...und was wenn ?
Man könnte in diesem Falle evtl. auf die fachliche Qualität des VG Potsdam bzw. des gemeinsamen OVG der Länder Brandenburg und Berlin schließen.
Darüberhinaus bestätigt das OVG in Rn 17 im Grunde eine Praxis als gültig, wie sie die Länder Brandenburg und Berlin auch für den RBB vorgesehen haben, nur dass für diesen das Recht des Landes Berlin vereinbart ist.
Für Stellen im Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg das brandenburgische Recht anzuwenden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;