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Autor Thema: Wieviel Nachzahlung/Strafe kann die GEZ wirklich von Person G fordern  (Gelesen 4002 mal)

G
  • Beiträge: 1
Hallo Zusammen
nun hat die GEZ Person G gefunden (wahrscheinlich privater Datenhändler).
Vor ca. 10 Jahren war Person G mal bei der GEZ gemeldet unter seiner jetzigen Adresse.
Aber 2006/07 ging G für ein Jahr nach Australien (ab da hat sich Person G  nicht abgemeldet bzw. G hat schon solange nichts mehr von denen gehört)
2008 war Person G dann wieder mal ein Jahr zuhause. 2009 hat G sich dann richtig mit Abmeldung bei der Gemeinde in die Schweiz verabschiedet. Naja egal ab 2013 hat sich ja da vieles Grundlegend geändert.
Seit Juli 2011 ist Person G nun selbständig tätig mit Anmeldung auf sämtlichen Ebenen die es gibt (Finanzamt, Handwerkskammer, Gemeinde)
Betriebsstätte ist sein Elternhaus (das nun Person G gehört) zudem besitzt G ein Firmenauto und ein privates Auto.
Das G nun nicht mehr auskomme zuzahlen ist ihm klar.
In verschiedenen Forenbeiträgen hat G gelesen das die GEZ rückwirkend zum 1.1.2014 Nachzahlung einfordern kann.
In deren Anmeldeforumular geht es eigentlich nur um seine Firma aber G wird in dem Formular auch gefragt ob sich die Betriebsstätte in seiner Privatwohnung befindet. Dies muß G bejahen und zugleich die Betragsnummer angeben. Aber da G seit seiner Rückkehr 2011 völlig unbehelligt ist hat G da natürlich auch keine.

Nun geht seine Befürchtung dahin das G gewerblich und privat die bis zum 1.1.2014 nachbezahlen muß.
17,50 € für die Privatwohnung x 43 Monate = 752,5 €
11,66 € für das Firmenauto x 43 Monate = 501,38 €
Macht zusammen 1253,88 €
Seine Frage jetzt, hat G richtig gerechnet? Ist das, das schlimmst was G passieren kann? Also deren Maximalforderung?

Oder kommt G irgendwie etwas billiger weg, wenn G einfach angibt seine (Frage in dem Anmeldeformular "Anmeldung der Betriebsstätte ab")sei 2016 gewesen. Und zahlt ohne zu Mucken für letztes Jahr nach und alle sind Happy.

Oder werden die seine Angabe bei der Gemeinde, Finanzamt etc. überprüfen und checken das seine Angaben nicht korrekt sind. Sind die dann mit den 1253,88 zufrieden? Kommt dazu dann noch eine eventuelle Strafe?
Macht es Sinn sich bei einer höheren Summe einen Anwalt hinzuziehen? Eine private Rechtschutzversicherung hätte Person G.

Vielen Dank schon mal für Antworten und Hilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2017, 10:00 von Uwe«

P
  • Beiträge: 3.997
Zu beachten ist, das 17,50 erst seit ca. 04/16 gilt, davor 17,98. Zudem ist alles aus 2013 verjährt, wenn der LRA in 2013 bekannt war das die Forderung geltend gemacht werden kann. Wird es erst später bekannt streiten sich die Fachleute wann die Verjährungsfrist genau beginnt. Die "GEZ" kann nichts fordern, wenn fordert ein Beitragsservice im Auftrag als Verwaltungshelfer.

Es wird ein Abgleich mit den EMA Daten erfolgen und maßgeblich das Datum von dort benutzt, siehe zu dieser Praxis den Geschäftsbericht des Beitragsservice wo das Verhalten beschrieben wird.

Bei dem zu erwartenden Betrag kann sehr wahrscheinlich ein Anwalt konsultiert werden. Sofern kein Teilnehmerstatus vorliegt erst recht.

Person A muss sich vorstellen, dass eine LRA das Recht zur Selbstverwaltung hat. (Innenverhältnis) Eine Verwaltungstätigkeit im Außenverhältnis läßt sich damit nicht begründen, dazu bedarf es einer dazu ermächtigten Verwaltungsbehörde, welche der Rechts und Fachaufsicht des jeweiligen Landes untersteht. Person A kann natürlich entsprechenden Nachweis fordern, dass die LRA eine dem Land unterstellte Verwaltungsbehörde sei. Mit Sicherheit wird A diesen jedoch nicht erhalten. Damit liegt kein staatliches Verwaltungshandeln vor, es ist somit keine staatliche Behörde erkennbar, ein Verwaltungsakt ohne erkennbare staatliche Verwaltungsbehörde ist ... nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ein Problemfall, welcher zu klären ist. Zumal die LRA zumeist von diesem Gesetz ausgenommen sind, eben weil sie keine staatlichen Verwaltungsbehörden sind, sondern Tendenzbetriebe.

Verwaltungsrecht findet Anwendung beim staatlichen Verwaltungshandeln. Die Anwendung beim Rundfunk wird begründet wegen dem öffentlichen Auftrag, dieser Zusammenhang ist zu hinterfragen.


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f

faust

... bevor diese Herrschaften sich nicht nachdrücklich von selbst  MELDEN  :police: :police: :police:, würde eine fiktive Person X zunächst einmal  GARNIX  tun.

Es gibt soviele schöne Dinge  (#), die man tun kann anstelle des Ausfüllens eines Formulars ...

... und rückwirkend (-> meine Erfahrung) wohl allenfalls bis 01.01.2013 - es sei denn, auch da spräche noch etwas dagegen (-> Befreiungsgründe).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2017, 18:30 von faust«

 
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