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Autor Thema: BVerfG-Richter bestätigen IHK-Pflichtbeiträge  (Gelesen 5642 mal)

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  • Beiträge: 178
Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

Pressemitteilung Nr. 67/2017 vom 2. August 2017

Beschluss vom 12. Juli 2017
AZ:1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13


Zitat
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Pressemitteilung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-067.html

Urteil
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html

Was bedeutet dieses Urteil für den Zwangsrundfunkbeitrag?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 18:40 von Bürger«

f
  • Beiträge: 35
Meiner Meinung nach nichts....

Hier werden ausnahmslos alle Betriebe zur Mitgliedschaft und Beiträgen erhoben, ohne Befreiung etc...

Zudem ist man ab diesem Moment stimmberechtigt, hat Einflussnahme etc....

Siehe auch Hamburg, in dem gerade die IHK alt eingesessenen abgesägt wurden...

http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/handelskammer-hamburg-rebellen-fegen-establishment-weg-a-1135411.html


Also eigentlich hat nix ausser das Wort "Zwangsmitgliedschaft" etwas mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam....

Zumindest meine Einschätzung :)


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  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Das hat noch nichts zu bedeuten. Das Urteil wurde vom Ersten Senat gesprochen (siehe Dr. Ferdinand Kirchhof, Bruder von Paul Kirchhof) - somit eröffnen sich eventuelle Wege den Urteilenden eine Befangenheit vorzuwerfen und das Urteil als nichtig erklären zu lassen.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 984
Angela Merkel, Bundeskanzlerin:

Zitat
"beim Fernsehen eine Art Zwangsmitgliedschaft"

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=ZjAjz2dtXAM

Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK führt dazu, dass man die Gremien wählen kann. Aber die "Zwangsmitgliedschaft" beim Fernsehen erlaubt es nicht, die Intendanten zu wählen.
Mit "Demokratieabgabe" ist dann wohl die Abgabe der Demokratie gemeint ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 19:29 von Nichtgucker«

S
  • Beiträge: 403
Also eigentlich hat nix ausser das Wort "Zwangsmitgliedschaft" etwas mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam...

Wenn überhaupt hat die "Zwangsmitgliedschaft" in der IHK nur entfernt etwas mit dem "Zwangsrundfunkbeitrag" gemein. Niemand wird gezwungen ein Gewerbe zu betreiben. Ferner kann ein Gewerbetreibender jederzeit sein Gewerbe aufgeben wenn er kein Zwangsmitglied mehr sein möchte. Beim Rundfunkbeitrag ist beides nicht der Fall. Wer nicht menschenunwürdig in Obdachlosigkeit leben will, wird zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags bis zum Ende seines Lebens gezwungen.

Abgesehen davon hat eine Anstalt des öffentlichen Rechts (LRA) gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (IHK) Benutzer und keine Mitglieder.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 20:12 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

c
  • Beiträge: 873
Zunächst einmal ist der Beschluss im Tenor schlecht, weil wieder einmal deutlich wird, dass das BVerfG keine liebgewordenen Pfründe aus der Kaiserzeit abschaffen wird, die bestimmten Personenkreisen ein beträchtliches Auskommen auf Kosten der Allgemeinheit ohne irgendeine wirkliche Leistung sichert. Die gesamtökonomischen Nachteile eines Kammerwesens werden gar nicht erörtert, sind außerhalb des Urteils- und Vorstellungsvermögens der Richterschaft. Der Gesetzgeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum - d.h. Parteifunktionäre haben das Recht, keine Parteifunktionäre außer Gehalt stellen zu müssen. Wir driften immer mehr in eine Zweiklassengesellschaft: Arbeitslose, die kein Gehalt kriegen, und Leute ohne echte Arbeit, die ein sattes Gehalt kriegen.

Davon abgesehen geht es hier um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft der Selbstverwaltung. Das ist mit dem (Un-)Wesen des ÖRR nicht zu vergleichen.

Möglicherweise hilfreich sind die Ausführungen zu Art. 3 GG. Die waren hier nicht einschlägig, weil eine Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar war. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag ist diese Passage aber schon ein wenig erhellend:

Randziffer 71:

Zitat
Zwar bedarf die Erhebung von Pflichtbeiträgen als Sonderlast vor Art. 3 GG einer Rechtfertigung, weil die Kammermitglieder gegenüber der Gesamtheit der Steuerpflichtigen mit besonderen Abgaben belegt werden. Ungeachtet der Frage, wie der Kammerbeitrag abgabenrechtlich zu qualifizieren ist, wird die Kammerumlage jedenfalls für einen individuellen Vorteil erhoben. Dieser besteht allerdings nicht aus den eventuellen Vorteilen, die das jeweilige Kammermitglied aus den einzelnen Maßnahmen, Prüfungen oder Bescheinigungen seiner Kammer erhält - ansonsten wäre die Umlage nur dann und nur insoweit gerechtfertigt, wie dem einzelnen Kammermitglied im laufenden Haushaltsjahr tatsächlich ein von ihm individuell nutzbarer Vorteil angeboten worden wäre. Vielmehr liegt der stets gegebene Vorteil für ein Pflichtmitglied in den Mitgliedschaftsrechten mit der stets gebotenen rechtlichen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, etwa an Abstimmungen mitzuwirken oder Anträge zu stellen. Dieser Vorteil aus dem bloßen Mitgliedschaftsrecht berechtigt bereits zur Erhebung einer Kammerumlage, die der Finanzierung der gesamten Kammertätigkeit im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs dient. Des Nachweises eines zusätzlichen besonderen Vorteils in jedem Umlagejahr für jedes einzelne Kammermitglied bedarf es nicht. Zudem lässt sich der „Beitrag“ nach § 3 IHKG mit dem Grundbeitrag (§ 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG) und der grundsätzlich nach dem Gewerbeertrag bemessenen Umlage (§ 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG) nach der Leistungsfähigkeit oder einer abgestuften Finanzierungsverantwortlichkeit differenzieren (vgl. BVerfGE 97, 332 <344 f.>).

Die abstrakte Möglichkeit, einen individuellen Nutzen zu ziehen, scheint also nicht zu genügen. Die konkrete Möglichkeit, an einer Abstimmung teilzunehmen, genüge hingegen (warum dies auch ein individueller Vorteil sein soll, erschließt sich mir nicht. Das steht da nicht.)

Entscheidend ist:
Es muss sich um einen Vorteil handeln, der sich von der Gesamtheit der Steuerzahler abgrenzt.
Beim Rundfunkbeitrag ist dies nicht gegeben.

Zweitens fehlt es auch an der Abstufung des Rf.-Beitrags nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Knapp-über-Hartz-4-Rentner zahlen genauso viel wie Susanne Klatten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 19:59 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Zweitens fehlt es auch an der Abstufung des Rf.-Beitrags nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Knapp-über-Hartz-4-Rentner zahlen genauso viel wie Susanne Klatten.
Und aufgeblähte Wohngemeinschaften mit mehreren Sattverdienern zahlen genauso viel wie eine alleinerziehende Mutti in ihrer Singlewohnung und sich knapp über Wasser also über entwürdigendem Hartz4 halten kann.
Dieses Dilemma ist mit der Hauptgrund an der zunehmend mangelnden Akzeptanz des Rundfunkbeitrages auf Basis der absurden pro Wohnung pauschalen Berechnungsgrundlage.
Ein Beitrag auf verordnetem Zwang ist halt eh nur einfach eine Steuer und diese gehört nach der individuellen Leistungsfähigkeit abgestuft...
Jeder andere Beitrag, welcher per Gesetzgebung verordnet wurde, hat zumindest eine relativ vernünftige und auch nachvollziehbare Berechtigung.
Ich denke da an die SV-Beiträge, also KV, RV, AV, PV; welche allesamt abgestuft behandelt werden.
Gegen diese sträubt sich erstaunlicherweise so gut wie keiner.
An diesen hängt schließlich am Ende auch ein echter Nutzen.
Beim Rundfunkbeitrag ist von alledem nichts der Fall, halt nur ein absurd beschämender wischiwaschi Murks.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 23:35 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

s
  • Beiträge: 236
Außerdem sind die IHK Aufwendungen auch als Betriebsausgabe in der Steuererklärung berücksichtigbar - das geht mit den GEZ Geldern nicht.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Niemand wird gezwungen ein Gewerbe zu betreiben. Ferner kann ein Gewerbetreibender jederzeit sein Gewerbe aufgeben wenn er kein Zwangsmitglied mehr sein möchte.

Natürlich wird niemand gezwungen einen Betrieb zu gründen, für den man Zwangsbeiträge an die Handelskammer abführen muss. Dennoch ist das "Argument" etwas merkwürdig. Es wird ja auch niemand gezwungen in Deutschland zu leben. Man kann demnach sehr wohl der Wohnungssteuer ausweichen, so, wie mit dem Verzicht bzw. der Aufgabe der Selbständigkeit keine Kammerbeiträge anfallen. Das Urteil des BVerfG zeigt m. E., dass es mit den freien Entscheidungen zum Zusammenschluß in Vereinen (Parteien) und anderen Gruppen nicht weit her ist. Das Gericht begründet die Entscheidung u. A. mit den Aufgaben der Kammern. Putzig! Welche Aufgaben übernehmen denn die Kammern, die eine Zwangsmitgliedschaft erfordern? Nebenbei: Wenn die Mitgliedschaft tatsächlich nützlich ist, wird man sich der Kammer doch freiwillig anschliessen. Macht man mit dem Beitritt zu Sportvereinen und Parteien doch auch.

Bekanntlich leitet das BVerfG die Finanzierungsverpflichtung des ÖRR aus GG Art. 5 ab. Ich habe mich wirklich bemüht, aber ich kann keinem einzigen  der Grundrechte entnehmen, dass der Rundfunk öffentlich-rechtlich organisiert werden muss. Müsste nicht sonst die Presse ebenso öffentlich-rechtlich sein? M. E. sollte man sich darauf einrichten, dass mit vergleichbar hanebüchenen Begründungen der sogn. Rundfunkbeitrag das Plazet des Gerichts bekommt. Nicht etwa, weil der "Beitrag" verfassungskonform ist, sondern schlicht wegen der Staatsräson.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Dieser Vorteil aus dem bloßen Mitgliedschaftsrecht berechtigt bereits zur Erhebung

Wir wollen mal nicht hoffen, dass die Finanzminister diesen Satz lesen, sonst kommen sie wohlmöglich noch auf die Idee, auf die Zwangsmitgliedschaft der Bürger in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) eine sog. "Wahl-Steuer" oder einen "Wahl-Beitrag" zu erheben.


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  • Beiträge: 984
Ob GEZ oder IHK - Zwangsbeiträge werden mit einem ominösen Vorteil begründet, der einer Verbeitragung bedarf.

Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das vllt. nicht, sondern besser...
...
Wir wollen mal nicht hoffen, dass die Finanzminister diesen Satz lesen, sonst kommen sie wohlmöglich noch auf die Idee, auf die Zwangsmitgliedschaft der Bürger in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) eine sog. "Wahl-Steuer" oder einen "Wahl-Beitrag" zu erheben.
...darauf basierend einen »Wahlkreis-Beitrag«? Für jede einzelne Partei aus der Parteienoligarchie natürlich (ausser bspw. i. Fall: Wählerstimmen < 5%, Namen beginnen mit A, L, Ö, P (man weiss ja nie...) ggf. erweiterbar etc.). Denn damit entgelten Sie als Nutzniesser gerade unserer schon lange bewährten Parteien doch die Möglichkeit diese zu wählen. Auch die reichliche Entlohnung der Parteibürokraten ist eine Solidaraufgabe, die in Zeiten davonlaufender Mitglieder dann eben von anderen erledigt werden muss  (zumal falls bspw. auch die Schmiergelder, »Spenden« etc. der hiesigen Autoindustrie nicht mehr reichen sollten, etwa, sofern irgendwann auch die EU-Gerichtsbarkeit oder Kommission i. S. Diesel-Story bestochen werden müssten).

[OT: off]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2017, 13:43 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber das in jedem Fall erst...
...
Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...

...wenn sichergestellt ist, dass die auch ja im Sinne der herrschenden Politik & entsprechender Kapitalinteressen spuren. Gewerkschaften, die machen, was sie wollen - die müssen erst verschwunden sein...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

v
  • Beiträge: 1.202
...
Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...

In Bremen gibt es so etwas ähnliches bereits: die zwangsweise Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer, zu der jeder "abhängig Beschäftigte" im Land Bremen seinen "Beitrag" leisten darf...

https://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/mitgliedschaft-und-rechtsgrundlage.html


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 984
Zitat
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind – so bestimmt es das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten (mit Ausnahme der Beamten). Zurzeit sind dies rund 311.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und etwa 71.000 Minijobber. Auch Arbeitslose, die zuletzt ihren Arbeitsplatz im Land Bremen hatten, sind Mitglieder der Arbeitnehmerkammer.
Zitat
Der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer beträgt 0,15 % des Bruttolohns.
Quelle: https://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/mitgliedschaft-und-rechtsgrundlage.html

Ich glaubs's nicht ...  :o

Danke für den Hinweis, volkuhl !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2017, 14:21 von Bürger«

 
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