Wenn eine Option die Zahlung wäre, kann Person X den gesamten offenen Betrag (seit 2013 also) bezahlen oder nur die Beträge wo ein entsprechender Bescheid vorlag ?
1) X kann freiwillig
alles bezahlen -> mit der Folge:
alles ist weg2) X kann die
Summe der widersprochenen Bescheide bezahlen -> mit der Folge: die betreffenden Beträge sind weg
3) X kann
Klage einreichen bis 500 Streitwert Kostenrisiko 105,- ab 500 159,-
Das Bundesverfassungsgericht will laut aktueller Aussage dieses Jahr eine Entscheidung treffen.
4) X kann
nicht zahlen und auch
nicht klagen, dann geht irgendwann der mit Bescheiden festgesetzte Betrag in die
Vollstreckung, ... das hat eventuell Nachteile oder den Vorteil einer Stundung oder Ratenzahlung (so gering es geht) plus zusätzliche GV Kosten, Vorsicht bei Bundesländern wo Finanzamt oder Stadtkasse vollstrecken würde.
Zuerst müsste Person X noch prüfen ob die Zustellung rechtssicher erfolgte, erst dann würde wohl auch eine Frist für die Klage laufen. Jedoch wird die Gegenseite unabhängig davon von einer Bekanntgabe ausgehen (Fiktion) und die Vollstreckung - sofern die Mahnung bereits erfolgte - frühestens mit Rechtskraft (1 Monat nach Bekanntgabe) wahrscheinlich aber erst minimal zusätzliche 14 Tage später anstrengen.
Zum Fall Y, ein Betrag unter 500,- kostet 105,- erste Instanz, die Zweite Instanz beim Antrag auf Zulassung zu Berufung mit zusätzlichen Anwaltskosten sicherlich ab 600,- günstiger nur mit Notanwalt
Gegebenenfalls ist eine VG Klage aber wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu führen, dann könnte eventuell sofort Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, Erstberatung durch Anwalt könnte bis zu 190,- liegen. Die Verfassungsbeschwerde selbst kann mit oder ohne Anwalt erfolgen, Gerichtskosten fallen nicht an, aber es gibt wohl eine "Missbrauchsgebühr".
Zu diesem Punkt gibt es ein spezielles Thema im Forum.
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