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Autor Thema: Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen  (Gelesen 13574 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Beschluss des I. Zivilsenats vom 14.6.2017 - I ZB 95/16 -
Zitat
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 20. September 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten  für  das  Rechtsbeschwerdeverfahren  werden  nicht erhoben.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=564&pos=2


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
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autsch...

RN 13 und 14:
Zitat
IV. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei begründet, weil eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16).
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=564&pos=2

na das kann ja heiter werden!?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
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(Eine kurze Darstellung der Gründe wäre hilfreich gewesen.)

Knackpunkt:
Es hätte nicht ein Einzelrichter, sondern die gesamte Kammer (3 Richter) entscheiden müssen.

(Das ist alles.)

Selbstverständlich konnte sich Herr K. es nicht verkneifen, noch unverbindlich (Rn 13ff) darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines "Titels" (Gänsefüßchen im Original!) und eines Vollstreckungsersuchens beide nicht Voraussetzung für die Beitreibung des Lösegelds (<- so nicht im Original), ebensowenig sei die Zustellung eines Beitragsbescheids Voraussetzung für eine Vollstreckung. Die Beschwerde aufgrund des Fehlens einer "materiellen Behördeneigenschaft" (Gänsefüßchen im Original) halte der rechlichen Nachprüfung nicht stand (hier wird BGH-Urteil vom 27.4.17 zitiert).

Das war's. Nichts Erhellendes, kein fulminanter Nachweis logischer Denkfehler, nur die Behauptung "hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand" heruntergeleiert.

Schön, dass sich der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshof zum wiederholten Male völlig zum Ei macht.

Immerhin:
Nur eine Zurückverweisung. Irgendwo für Herrn E. und seiner Firma doch noch ein bisschen riskant.

Sicherlich wurde der Einzelrichter zwischenzeitlich zum Tee eingeladen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 15:38 von Bürger«

B
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Da wurde mal wieder von einem Kirchhoff unrecht gesprochen.***

Zitat
2. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behördeneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16).

Den Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 findet man derzeit nicht. Dass der SWR keine Behörde ist, wurde sogar recht akribisch und sehr nachvollziehbar vom LG Tübingen begründet. Der Beschluss ist bestimmt deswegen nicht online, weil er bestimmt offensichtlich willkürlich ist.


***Edit "Bürger" - Hinweis/ Korrektur, damit keine Irritationen aufkommen:
Am BGH sitzt nicht der Kirchhof mit einem "f". Dieser sitzt am BVerfG.
Bitte solche Aussagen vorher prüfen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man findet wohl den BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 leider nicht im Netz, wurde evtl. darin schon über LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) entschieden?
Hat der BGH bewußt das Urteil vom 27. April 2017 I ZB 91/16 nicht veröffentlicht?

Dabei heisst es:
Zitat
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem 1. Januar 2000 finden Sie online in unserer Datenbank. Nicht darin enthalten sind Nichtannahme- und Verwerfungsbeschlüsse ohne Begründung. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidungen nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereit gestellt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Für eine schnelle und gezielte Recherche in der Datenbank haben wir einige Hinweise für Sie zusammengestellt.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html

Also müsste die Entscheidung online zu finden sein, da in dieser wohl Begründungen vorliegen.

Oder man lässt sie sich gegen Kosten schicken:
Zitat
Entscheidungen bis einschließlich 1999 können Sie beim Entscheidungsversand des Bundesgerichtshofs schriftlich anfordern. Bis 50 Seiten beträgt die Dokumentenpauschale 0,50 Euro pro Seite, für jede weitere Seite 0,15 Euro.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/EntscheidungenBis1999/entscheidungenBis1999_node.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 15:41 von Markus KA«
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Hat der BGH bewußt das Urteil vom 27. April 2017 I ZB 91/16 nicht veröffentlicht?

Seit 25.07. scheint bei "Frag den Staat" bereits eine diesbezügliche Anfrage zu laufen...
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-i-zb-9116/
Zitat
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017, auf welchen im Beschluss I ZB 95/16 vom 14. Juni 2017 hingewiesen wird. Eine Suche in der Datenbank des Bundesgerichtshofs lieferte keine Ergebnisse.


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Über diesen Passus bin ich auch gestolpert... Wenn man sich dazu Absatz 2, Satz 3 § 41  LVwVfG - BW anschaut, dann hält die Begründung der geltenden Rechtsauffassung nicht stand.

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
in der Fassung vom 12. April 2005
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=D7B2078D11A66194C652427115A4FABC.jp81?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBW2005V2P41
Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Also laut Richter Dr. Kirchhoff*** und Kollegen ist es nicht nötig, dass, bei begründeter Annahme einer Nicht-Zustellung, ein Nachweis über die erfolgreiche Zustellung seitens der Behörde erfolgen muss? Auch ist es wohl egal, ob man selbst von einem Verwaltungsakt informiert wird oder nicht, vollstreckt wird im Zweifel trotzdem? Oder heißt es hier eher: Hier sind gar keine Voraussetzungen vorhanden und somit ist der gesamte Vorgang unnötig/nichtig?
Zitat
Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.
Der Einzug von Rundfunkbeiträgen erfordert also keine Zustellung des "Titels" (Warum in Anführungszeichen? Ist es gar kein Titel im eigentlichen Sinne?) und auch nicht die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, sowie die wie wirksame (also erfolgreiche, nachweisbare) Zustellung eines Bescheids? Also wenn hier die Zustellung und Bekanntgabe (entgegen der Landesverwaltungs- und -verfahrensgesetze) nicht als Voraussetzung für eine Vollstreckung vorhanden ist, dann ist doch überhaupt keine Voraussetzung vorhanden. Somit darf nicht vollstreckt werden. Wenn keine Voraussetzungen vorhanden sind, sind auch die Verwaltungsakte an sich schon nichtig (§ 44 Abs. 2, Nr 4 LVwVfG - BW).


Im Übrigen: Verweise auf nicht öffentlich einsehbare Urteile sind echt unnötig und werden erstmal als Fake-Urteile abgestempelt. Aber vielleicht wird dieses ja noch mal öffentlich gestellt, da hier ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-i-zb-9116/).


***Edit "Bürger" - auch hier der Hinweis/ Korrektur, damit keine Irritationen aufkommen:
Am BGH sitzt nicht der Kirchhof mit einem "f". Dieser sitzt am BVerfG.
Bitte solche Aussagen vorher prüfen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "Bürger":
Link ergänzt. Bitte bei Zitaten außer der Quellen-Angabe immer auch gem. Forum-Regeln einen Link angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

c

cleverle2009

Der Beschluss bezieht sich auf LG Tübingen Beschluss 20. September 2016

siehe:
LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/12/18/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-12-2016-5-t-28016/

Nach dieser Urteilsbesprechung dürfte noch nichts entgültig entschieden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 16:36 von Bürger«

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Rn 9.
Zitat
2 Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).[...]

Rn 10
Zitat
a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen   der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.[...]

Es wird also die Aufgabe des Einzelrichters sein, die Angelegenheit an die große Kammer zu übertragen.

-> wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 16:36 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
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Emailanfrage an die Pressestelle des BGH zum BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 wurde soeben gestellt.

Eine Verhandlung vor der gesamten Kammer, drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter.
Hoffentlich erfahren wir den Termin der Verhandlung rechtzeitig.
Wer wohnt in Tübingen oder in der Nähe?


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Was sagt Dr. Hennecke dazu?
Gott sei Dank ist das noch nicht das Ende der Fahnenstange in good ol´ Germany


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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Mal angenommen, den LRA wird tatsächlich letztenendes richterlich eine Behördeneigenschaft bescheinigt. Dann ergeben sich doch auch wieder neue Angriffspunkte bzgl. fehlender Staatsferne. Eine Unabhängigkeit wäre dann ja selbst auf dem Papier nicht mehr gegeben. Eine Abgabe an eine Behörde und somit dem Staat wäre dann ja u.U. eigentlich doch wieder eine Steuer


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Zitat
Rz. 5
Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB.

Es gilt also BGB. In den Ländern, in denen in Verwaltungsverfahrensgesetzen die LRA ausgeschlossen ist.


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Daraus werden sie sich - und tun sie ja auch schon - rausreden. Das gilt dann nur für den Gebühreneinzug - nicht für den Rest. Das alles ist ja hoheitlich - auch so ne Worthülse ohne Leben. Das hoheitlich müsste wann wegdiskutiert bekommen - dann würde eventuell ein Schuh draus.


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(Paul Schreyer)

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Zitat
Rz. 5
Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB.

Es gilt also BGB. In den Ländern, in denen in Verwaltungsverfahrensgesetzen die LRA ausgeschlossen ist.

Soweit ich mittlerweile gebildet wurde (u.a. durch dieses Forum), gilt eben nicht das BGB im direkten Sinne. Es ist nur ein Verweis aufs BGB, da dort wohl explizit ein Vorgang erläutert wird und dieser für andere Bereiche Anwendung findet. "Wir, als Behörde, geben Ihnen XYZ Tage Zeit, weil das in §§ BGB steht" Es gilt nicht zwingend das BGB beim Rundfunkbeitrag. Es sind eben nur bestimmte Fristen erläutert. Sonst müsse man in jedes Gesetz copy&paste die jeweiligen Passagen übernehmen. Ändert sich aber in einem Gesetzesblatt etwas, müsse es auch in anderen Blättern geändert werden. Das ist nicht wirklich produktiv.


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