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Länder: Öffentlich-rechtliche Sender sollen rechtssicher kooperieren können

Begonnen von Uwe, 08. August 2017, 10:39

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Uwe

Länder: Öffentlich-rechtliche Sender sollen rechtssicher kooperieren können

Quelle: Medienkorrespondenz 04.08.2017


ZitatDie Bundesländer wollen den Rundfunkstaatsvertrag ändern, um den öffentlich-rechtlichen Sendern zu ermöglichen, enger miteinander zu kooperieren, ohne dass diese dabei wettbewerbsrechtliche Risiken eingehen. Die Länder haben vorgesehen, die entsprechende staatsvertragliche Änderung unter Rückgriff auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-Vertrag) vorzunehmen.

EU-Wettbewerbsregeln sollen nicht gelten

Den Weg, den Rundfunkstaatsvertrag zu ändern, haben die Bundesländer eingeschlagen, nachdem sie ihre Forderung gegenüber dem Bund nicht durchsetzen konnten, dass in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Regelung einfügt wird, mit der die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten vom Kartellverbot ausgenommen werden

weiterlesen auf:
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/laender-rundfunkanstalten-sollen-rechtssicher-kooperieren.html
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marga

Zitat von: Uwe am 08. August 2017, 10:39
EU-Wettbewerbsregeln sollen nicht gelten

Na toll ...

Man(n) Frau könnte nach diesem Bericht feststellen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender dann wohl als ,,Unternehmen im Wettbewerb" einzustufen sind.
Jetzt sollen die öffentlich-rechtlichen Sender also ausgenommen werden?

Im Klartext:

Die Lücke im System wurde nun öffentlich und soll geschlossen werden.

Bild dir deine Meinung! +++ :police:
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Besucher

»EU-Wettbewerbsregeln sollen nicht gelten« Na ja - versuchen kann man's ja mal. Unter Umständen wusste der Bund aber auch schon, warum er das Geschäft nicht machen wollte. Bislang darf man ferner sicher davon ausgehen, dass es wohl noch weniger ins Belieben der Bundesländer bzw. des ÖRR gestellt sein dürfte, ob die EU-Wettbewerbsregeln für sie Gültigkeit haben oder nicht.

Aber die Attitüde sagt natürlich schon einiges Interessante über die Herrschaften aus.....

PS: Mit den offenbar beabsichtigen juristischen Taschenspielertricks wird der EuGH ja sicherlich umgehen können.
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

Nichtgucker

Warum nur kooperieren ? Fusionieren wäre doch viel kostensparender:

Einfach
für alle Länder
ein Sender !

Besucher

Da werden dann aber...

...die Intendanten und Intendösen nicht mitspielen, & die anderen hochbezahlten, dann größtenteils redundanten Funktionäre auf Leitungsebene auch nicht. Oder hätten wir uns dann mit 32 Intendanten oder Intendösen (& dito Justiziaren) anzufreunden? Würde natürlich bestens zu einem quasi-feudalen Verein mit bislang offensichtlich direktem Zugriff auf Politik, Gerichte & Verwaltung passen :->>>.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

pinguin

Zitat von: Besucher am 08. August 2017, 11:54Unter Umständen wusste der Bund aber auch schon, warum er das Geschäft nicht machen wollte.
Der Bund versuchte jahrzehntelang, den Bereich an sich zu ziehen, wogegen sich die Länder auch vor dem Bundesverfassungsgericht mit Händen und Füßen wehrten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

marga

Aus dem Thema:
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.msg152333.html#msg152333

... ergeht folgender Kommentar einer fiktiven Person:

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 257/01
Zitat
6.3 Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Randnummer: 59
59. Die Mitgliedstaaten können die Form der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks frei wählen, doch die Kommission muss sich nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vergewissern, dass — wie unter Randnummer 38 dargelegt — die staatliche Finanzierung den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.
Quelle: EU Staatliche Beihilfen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027(01)

Anmerkung:
Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wurden und werden von dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der BRD nicht eingehalten.
Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der BRD auf dem gemeinsamen Markt ist als unverhältnismäßig einzustufen, derweil die Wettbewerber (Privater Rundfunk) benachteiligt werden aufgrund des aktuellen ,,Finanzmonopols" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der BRD, gemäß Art. 86 Abs. (2) EG-Vertrag, der wie folgt lautet:

Zitat
(2) 1Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. 2Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
Quelle EG Vertrag: https://dejure.org/gesetze/EG/86.html

Meinungen?

PS.
Hier noch die Randnummer 38 des EG-Vertrages:

Zitat
38. Im besonderen Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben dargelegte Vorgehen mit Blick auf die Auslegungsbestimmungen des Protokolls von Amsterdam angepasst werden, wonach der öffentlich-rechtliche Auftrag ,,von den Mitgliedstaaten [...] übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird" (Definition und Betrauung) und bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insoweit von den Bestimmungen des EG-Vertrags abgewichen werden kann, wie ,,die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag [...] dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt (werden), das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist" (Verhältnismäßigkeit).
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

cook

Wenn die Bundesländer jetzt bestimmen dürfen, dass EU-Recht nicht für sie gelten soll, darf ich dann auch bestimmen, dass Landesrecht nicht für mich gilt?? Mach auch einen Staatsvertrag, wenns hilft  >:D

Eigentlich wäre es eine Lachnummer für den Juristen-Stammtisch, wenn unsere Landesfürsten nicht schon vor den Gerichten damit durchgekommen wären, für die Rundfunkfinanzierung das EU-Recht komplett auszuhebeln. Es interessiert keinen. Nicht mal die EU-Kommission. Recht wird nur angewendet, wenn es in den Kram passt.

pinguin

"Rechtssicher" ist es dann, wenn man sich europäischem Recht beugt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Shuzi

Eine fiktive Person S könnte bei der Ausarbeitung ihrer Klagebgründung hinsichtlich eines Finanzmonopols über die Artikel 101 sowie Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEVU) gestolpert sein und evtl. wie folgt zu Felde führen:

Zitat
Wie bereits erörtert kommt der Beklagten eine Monopolstellung hinsichtlich ihrer Finanzierung gegenüber anderen Wettbewerbern zu, da sie ihre Stellung als Träger hoheitlicher Gewalt missbraucht, indem sie mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Wohnungsinhabern ihren Finanzhaushalt sicherstellt.

Andere Wettbewerber hingegen müssen sich anhand von Qualitätsmerkmalen ihrer Dienstleistung bzw. ihres Produktes entsprechend Marktanteile und somit ihre Finanzierung sichern. Damit verstößt die Beklagte gegen Artikel 101 sowie Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEVU). Insbesondere dürfte diesbezüglich die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, vorliegen.

Auf einen möglichen Verbraucher mag dies nur indirekte Auswirkungen haben, aber in der Regel geht mit einem Monopolmissbrauch ein Qualitätsmangel einher. Dies trifft insbesondere auf die Beklagte zu, da ihre Finanzierung völlig losgelöst von ihrem Produkt bzw. ihrer Dienstleistung erfolgt. Stattdessen ist ihre Finanzierung an ein essentielles Grundbedürfnis eines jeden Menschen geknüpft. Unter diesen Umständen ist ihre Finanzierung in alle Ewigkeit, unabhängig von der Qualität ihres Produktes bzw. ihrer Dienstleistung, gesichert.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass die sog. Grundversorgung, welche die Beklagte angeblich sicherstellen soll, nirgendwo definiert ist. Somit entzieht sich die Beklagte sämtlicher Kontrollmechanismen bezüglich der Qualität ihres Produktes bzw. ihrer Dienstleistung.
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?