Zu beachten ist, das 17,50 erst seit ca. 04/16 gilt, davor 17,98. Zudem ist alles aus 2013 verjährt, wenn der LRA in 2013 bekannt war das die Forderung geltend gemacht werden kann. Wird es erst später bekannt streiten sich die Fachleute wann die Verjährungsfrist genau beginnt. Die "GEZ" kann nichts fordern, wenn fordert ein Beitragsservice im Auftrag als Verwaltungshelfer.
Es wird ein Abgleich mit den EMA Daten erfolgen und maßgeblich das Datum von dort benutzt, siehe zu dieser Praxis den Geschäftsbericht des Beitragsservice wo das Verhalten beschrieben wird.
Bei dem zu erwartenden Betrag kann sehr wahrscheinlich ein Anwalt konsultiert werden. Sofern kein Teilnehmerstatus vorliegt erst recht.
Person A muss sich vorstellen, dass eine LRA das Recht zur Selbstverwaltung hat. (Innenverhältnis) Eine Verwaltungstätigkeit im Außenverhältnis läßt sich damit nicht begründen, dazu bedarf es einer dazu ermächtigten Verwaltungsbehörde, welche der Rechts und Fachaufsicht des jeweiligen Landes untersteht. Person A kann natürlich entsprechenden Nachweis fordern, dass die LRA eine dem Land unterstellte Verwaltungsbehörde sei. Mit Sicherheit wird A diesen jedoch nicht erhalten. Damit liegt kein staatliches Verwaltungshandeln vor, es ist somit keine staatliche Behörde erkennbar, ein Verwaltungsakt ohne erkennbare staatliche Verwaltungsbehörde ist ... nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ein Problemfall, welcher zu klären ist. Zumal die LRA zumeist von diesem Gesetz ausgenommen sind, eben weil sie keine staatlichen Verwaltungsbehörden sind, sondern Tendenzbetriebe.
Verwaltungsrecht findet Anwendung beim staatlichen Verwaltungshandeln. Die Anwendung beim Rundfunk wird begründet wegen dem öffentlichen Auftrag, dieser Zusammenhang ist zu hinterfragen.