Hallo Anke,
ich versuche mal die Grundlagen des Rechtssystems zu erläutern damit man diesen ganzen Schmarn verstehen kann.-und zwar,
die ganze Geschichte mit dem Rundfunkszeugs ist ein genialer Trick im Rechtssystem ,den Trick jetzt zu erläutern führt zu weit,weil die ganze Welt sich im Vertragsmodus befindet,aber prinzipiell ist es so ,das nicht-rechtsfähige Gesellschaften keine Forderungen stellen können,Forderungen können nur von rechtsfähigen Personen gestellt werden.
wenn nun jemand eine Forderung heraus gibt,dann basiert diese auf Vertragsrecht--warum--weil alles auf Vertragsrecht basiert,selbst beim Bäcker Geld gegen Brötchen, also Leistung entsprechend dem Vertrag und eine Vergütung als Gegenleistung zur Erfüllung des Vertrags.
wenn also jemand eine Forderung heraus gibt,so hat er diese solange zu verfolgen bis die Forderung als Uneinbringlich gilt, da die Forderung versicherungsmäßig abgesichert sein muss und deshalb bis zur Uneinbringlichkeit Geld kostet muss eben versucht werden diese unter allen Umständen einzutreiben.-ähnlich wie beim Bäcker dessen Versicherung das Geschäft finanziell absichert während aus dem Brötchenverkauf die Marge der Versicherung gedeckt wird.Bei ARD und ZDF wären die Geschäftsführer mit ganz anderen Versicherungssummen belastet,aber das nur am Rande.
Die Haftung kann also ungemein problematisch werden,deswegen verschiebt man diese in eine nicht-rechtsfähige Gesellschaft.Die Gesellschaft stellt aus ihrer nicht-Rechtfähigkeit heraus Forderungen und betreibt diese im Beitreibungsverfahren ohne Rechtsfähigkeit,das geht schon mal gar nicht weil es absolut nicht zulässig ist,deshalb
übergibt man die Forderung einem Gerichtsvollzieher oder einer Beitreibungsgesellschaft weil viele Verweigerer die ganzen Forderungen im Papierkorb versenken wo sie auch eigentlich hin gehören oder die Forderung zurück schicken mit der Bemerkung das kein Vertragsinteresse bestehen würde.
und nun kommt der GV über den die Forderung praktisch weitergereicht wird, im kommerziellen Bereich nennt man das konvertieren.Also, man konvertiert praktisch von einer nicht-rechtsfähigen Gesellschaft auf einen Anspruch eines GV und damit wird das ganze dann zu einer Haftung für eine rechtmäßige Forderung.Mit dieser Haftung entsteht ein Rechtsanspruch der Forderung aus der Versicherung des GV---oder anders,der GV hat den Auftrag übernommen und hat jetzt die Haftung der Erfüllung an der Backe und zwar aus dem Vertrag GV und nicht-rechtsfähiger Gesellschaft.---etwas anderes hat der GV nicht,aber er benutzt seine gesetzlichen Regularien um die Forderung durchzusetzen.
jetzt gibt es noch ein paar Besonderheiten zu beachten die darin gipfeln das die bei einer Vermögensauskunft erheblich mehr Geld verdienen als bei der eigentlichen Beitreibung-aber das ist eine andere Geschichte.
zu dem Antwortschreiben des Bürgermeistergehilfen der da ahnungslos den oben genannten Tübinger Beschluss durch eigenes Länderspezifisches behördentun in Frage stellt kann man eigentlich nur den Kopf schütteln weil Bundesrecht vor Länderrecht geht und bei einer Auslegung des jeweiligen Landesrecht das Bundesrecht zu beachten ist,das betrifft selbst die Länderspezifischen Verfassungsgerichte die sich nach dem GG zu richten haben.Es darf also kein Bundesrecht im Länderrecht verletzt werden,eine Auslegung die dem GG entgegen läuft ist in jedem Falle "nichtig" ,nicht nur Teilnichtig,sondern "nichtig" da der Wesensgehalt einer dadurch veränderten Norm zur gesamten "Nichtigkeit" führt---------aber das ist wieder ein anderes Thema