Brandenburg.
Freilich braucht sich der Bürger des Landes Brandenburg nicht darauf einlassen, wenn ihm der RBB mit dem Recht des Landes Berlin kommt, (weil im RBB-Staatsvertrag für den RBB verpflichtend bestimmt), weil das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung hat.
Nachrangig dazu sind die in allen Bundesländern geltenen Rundfunkstaatsverträge, die auch dann "bloß" Landesrecht bleiben, wenn sie alle Bundesländer ratifiziert haben, weil Rundfunk solange Landesrecht ist, wie Landesparlamente darüber befinden und MP der Länder ihre Unterschrift unter diese Verträge setzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;