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Autor Thema: Änderg. rundfunkrechtl. Staatsverträge > Konsultationsverfahren 2.6.-7.7.17  (Gelesen 1928 mal)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,

ich habe bezüglich diverser Themen folgende Informationen gefunden:

Es gab vom 2.6.2017 bis zum 7.7.2017
Offene Konsultationsverfahren zu geplanten Änderungen in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen
geleitet durch die Landesregierung in Rheinland Pfalz
https://www.rlp.de/de/service/presse/einzelansicht/news/detail/News/offene-konsultationsverfahren-zu-geplanten-aenderungen-in-den-rundfunkrechtlichen-staatsvertraegen/

Zitat
Als Vertreterin des Vorsitzlandes der Rundfunkkommission der Länder, Rheinland-Pfalz, informiert Staatssekretärin Heike Raab über nachfolgende Entscheidung:

Auf ihrer Sitzung am 31.5.2017 hat die Rundfunkkommission beschlossen, dass drei offene Konsultationsverfahren zu geplanten Änderungen in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen durchgeführt werden sollen. Im Einzelnen handelt es dabei um
- Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrags,
- Anpassungen in Umsetzung der europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie zur
- Stärkung der Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio


In diesem Zusammenhang besteht vom 2.6.2017 bis zum 7.7.2017 vor allem für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Verbände der Medienwirtschaft und Unternehmen der Medienwirtschaft die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorhaben. Die Konsultationsverfahren werden von den jeweils federführenden Staatskanzleien und Staatsministerien durchgeführt.

Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren zum öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrag sind auf der Website der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt unter folgender Adresse zu finden:
www.medien.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen sind auf der Website der Staatskanzlei Bayern unter folgender Adresse zu finden:
http://www.bayern.de/staatsregierung/staatskanzlei/funktion-aufgaben-und-organisation/aktuelles-zur-rundfunkpolitik/

Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren zu den Anpassungen hinsichtlich einer Stärkung der Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio sind auf dem Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg unter folgender Adresse zu finden:
http://beteiligungsportal-bw.de/rundfunkanstalten

 
Hintergrund:

Auf ihren Sitzungen vom 23. bis 25. Oktober 2013 sowie vom 15. bis 17. Oktober 2014 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, den Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortzuentwickeln. Das offene Konsultationsverfahren unter Federführung Sachsen-Anhalts dient der Umsetzung dieser Beschlüsse.

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Für die besonderen Zwecke journalistischer Arbeit sieht die DSGVO die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, bei der Anpassung des nationalen Rechts einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen vorzunehmen. Die Konsultation unter der Federführung der Staatskanzlei Bayern dient der Umsetzung der DSGVO in diesem Bereich.

Nachdem im Rahmen der 9. GWB-Novelle eine kartellrechtliche Freistellungslösung für Kooperationen von ARD, ZDF und Deutschlandradio am Widerstand des Bundes scheiterte, soll nunmehr im Rundfunkstaatsvertrag eine sogenannte Betrauungslösung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV geschaffen werden. Deren Umsetzung  dient das offene Konsultationsverfahren unter Federführung Baden-Württembergs.


Gruß dreamliner


Edit "Bürger":
Vielen Dank für den Fund - ursprünglich eingestellt unter
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Aufgrund der übergeordneten Bedeutung und der Themen-Strukturierung wegen wurde der Beitrag jedoch hierher ausgegliedert und umfangreich angepasst/ ergänzt.
Hier bitte nur allgemein zum Haupt-Thema
Änderg. rundfunkrechtl. Staatsverträge > Konsultationsverfahren 2.6.-7.7.17
Zu den Einzelthemen bitte bei Bedarf geeignete und gut aufbereitete Threads mit aussagekräftigen Betreffs separat erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 20:45 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
Zitat
Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortzuentwickeln
Telemedien sind Bundesrecht, hat es doch ein Telemediengesetz.

Telemediengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Zitat
Stärkung der Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kartellrechtlich trotzdem kritisch.

Zitat
Betrauungslösung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV
Und die meinen, der Bund hätte hier nix dagegen? Dann lese man sich bitte Absatz 1 durch. Art. 106 liegt mitten im Bereich der Art. 101 bis 109; es geht nichts ohne aktives Zutun des Bundes.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1)
 Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2)
 Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, ins­besondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung
des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)
 Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.


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