Eine fiktive Person würde meinen, es würde mehr Sinn machen, den Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten. Denn erst dann ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr zu leugnen, da der "Schuldner" akut bedroht wird.
Dann hat der "Schuldner" aber auch erst noch die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich zur Wehr zu setzen.
Insoweit ist § 32 BVerfGG (
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html) wohl besser erst dann anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Instanzenweg beschritten hat, nicht daß es zu einem Subsidiaritätsproblem kommt. Denn erst, wenn auch alle Gerichte die Zwangsvollstreckung für rechtmäßig halten, sieht sich das BVerfG wohl zuständig.
(So das Verständnis einer fiktiven Person.)
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.