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Autor Thema: "False Flag" Pfändung von Rundfunkbeiträgen bei Hamburger Banken? Bitte prüfen!  (Gelesen 8105 mal)

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In meinem Fall pfändet die Hamburger Stadtkasse (Kasse.Hamburg) Forderungen des NDR Hamburg in eigenem Namen. Dem Drittschuldner (der Bank - in meinem Fall die HASPA -) wird eine unauffällige allgemeine städtische Forderung präsentiert. Mir als Vollstreckungsschuldner jedoch wird immer gesagt: "Bei Einwendungen gegen die Vollstreckung wenden Sie sich an den Beitragsservice Köln." Auch gibt es zwei verschiedenartige Forderungsaufstellungsdokumente: Eine für mich und eine für die Hamburger Sparkasse.

Resultat: Der Drittschuldner würde einen eventuellen Widerspruch laut Rechtsbehelfsbelehrung auf seiner PfEV an die Kasse.Hamburg stellen, die nur Vollstreckungshilfe für den NDR leistet und somit gar nichts entscheiden kann.

Hinter den Kulissen fordert der NICHTRECHTSFÄHIGE Beitragsservice (für die Bank/den Drittschuldner nicht sichtbar)
Vor den Kulissen fordert die Stadt ALS BEHÖRDE

Siehe
Anlage zum Vollstreckungsersuchen: Forderung NDR > Kasse.Hamburg:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=33983.0;attach=26326;image
PfEV Ausführung für die Bank: Kasse.Hamburg > HASPA:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=34382.0;attach=26602
und PfEV Ausführung für den "Schuldner" Kasse.Hamburg > MeMyself:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=34382.0;attach=26603

Ich gehe davon aus, dass es  eine Verschleierungstaktik ist, die Menge an (unrechtmäßigen, z.B. beitragsüberhebende) Pfändungen des Beitragsservice nicht sichtbar oder nachvollziehbar werden zu lassen. Es kann natürlich auch ein "Versehen" der Kasse Hamburg nur in meinem Fall sein. Tjaja, diese Zufälle....

Meine Frage: Sind weitere Hamburger mit diesen (falschen) Angaben gepfändet worden? Hat jeder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, genauer: Neben der Ausfertigung für den Vollstreckungsschuldner auch eine Kopie der Ausfertigung für die Bank irgendwann (evtl. auch erst nach der Pfändung möglich) von der Kasse.Hamburg pflichtgemäß zugesendet bekommen? Sonst: ANFORDERN! und prüfen: Steht da irgendwas vom eigentlichen Gläubiger NDR oder Beitragsservice drin? Oder ist die Bank im Glauben gelassen worden, die Stadt vollstreckt eine eigene Forderung?

Meine Pfändung wurde aufgrund meines Widerspruchs ausgesetzt und liegt nun in der Rechtsabteilung der Finanzbehörde Hamburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 11:04 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Seppl: vielleicht hilft das weiter? Falls nicht > lösch' es:

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Zitat
[..] Nach § 260 AO muss die Pfändungsverfügung grundsätzlich Art, Höhe und Zeitraum der Ansprüche angeben, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt. Dies gilt mit Blick auf § 309 Abs. 2 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungs , nicht aber Drittschuldner. Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird. [..]
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN
Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@ Kurt:
Es gibt das Göttinger Urteil (zwar Niedersachsen, aber formell dürfte da sich nichts unterscheiden) erstritten von Thorsten Bölck:
Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15232.msg101426.html#msg101426
Zitat
Eine weitreichende Entscheidung hat das VG Göttingen am 26.1.2015 in 2 B 11/15 getroffen:
Die Stadt Bad Gandersheim vollstreckte für den NDR. Sie erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfEV) gegen eine Bürgerin. Diese hatte die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht gezahlt. Die Stadt Bad Gandersheim pfändete das Konto der Bürgerin.

In einer PfEV muss angegeben sein, wer der Vollstreckungsgläubiger ist. Die Stadt Bad Gandersheim gab an, dass sie selber es sei. Dieses ist natürlich falsch. Falls es ein verfassungsgemäßes Gesetz für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe geben sollte, wäre natürlich die jeweilige Landesrundfunkanstalt der Vollstreckungsgläubiger und nicht die Kommunalverwaltung. Dieses müsste dann auch in der Pfändungsverfügung stehen.
Das VG Göttingen kritisierte ausdrücklich, dass die Stadt Bad Gandersheim sich einer eigenen Forderung berühme, was nicht den Tatsachen entspräche. Wörtlich führte das VG Göttingen aus: „Die Bezeichnung des falschen Gläubigers macht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig."

Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Vollstreckungsbehörden begehen diesen Fehler. Leider wird er nur allzu oft gar nicht erkannt, weil niemand weiß, dass eine falsche Gläubigerbezeichnung zur Rechtswidrigkeit der Pfändung führt. Hier hat das VG Göttingen Klarheit geschaffen und eine Entscheidung von deutschlandweiter Bedeutung getroffen.

Interessant ist zudem, dass ich bei Nachfrage bei der Kasse.Hamburg - bislang nur telefonisch - die klare Aussage bekam, dass bei Pfändungen von NDR-Forderungen NATÜRLICH der NDR als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt sein muss.

Vielleicht geht Dein Zitat davon aus, dass eine PfEV IN EIGENER SACHE, sprich: - Bei Pfändung der Finanzbehörde - keinen Vollstreckungsgläubiger angeben muss, weil es sich eben logisch ergibt.
Hier geht es aber um Vollstreckungshilfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2020, 22:48 von seppl«
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K
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Ich blicke da so ganz langsam nicht mehr durch wer da wo, wie und warum sein eigenes "Landessüppchen" kocht...hoffte, dass es Dir weiter hilft  :'(

Der o.a. Beschluss aus Mecklenburg-Vorpommern handelt auch Göttingen ab:

Zitat
[..] Zwar durfte sich der Antragsgegner in seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.03.2015 selbst als Gläubiger bezeichnen. Die Bezeichnung der Voll-streckungsforderung mit „Rundfunkbeiträge“ genügt aber nicht den Anforderungen des § 260 AO, weil jedenfalls der Beitragsschuldner als Vollstreckungsschuldner umfassend über Art, Höhe und Zeitraum der der Pfändung zugrunde liegenden Ansprüche zu unterrichten ist.

Nach Auffassung des VG Göttingen [6] leidet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einem offenkundigen Rechtsmangel, wenn die Vollstreckungsbehörde sich in der Verfügung einer eigenen Forderung berühme und sich selbst als Vollstreckungsgläubigerin bezeichne. Sie vollstrecke Forderungen des Norddeutschen Rundfunks gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 Nds.VwVG. Die Bezeichnung des falschen Gläubigers mache die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig.

Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil der Landesgesetzgeber das Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht einheitlich in einem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern in verschiedenen Gesetzen (§§ 79 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern – SOG M?V – und § 111 VwVfG M?V) geregelt hat.

§ 111 VwVfG M-V wiederum regelt die Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen unvollständig und bedient sich der Verweisungstechnik auf die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, die ihrerseits auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweisen. Hierdurch entsteht eine für den Rechtsanwender nicht einfach zu durchdringende Verweisungskette, die letztlich bei der Vollstreckungsbehörde spezielle abgabenrechtliche Kenntnisse voraussetzt.

Eine Besonderheit der Abgabenordnung ist § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 252 AO. Danach wird im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert. Durch die gesetzliche Fiktion wird etwa die Verfolgung von Drittrechten erleichtert, weil der Dritte keine Ermittlungen darüber anstellen muss, gegen wen er als Vollstreckungsgläubiger zu klagen hat. Damit durfte sich der Antragsgegner als Gläubiger bezeichnen. [..]
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 B 1469/15 SN >> https://openjur.de/u/875372.html
Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360


Wie das nun in Hamburg wieder aussieht - wer weiß?

Gruß
Kurt


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Naja, so kommen wir zumindest zusammen: Nichts genaues weiss man (noch) nicht.  :)

Ich bin bloss stutzig geworden, dass in Hamburg der "Ansprechpartner" für den eigentlichen Schuldner der NDR sein soll und für den Drittschuldner in der selben Sache die Kasse. Hamburg. Die Kasse.Hamburg kann doch gar nichts entscheiden, weil nur blindes, ausführendes Organ... ???
Rechtsbehelfsbelehrung Seite 2 PfEV Ausführung für den Drittschuldner:
Zitat
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Finanzbehörde Hamburg, Kasse.Hamburg, Bahrenfelder Straße 254-260 in 22765 Hamburg, erhoben werden.

Da stimmt was nicht...


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@ seppl


Zitat
Interessant ist zudem, dass ich bei Nachfrage bei der Kasse.Hamburg - bislang nur telefonisch - die klare Aussage bekam, dass bei Pfändungen von NDR-Forderungen NATÜRLICH der NDR als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt sein muss.

Hast Du da evtl. etwas verwechselt ? Aus meiner Sicht stellt sich die Situation so dar:

Der NDR ist der Forderungsgläubiger.
Die Kasse Hamburg ist der Vollstreckungsgläubiger.


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@Nichtgucker:

Es bleibt merkwürdig. Wenn die Kasse.Hamburg nun durch die Amtshilfe Vollstreckungsgläubigerin wäre, warum steht dann in der PfEV (Ausführung für die HASPA)

Finanzbehörde - Kasse.Hamburg ...
- Vollstreckungsgläubiger -
sowie ggfs.weiteren Vollstreckungsgläubigern ???

Wer sollen die denn sein? Oder wer könnten die denn in anderen Fällen sein, wenn das nur eine allgemeine Floskel ist?

In der Ausführung der PfEV für mich taucht die Kasse.Hamburg zudem nur als Absender auf. Es wird aber mit dem Satz
Zitat
Nähere Informationen zu den offenen Forderungen und den Vollstreckungsgläubigern entnehmen Sie bitte der Forderungsaufstellung (siehe Folgeseite)
einzig auf die Forderungsaufstellung des "Gläubigers" NDR c/o Beitragsservice verwiesen.


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Ich weiß nicht, ob es zum Verständnis beiträgt, aber auch im medienresonanten Falle der Vollstreckung von Sieglinde Baumert durch die Stadtkasse(? jedenfalls nicht GV/AG oder Fi-Amt) gab es offensichtlich einen Gläubigerwechsel vom
a) Forderungsgläubiger zum
b) Vollstreckungsgläubiger

Dieses Thema muss also offensichtlich näher beleuchtet werden.

Im o.g. Falle war das auch deswegen etwas schwierig zu erkennen, da als Abkürzung "LRA" angegeben war, was
a) "unserem" Verständnis nach "LandesRundfunkAnstalt" bedeutet hätte, aber wohl
b) "LandRatsAmt" bedeutete.
Ich dächte, das wäre seinerzeit schon hier im Forum thematisiert worden...? ???
...ah - siehe z.B. unter
Sieglinde Baumert - Ein Anliegen in eigener Sache
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23022.msg146964.html#msg146964
und dort dann weiterverlinkt zu
NDR Zapp > Baumert: "Ein Angebot mitfinanzieren, das ich ablehne?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18755.msg122310.html#msg122310
Sieglinde Baumerts Statement ein Jahr nach Entlassung aus der Haft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22650.0


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Also ich verstehe diese Gläubigerbezeichnungen so:
Ein Forderungsgläubiger ist jemand, der etwas fordern kann, also auch einfach, dass ein anderer seine Rechnung bei ihm bezahlen soll.
Ein Vollstreckungsgläubiger ist jemand, der einen Titel bekommen hat, eine Forderung vollstrecken zu lassen.
Das kann auch jemand anderes sein, aber nur, wenn die Forderung an diese Person abgetreten wurde.
Ich denke, wenn der NDR den Bescheid - das soll der Titel sein - vollstreckt, bzw. vollstrecken lässt, war er der Forderungsgläubiger und ist nun der Vollstreckungsgläubiger. Amtshilfe ist ja keine Abtretung.
Jemand mit ungefährlicherem Halbwissen hier?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 10:20 von seppl«
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Mein Halbwissen ist mindestens genauso gefährlich.
In §252 AO steht Folgendes:  https://dejure.org/gesetze/AO/252.html

Hab noch einen weiteren Link gefunden, aber um die Uhrzeit schaff ich's nicht mehr den durchzulesen
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (https://link.springer.com/content/pdf/bfm%253A978-3-642-17143-7%252F2%252F1.pdf)

Oder https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/zwangsvollstreckungsrecht/zwangsvollstreckung/vollstreckungsglaeubiger
Die Frage ist also: Wer betreibt die Zwangsvollstreckung: die LRA oder die Kasse HH? Nach dem u.g. Zitat also wohl die LRA.

Interessant auch: http://www.fh-guestrow.de/Personen/206/Einf%C3%BChrungZV.pdf Kap. E Beteiligte
Zitat
Notwendigerweise sind an der Zwangsvollstreckung Gläubiger und Schuldner beteiligt.  Präziser  wären  allerdings  die  Bezeichnungen „Vollstreckungsgläubiger“und „Vollstreckungsschuldner“.  Für  die  Durchführung  des  Vollstreckungsverfahrens  ist  es  nämlich  unerheblich,  ob  der  zu  vollstreckende  Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht tatsächlich besteht, ob also derjenige, der  sich  eines  durchsetzbaren  Anspruches  rühmt,  wirklich  Gläubiger  eines nach materiellem Recht bestehenden Anspruches ist. Entscheidend ist allein, dass  der  Anspruch -selbst  wenn  er  nicht  bestehen  sollte- in  einem  vollstreckbaren Titel ausgewiesen ist (z.B.: Fehlurteil, Vollstreckungsbescheid). Vollstreckungsgläubiger ist somit derjenige, der den titulierten Anspruch geltend macht. Seine Berechtigung muss sich -wegen § 750 Abs. 1ZPO -unmittelbar aus dem Titel selbst oder aus der Vollstreckungsklausel ergeben.Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt wird; auch er muss im Titel oder in der Vollstreckungsklausel bezeichnet sein.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 01:48 von hankhug«

  • Beiträge: 7.239
Und hier kommen wir doch zu dem Umstand, daß sich ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gar keine Titel selbst erstellen kann, ist doch die Selbsttitulierung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Aus dem einen

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

muß also das andere

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

folgen.

Anm.Mod seppl: Bitte eng am Thema der falschen Angabe des Vollstreckungsgläubigers in der PfEV bleiben (false flag-Pfändung). Es geht NICHT um den Titel! Auch wenn die Falschangabe die Selbsttitulierung wohl verschleiern soll... trotzdem Danke für die Anmerkung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Z
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Eine Amtshilfe bedeutet definitiv keine Abtretung einer Forderung. Anders wäre es bei einem Inkassobüro, welches eine Forderung z.B. aufkauft, dem Gläubiger 20% zahlt (oder teilweise mehr bietet, wenn das Inkasso erfolgreich war) und dann ob der Abtretung der Forderung selbst tätig wird. Es gab da schon windige Läden, die für einen Appel und ein Ei alte Grütze aufgekauft haben, die von ursprünglichen Gläubiger damit ausgebucht werden konnten und dann groß auf die Kacke gahauen haben mit seit fünf Jahren verjährten Forderungen.
Nicht umsonst wird ja eine Vollstreckungsgebühr einkassiert, also obendrauf geschlagen, um die "Dienstleistung" des Inkassos erstattet zu bekommen.

Ich könnte mir aber aus anderen Gründen vorstellen, daß der eigentliche Gläubiger verschwiegen wird: Simpler Datenschutz. Denn hat es den Bankmitarbeiter zu interessieren, ob Du den Unterhalt nicht zahlst, Steuern hinterzogen hast oder Deine Krankenkasse nicht zahlen konntest?


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Ich könnte mir aber aus anderen Gründen vorstellen, daß der eigentliche Gläubiger verschwiegen wird: Simpler Datenschutz. Denn hat es den Bankmitarbeiter zu interessieren, ob Du den Unterhalt nicht zahlst, Steuern hinterzogen hast oder Deine Krankenkasse nicht zahlen konntest?
Hinweis: In jenen Bundesländern, wo die jeweilige Landesrundfunkanstalt selbst "Vollstreckungsbehörde" ist oder sein will (z.B. Sachsen, vtml. auch Bayern, BaWü) und selbst(!) die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erstellt und an den jeweils ausgesuchten Drittschuldner aushändigt, ist "Datenschutz" offensichtlich kein Thema. Dieser Aspekt könnte daher fraglich sein.


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Denn hat es den Bankmitarbeiter zu interessieren, ob Du den Unterhalt nicht zahlst, Steuern hinterzogen hast oder Deine Krankenkasse nicht zahlen konntest?
Die Bank darf sich an rechtswidrigen Vollstreckungen nicht beteiligen; dazu hatte es doch auch ein Thema im Forum?

Und rechtswidrig ist eine Vollstreckung, wenn es keinen Titel hat; die Bank muß sich einen Titel vorlegen lassen. Ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" kann sich aber keine Titel ausstellen, sondern muß seine Forderungen per ordentlichem Rechtsweg geltend machen, wie alle anderen Unternehmen auch.

Der Staat wiederum darf einen Beitrag nur von denen fordern, die Interesse an der mit diesem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung haben; war doch auch schon einmal von anderen Usern Gegenstand der Diskussion hier im Forum?

Darüberhinaus darf sich der Staat aber wegen der Informations- und Meinungsfreiheit, wie sie auch in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh geregelt sind, nicht einmischen und hat deswegen die "Schickschuld" definiert, die wiederum, weil Beitrag, nur jene Person hat, die Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung hat.

Bis das aber von allen mal begriffen wird, fällt eher Ostern auf Weihnachten.

Der Nichtinteressent ist keinem etwas schuldig.

Anm.mod. seppl: Ich schliesse den Thread erst einmal. Morgen gehts weiter. Ich weise aber noch einmal deutlich darauf hin, dass es sich hier um die Behandlung einer KONKRETEN PFÄNDUNG, die  in HAMBURG stattfindet geht. Da die Vollstreckungssumme falsch berechnet wurde, liegt das Ganze nun auf Eis zur Überprüfung in der zuständigen Rechtsabteilung. Ob das "false flag" Argument irgendeine zusätzliche Schlagkraft in Bezug auf die Rücknahme der Pfändung entwickeln kann, ist Thema hier.



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