Über diesen Passus bin ich auch gestolpert... Wenn man sich dazu Absatz 2, Satz 3 § 41 LVwVfG - BW anschaut, dann hält die Begründung der geltenden Rechtsauffassung nicht stand.
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
in der Fassung vom 12. April 2005
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=D7B2078D11A66194C652427115A4FABC.jp81?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBW2005V2P41§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Also laut Richter Dr. Kirchhoff
*** und Kollegen ist es nicht nötig, dass, bei begründeter Annahme einer Nicht-Zustellung, ein Nachweis über die erfolgreiche Zustellung seitens der Behörde erfolgen muss? Auch ist es wohl egal, ob man selbst von einem Verwaltungsakt informiert wird oder nicht, vollstreckt wird im Zweifel trotzdem? Oder heißt es hier eher: Hier sind gar keine Voraussetzungen vorhanden und somit ist der gesamte Vorgang unnötig/nichtig?
Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.
Der Einzug von Rundfunkbeiträgen erfordert also keine Zustellung des "Titels" (Warum in Anführungszeichen? Ist es gar kein Titel im eigentlichen Sinne?) und auch nicht die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, sowie die wie wirksame (also erfolgreiche, nachweisbare) Zustellung eines Bescheids? Also wenn hier die Zustellung und Bekanntgabe (entgegen der Landesverwaltungs- und -verfahrensgesetze) nicht als Voraussetzung für eine Vollstreckung vorhanden ist, dann ist doch überhaupt keine Voraussetzung vorhanden. Somit darf nicht vollstreckt werden. Wenn keine Voraussetzungen vorhanden sind, sind auch die Verwaltungsakte an sich schon nichtig (§ 44 Abs. 2, Nr 4 LVwVfG - BW).
Im Übrigen: Verweise auf nicht öffentlich einsehbare Urteile sind echt unnötig und werden erstmal als Fake-Urteile abgestempelt. Aber vielleicht wird dieses ja noch mal öffentlich gestellt, da hier ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-i-zb-9116/).
***Edit "Bürger" - auch hier der Hinweis/ Korrektur, damit keine Irritationen aufkommen:
Am BGH sitzt nicht der Kirchhof mit einem "f". Dieser sitzt am BVerfG.
Bitte solche Aussagen vorher prüfen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.Edit "Bürger":
Link ergänzt. Bitte bei Zitaten außer der Quellen-Angabe immer auch gem. Forum-Regeln einen Link angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
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