Ich rege an, eine Kampagne zu starten mit dem Ziel, dass der "Rundfunkbeitrag" dann selbst per Dauerauftrag überwiesen wird[...]".
Diese Kampagne gab es bereits. Gar nicht bezahlen ist das wirkliche Ziel, kann aber nicht von jedem durchgezogen werden. Die Zahlung unter Vorbehalt wird vom BS abgelehnt, gehört aber dennoch in den Verwendungszweck der Überweisung.
Möglichkeiten zur Zahlungsverzögerung gibt es einige:
1.)
Bereits gezahlte Beiträge zurückholen.
Dazu wird bei der Bank eine Rücklastschrift veranlasst. Wer kein sogenanntes Sepamandat erteilt hat, kann für 13 Monate rückwirkend die Rundfunkbeiträge zurückfordern. Diese Möglichkeit steht also jedem offen, bei dem der Beitragsservice ohne vorherige Ankündigung den neuen Rundfunkbeitrag für 3 Monate abgebucht hat. Erstmalig wurde am 02.01.2013 der Betrag von 53,94 Euro abgebucht. Wer später seine Wohnung bezogen hat, hat vermutlich ein Sepamandat erteilt und kann nur eine Buchung, also für ein Quartal, den Rundfunkbeitrag zurückholen. Danach wird BS kein Geld mehr abbuchen wollen, man soll gefälligst selbst überweisen. Dauerauftrag ist in diesem Fall wirklich nicht zu empfehlen, wenn man eine Überweisung vergisst, ist das kein Problem für den Zwangskunden, sondern für den BS.
Durch die Rücklastschrift können möglicherweise 4 * 52,50 Euro = 210 Euro zurückgeholt werden. Sollte die Bank sich weigern, darauf hinweisen, dass man kein Sepamandat erteilt hat - wenn es wirklich nicht erteilt wurde. Anschließend erhält man Mahnungen und Drohungen vom Beitragsservice, irgendwann einen Festsetzungsbescheid, gegen den kostenlos Widerspruch eingelegt werden kann.
2.)
Ein halbes Jahr nicht bezahlen.
Das Gesetz, der Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) besagt dazu folgendes:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Dazu ist es nötig, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder, am einfachsten und sichersten, eine Rücklastschrift wie oben genannt zu veranlassen. Anschließend wird der Zwangsbeitrag per Dauerüberweisung mit Verzögerung bezahlt, so dass die 6 Monate nicht überschritten werden. In diesem Fall gerät man durch den Dauerauftrag nicht weiter in Verzug, weil man keine Zahlung vergessen kann.
3.)
Den fälligen Rundfunkbeitrag in kleinen Beträgen überweisen.
Dazu richtet man z.B. seinen Dauerauftrag so ein, dass wöchentlich 3 oder 4 Euro überwiesen werden. Irgendwann kommen Mahnungen und Drohungen vom Beitragsservice, die Drohungen können ignoriert werden, man zahlt ja und kein Gerichtsvollzieher kann daraufhin tätig werden. Da die fehlenden Beträge in der Mahnung angegeben werden, kann man innerhalb der 6 Monate den Fehlbetrag begleichen. Es wird also halbjährlich der angemahnte Betrag zusätzlich zum Dauerauftrag von wöchentlich 3 oder 4 Euro überwiesen.
Um nicht den Überblick zu verlieren, ist es wichtig, alle Schreiben des Beitragsservice abzuheften und alle Zahlungen mit Datum zu notieren.
Sollte die Zahlung dennoch vergessen werden, kein Problem. Der Beitragsservice meldet sich. Ganz sicher.
Durch diese Vorgehensweise verursacht man etwas mehr Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice. Sollte das Bundesverfassungsgericht urteilen, dass der Zwangsbeitrag nicht verfassungskonform ist, hat man zumindest einen Teil des Geldes schon zurückbehalten.
Wenn diese Tipps und Tricks befolgt werden, macht sich niemand strafbar, niemand begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist kein Aufruf zur Ordnungswidrigkeit, sondern hilft, ordnungsgemäß seinen Zwangsbeitrag zu entrichten. Alle oben genannten Vorgehensweisen sind ordnungsgemäß, weil aufgezeigt wird, wie innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten bezahlt werden kann.