Also irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Was hat denn eine Sparmaßnahme einer WDR-Tochterfirma mit Sparmaßnahmen des WDR zu tun? Ich dachte, die Töchter dürften nicht von den Rundfunkbeiträgen profitieren? Damit ist doch die Quersubventionierung klar erwiesen.
Was die Wichtigkeit der Werbeeinnahmen angeht: Da diese nur einen geringen Anteil an den Annahmen darstellen, scheint dies nicht der eigentliche Grund zu sein, warum Buhrow sie nicht aufgeben will. Liegt wohl eher daran, daß dann einige Rundfunkräte, die an der Werbefinanzierung beteiligt sind, nicht mehr ganz so kooperativ sein könnten.
Oder daran, daß die Werbespots wiederum von den Tochterunternehmen produziert werden, also weitere Aufträge dann nicht mehr in die eigene Tasche geschubst werden könnten, was zu weniger Nebenerträgen und damit einem faireren Wettbewerb führen könnte.
Alles natürlich Ärgernisse für die verwöhnten örr-Bälger, die es seit Jahrzehnten gewohnt sind, tun und lassen zu können, was sie wollen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.