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Autor Thema: Einstweiligen Rechtsschutz beantragen bei Verfassungsbeschwerde?  (Gelesen 2067 mal)

v
  • Beiträge: 1.194
Rein fiktiv natürlich...

Wenn eine Person aufgrund eines abgelehnten Widerspruchs und des erschöpften Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erhebt, macht es dann Sinn auch gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen? (In Analogie zum Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach Verwaltungsrecht)

Oder besser erst nach Androhung einer Zwangsvollstreckung?

Gibt es in der Hinsicht Erfahrungen?

siehe auch
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html


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P
  • Beiträge: 1.172
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Eine fiktive Person würde meinen, es würde mehr Sinn machen, den Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten. Denn erst dann ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr zu leugnen, da der "Schuldner" akut bedroht wird.
Dann hat der "Schuldner" aber auch erst noch die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich zur Wehr zu setzen.
Insoweit ist § 32 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html) wohl besser erst dann anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Instanzenweg beschritten hat, nicht daß es zu einem Subsidiaritätsproblem kommt. Denn erst, wenn auch alle Gerichte die Zwangsvollstreckung für rechtmäßig halten, sieht sich das BVerfG wohl zuständig.
(So das Verständnis einer fiktiven Person.)


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  • Beiträge: 7.290
Denn erst, wenn auch alle Gerichte die Zwangsvollstreckung für rechtmäßig halten, sieht sich das BVerfG wohl zuständig.
Nein, dem kann nicht gefolgt werden; es hat hierzu auch schon die entsprechenden Entscheidungen des BVerfG im Forum benannt.


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