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Autor Thema: Klagen zum EuGH -> EU-Recht  (Gelesen 2697 mal)

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Klagen zum EuGH -> EU-Recht
Autor: 23. Juli 2017, 14:19
... müssen (!) den Art 263, 267 und 268 AEUV entsprechen!

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT
Zitat
Artikel 263

(ex-Artikel 230 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Zitat
Artikel 267

(ex-Artikel 234 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Zitat
Artikel 268

(ex-Artikel 235 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

weil

Rechtssache C-300/00 P(R)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45747&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14354

Zitat
37.
        In der vorliegenden Rechtssache ist erstens zu dem von den Rechtsmittelführern einleitend vorgebrachten Argument, dass es unmöglich sei, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2742/1999 vom Gerichtshof anders als mittels einer Direktklage auf Nichtigerklärung beurteilen zu lassen, darauf hinzuweisen, dass dies, selbst wenn es so wäre, keine Änderung des in den Artikeln 230 EG, 234 EG und 235 EG geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen könnte, das dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe überträgt. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (Beschlüsse vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).

bzw.

Rechtssache C-87/95 P
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=100228&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14354

bzw.

Rechtssache C-10/95 P
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=100281&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14354


Art. 230 EG ist neu Art. 263 AEUV;
Art. 234 EG ist neu Art. 267 AEUV;
Art. 235 EG ist neu Art. 268 AEUV;

Hinweis: Aus den 2 PDF erfolgt nur deshalb kein Zitat, weil "Copy&Past" hier nur mit Aufwand funktioniert.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Klagen zum EuGH -> EU-Recht
#1: 26. April 2019, 08:53
Der EuGH ändert seine Verfahrensordnung und fügt nachstehenden Artikel dazu:
Zitat
[...]
ERLÄSST DIE FOLGENDEN ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
 
Artikel 1
Im Fünften Titel der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (1) wird folgendes Kapitel eingefügt:

  „Kapitel 1a
VORHERIGE ZULASSUNG VON RECHTSMITTELN GEMÄSS ARTIKEL 58A DER SATZUNG

  Artikel 170a
Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

  (1)   In den Fällen des Artikels 58a Absätze 1 und 2 der Satzung hat der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden. Fehlt es an einem solchen Antrag, so erklärt der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel für unzulässig.
   (2)   Der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels darf sieben Seiten nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung sämtlicher formeller Vorschriften der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung erlassen worden sind, abzufassen sind.
   (3)   Entspricht der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht den im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen, so setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer eine kurze Frist zur Mängelbehebung. In Ermangelung einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet der Vizepräsident des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat.
   
 Artikel 170b
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

  (1)   Der Gerichtshof entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich.
   (2)   Die Entscheidung über den Antrag wird auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch eine speziell zu diesem Zweck eingerichtete Kammer getroffen, deren Präsident der Vizepräsident des Gerichtshofs ist und die darüber hinaus den Berichterstatter und den Präsidenten der Kammer mit drei Richtern umfasst, der der Berichterstatter zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt ist.
   (3)   Über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ist durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
   (4)   Wird das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Artikel 58a Absatz 3 der Satzung angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen, so wird das Verfahren gemäß den Artikeln 171 bis 190a fortgesetzt. Der Beschluss gemäß vorstehendem Absatz wird den Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht mit der Rechtsmittelschrift zugestellt; wird das Rechtsmittel teilweise zugelassen, so sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss.
   (5)   Der Kanzler benachrichtigt sogleich das Gericht und, sofern sie nicht Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht waren, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission von der Entscheidung, das Rechtsmittel zuzulassen.“

      Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.
  Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.111.01.0073.01.DEU&toc=OJ:L:2019:111:TOC


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Re: Klagen zum EuGH -> EU-Recht
#2: 01. Mai 2019, 11:37
Weitere Verfahrensanpassung:

Zitat
Ein solches Rechtsmittel wird nur dann ganz oder teilweise zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

Der Gerichtshof erlässt neue Vorschriften bezüglich der Zulassung von Rechtsmitteln in Rechtssachen, die bereits Gegenstand einer zweifachen Prüfung waren
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-04/cp190053de.pdf


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Re: Klagen zum EuGH -> EU-Recht
#3: 05. Mai 2019, 18:43
Ein Dokument des Europaparlamentes.

Rechtsbehelfe des Einzelnen bei den höchsten gerichtlichen Instanzen:
eine Perspektive der Rechtsvergleichung

http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/608735/EPRS_STU(2017)608735_DE.pdf

Wobei sich das Dokument eigentlich nur auf nationale Gerichte bezieht und nicht europäische; evtl. findet ein Mod. ja doch einen besseren Platz? Immerhin der EGMR wird an einigen Stellen genannt, aber ok, mit dem EuGH hat das nix zu tun. Interessant ist das Dokument auch in Bezug auf seine literarischen wie rechtlichen Quellen trotzdem.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2019, 18:50 von pinguin«
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