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Autor Thema: 10%-Schwelle für Typisierung/Pauschalierung bereits überschritten?  (Gelesen 11135 mal)

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Ausgehend von einer Aussage unter
Gibt es Hinweise auf Fälle von Suizid als Folge des GEZ Beitragsterrors?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23648.0.html
(...) Gerade wenn sie ein Leben lang gearbeitet haben, nur niedrige Renten/Einkommen haben, die knapp über der Befreiungsgrenze sind und sich beim Amt ihre Armut bescheinigen müssen, obwohl sie eben diesem das ganze Leben lang aus dem Weg gehen konnten. (...)
möchte ich eine wichtige Anmerkung machen.

Der Gang zum Amt, um sich vom Rundfunkbeitragszwang befreien zu lassen hat in erster Linie keinen karitativen oder humanitären Zweck, sondern er dient der Statistikschonung. Der Gesetzgeber hat nämlich klar und deutlich dargelegt, dass der auf der Wohnung basierende Rundfunkbeitrag deswegen erlaubt ist, weil durch die Pauschalierung/Typisierung nur wenige Leute unter deren Rädern kommen und der Vorteil für die Masse vorwiegend wäre. Die Typisierungsgrenze hat der Gesetzgeber auf 10% festgelegt.

Nun sagt der neueste Geschäftsbericht der GEZ (BS), dass 10% der Beitragsschuldner (was für ein Wort!) sich im Mahnverfahren befinden!

Die Rundfunk-Grandes reden sich Kopf und Kragen, um diese Zahl herunterzuspielen: Viele würden den Beitrag gar nicht ablehnen, sondern nur aus finanziellen Gründen nicht bezahlen können. Die Zahl der echten Verweigerer wäre demnach viel kleiner. Dazu nur folgende Anmerkungen, um diese Unwahrheiten zu relativieren:
  • Es mag sein, dass sich in diesen 10% Leute befinden, die den Beitrag gut finden, ihn aus finanziellen Gründen nicht bezahlen können. Wie viele Prozente dieser 10% das sind, darüber wir aber geschwiegen.
  • Nun stellt sich aber die umgekehrte Frage: Wie viele der "Zahler", die 90% ausmachen, erkaufen sich ihre Ruhe und zahlen, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind? Diese Zahl dürfte die der anderen "Fraktion" weit übersteigen.
  • Wie viele, die weder zu den 10% noch 90% gehören, lehnen den Beitrag ab? Das sind nämlich alle, die zum Amt gehen, um sich befreien zu lassen. Diese werden von diese Statistik nicht erfasst.
Ich stelle die Behauptung auf, dass die Pauschalierungsgrenze bereits längst überschritten wurde und somit der Beitrag in dieser Form nicht mehr erhoben werden darf. Ich behaupte das solange, bis der Beitragsservice bzw. Politik und öffentlich-rechtlichen Medien mir das Gegenteil beweisen.

Die selbst geschaffene Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist bereits erodiert und demnach ist diese Rechtswidrig.

Daher die Botschaft: Auch wenn man zur Zahlung gegen sein eigenes Gewissen gezwungen wird, sollte man sich immer im Mahnverfahren befinden, um die mehr als die auf dem Geschäftsbericht genannte 10% Verweigerer noch weiter steigen zu lassen! Wir bekämpfen diese Ungerechtigkeit mit deren eigenen Waffen!


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v
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Ich stelle die Behauptung auf, dass die Pauschalierungsgrenze bereits längst überschritten wurde und somit der Beitrag in dieser Form nicht mehr erhoben werden darf. Ich behaupte das solange, bis der Beitragsservice bzw. Politik und öffentlich-rechtlichen Medien mir das Gegenteil beweisen.

Nicht zu vergessen die Tatsache, dass die Zahlen des BS nicht nach Bundesländern aufgeschlüsselt werden! Die 10% sind ganz sicher in den Stadtstaaten und anderen Ballungszentren weit überschritten.
Ein "bundesweiter Durchschnittswert" ist nicht nur unseriös, sondern auch unzulässig! Rundfunk ist Ländersache.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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In der Tat! Da hast du vollkommen recht. Es reicht vollkommen aus, wenn nur ein Bundesland über diesem Durchschnitt liegt. Wir sollten das weiter thematisieren.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte bei all dem beachten, dass eine Typisierung und Pauschalierung eigentlich
a) nicht am Abgabentatbestand selbst ("Nutzer" / "Nichtnutzer") sondern allenfalls innerhalb der Abgabe selbst erfolgen darf und zudem
b) nur, wenn eine "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" davon betroffen wäre.

Ich halte daher die derzeitigen "Typisierungen" und "Pauschalierungen" ganz grundsätzlich für rechtswidrig - unabhängig davon, wieviel Prozent betroffen sind, da auch auf b) bezogen
allein schon bei 1% mehrere Hunderttausend bis Millionen Menschen davon betroffen sind.

Eine Diskussion über "mehr als 10% Akzeptanzlosigkeit" halte ich für - zumindest rechtlich - müßig, da dies kein Maßstab ist. Ansonsten würde man damit alle möglichen anderen Regelungen, bei denen mind. 10% Akzeptanzlosigkeit herrscht, in Frage stellen. Das kann nicht Sinn des Anliegens sein.

Siehe hierzu bitte auch u.a. folgende bereits bestehende tangierende Diskussionen im Forum

Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.msg88616.html#msg88616

Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Der Wichtigkeit wegen und damit wir uns nicht in irrige oder müßige Richtungen begeben, erlaube ich mir hier ein umfangreiches "Eigenzitat"...

Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm

der sehr interessante

Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html


demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes

In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:

Zitat
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich

...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung

a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]

b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.

Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.

- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster

Zitat
...........................................................................
2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.

a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.

Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":


Zitat
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284

Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten

Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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Danke für die überwältige Information!

Ich bin bei dir, keine Frage.

Ich erinnere mich, dass Politiker und auch Justiz selbst diese 10%-Grenze als quasi Maßstab genannt haben und bis heute heranziehen. Ich halte bei dieser Sache jegliche Grenze für untragbar, denn das wäre in diesem Fall mit einer Zwangs-Kirchensteuer vergleichbar – auch Konfessionslose zahlen die Kirchensteuer, solange die Pauschalierungsgrenze nicht überschritten wird. Das würde in Deutschland nicht gehen – warum soll das beim banalen Rundfunk anders sein? Hat dieser einen höheren Stellenwert als Religion, so dass Nichtnutzer nicht mit Konfessionslosen zu vergleichen sind? Absurd!

Nun, vollkommen unabhängig davon, dass ich in so einer Sache jegliche Grenze für untragbar halte, ist die Überschreitung der 10%-Grenze trotzdem heikel, da hierbei die von Justiz und Gesetzgeber willkürlich gesetzte Grenze hinfällig ist. Auch diese wackelige und an den Haaren herbeigezogene Rechtfertigung löst sich in Luft auf.

Mittlerweile gibt es aus allen Seiten der Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und immer mehr aus der Politik-Ecke unzählige Gutachten, die nicht nur die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kritisieren, sondern diesen sogar komplett in Frage stellen. Diese kommen zum größten Teil von hochrangigen Vertretern der Gesellschaft und sogar von der Politik (z. B. das Expertengutachten des Bundesministeriums). Alle kommen mehr oder weniger zum selben vernichtenden Schluss: unnötig, aufgeblasen, undurchsichtig, ungerecht, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar usw.

Nun schauen wir uns die Befürworter an. Hier sieht es sehr mau aus: Außer Selbstbeweihräucherung und immer wieder dieselben Floskeln, ein großes NICHTS! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk existiert in dieser Form nur, weil er zu groß ist und Politik und Justiz nicht den Mut aufbringen, etwas dagegen zu unternehmen. So bleibt der kleine Mann/die kleine Frau auf der Strecke, sich selbst überlassen. Das hatten wir bereits in der DDR, bis das Volk die Zügel selbst in die Hand genommen hat.

Zurück zu den 10%. Ich finde es wichtig, dass wir jetzt die "Rechtsprechung" (Rechtfertigung?) finden, die auf diese 10% eingeht. Einerseits stemmen wir uns gegen jegliche Pauschalierung, aber anderseits führen wir diesen Herren ihr totales Versagen vor Augen, denn auch diese Hanebüchen-Rechtfertigung fällt zurzeit wie ein billiges Kartenhaus in sich zusammen.

Zudem haben wir hier die große Möglichkeit, die Massen zu mobilisieren. Wir holen all diejenigen wieder aus ihrer Lethargie heraus, die den Kampf bereits aufgegeben hatten, da sie sich Knast, Vermögensauskunft, Schuldnerverzeichnis usw. nicht leisten konnten. Sie können mit wenig Energie und einem einfachen Protest dazu beitragen, diese 10% weit zu überschreiten. Wie wäre es mit 20% oder gar 30% beim nächsten Geschäftsbericht? Da wäre das System am Ende!

Daher verlieren wir uns nicht im Kleinkarierten: Pauschalierung ist falsch, egal was für eine Grenze, aber da nun diese 10%-Grenze von den "Beitragsmachern" selbst ins Spiel gebracht wurde, nutzen wir sie, um diese Damen und Herren mit ihren eigenen Waffen zu schlagen!

Eine Nation befindet sich im Mahnverfahren!


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Wer landet den in dieser 10% Regelung? Nur jene, die sich im Mahnverfahren befinden? Oder auch jene, die schon länger (z.b. 2 Jahre) keine Post mehr bekommen haben?


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Gruss


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Es ist keine Regelung, sondern eine Statistik. Diejenigen, die sich im Mahnerfahren befinden, werden erfasst. Nicht mehr Angeschriebene weiß ich nicht, vermute aber stark, dass sie von der Statistik nicht erfasst werden.


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Wird bei der Berechnung der Statistik der aktuelle Bearbeitungsrückstand von LRA und BS mit berücksichtigt?

Bei 10 % Mahnverfahren + Bearbeitungsrückstand ist das nochmal ein Plus. Möglicherweise signifikant.

Hat jemand einen Link / Referenzen?

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
5 Millionen im Mahnverfahren und 1,5 Millionen Vollstreckungsersuche...man kann nur hoffen, dass sich alle trauen:
 
Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher, § 766 Abs. 1 ZPO beim AG einzulegen,

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim AG einzulegen,

Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG einzulegen,

Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 123 VwGO beim VG einzulegen und zur gleichen Zeit
Klage gegen die Rundfunkanstalt beim VG einzureichen,

und natürlich bei der mündlichen Verhandlung ihr rechtliches Gehör nutzen, am Besten vor der gesamten Kammer, den Richterinnen und Richtern ihre umfangreichen Klagegründe vortragen und umfangreich begründeten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO stellen.

Es ist anGerichtet!!!  8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 465
Nachtrag, als Ergänzung zu meinem letzten Beitrag vom 15.07.2017 in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23662.msg151040.html#msg151040

Zitat von: faz.net
Berg von zwei Millionen Vorgängen, die dringend bearbeitet werden müssten

Zitat von: faz.net
Normalerweise gibt es einen Rückstau von 100.000 bis 200.000 Anfragen von Beitragszahlern, einen so hohen Rückstand hatten wir noch nie

Das war 2015, Quelle:
faz.net, 23.03.2015
Korruptionsvorwürfe gegen GEZ
Beitragsservice für Vertraute
http://m.faz.net/aktuell/politik/inland/korruptionsvorwuerfe-gegen-beitragsservice-von-ard-zdf-und-deutschlandradio-13502006.html

Auch die AfD berichtete darüber mit der FAZ als Quelle:
afdbayern.de, 26.03.2015
Vetternwirtschaft beim Beitragsservice der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
https://www.afdbayern.de/vetternwirtschaft-beim-beitragsservice-der-oeffentlichrechtlichen-rundfunkanstalten/

Zuletzt abgerufen zum Zeitpunkt dieses Beitrags, 22.07.2017, 01:00 Uhr morgens.

Die Suche nach aktuellen Zahlen geht weiter. Oben wurde wohl nur der BS berücksichtigt. Das was bei der LRA als Zwischenstation landet wird zwar weniger sein, käme aber noch dazu.

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de



Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.

Bitte die Forumsregeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) für die Verlinkung externer Artikel berücksichtigen und Titel sowie Datum angegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 17:44 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Beiträge: 984
Es gibt sicherlich viele Bürger, die den Rundfunkbeitrag ablehnen, ihn aber dennoch zahlen, um keinem Verfolgungsdruck durch den "Beitragsservice" ausgesetzt zu sein.

Ich rege an, eine Kampagne zu starten mit dem Ziel, dass der "Rundfunkbeitrag" dann selbst per Dauerauftrag überwiesen wird mit dem Zusatz im Verwendungszweck "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "unter Vorbehalt der Rückforderung".

Das bringt zum Ausdruck, dass man nicht mit dem Vorgehen einverstanden ist und eröffnet ggf. später die Möglichkeit, sein Geld wieder zurückzubekommen. Zudem wird daran deutlich, dass man nicht zu den willigen Zahlern im Sinne der Typisierung zählt.


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  • Beiträge: 3.238
Ich rege an, eine Kampagne zu starten mit dem Ziel, dass der "Rundfunkbeitrag" dann selbst per Dauerauftrag überwiesen wird[...]".
Diese Kampagne gab es bereits. Gar nicht bezahlen ist das wirkliche Ziel, kann aber nicht von jedem durchgezogen werden. Die Zahlung unter Vorbehalt wird vom BS abgelehnt, gehört aber dennoch in den Verwendungszweck der Überweisung.

Möglichkeiten zur Zahlungsverzögerung gibt es einige:

1.)
Bereits gezahlte Beiträge zurückholen.
Dazu wird bei der Bank eine Rücklastschrift veranlasst. Wer kein sogenanntes Sepamandat erteilt hat, kann für 13 Monate rückwirkend die Rundfunkbeiträge zurückfordern. Diese Möglichkeit steht also jedem offen, bei dem der Beitragsservice ohne vorherige Ankündigung den neuen Rundfunkbeitrag für 3 Monate abgebucht hat. Erstmalig wurde am 02.01.2013 der Betrag von 53,94 Euro abgebucht. Wer später seine Wohnung bezogen hat, hat vermutlich ein Sepamandat erteilt und kann nur eine Buchung, also für ein Quartal, den Rundfunkbeitrag zurückholen. Danach wird BS kein Geld mehr abbuchen wollen, man soll gefälligst selbst überweisen. Dauerauftrag ist in diesem Fall wirklich nicht zu empfehlen, wenn man eine Überweisung vergisst, ist das kein Problem für den Zwangskunden, sondern für den BS.
Durch die Rücklastschrift können möglicherweise 4 * 52,50 Euro = 210 Euro zurückgeholt werden. Sollte die Bank sich weigern, darauf hinweisen, dass man kein Sepamandat erteilt hat - wenn es wirklich nicht erteilt wurde. Anschließend erhält man Mahnungen und Drohungen vom Beitragsservice, irgendwann einen Festsetzungsbescheid, gegen den kostenlos Widerspruch eingelegt werden kann.

2.)
Ein halbes Jahr nicht bezahlen.
Das Gesetz, der Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) besagt dazu folgendes:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Dazu ist es nötig, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder, am einfachsten und sichersten, eine Rücklastschrift wie oben genannt zu veranlassen. Anschließend wird der Zwangsbeitrag per Dauerüberweisung mit Verzögerung bezahlt, so dass die 6 Monate nicht überschritten werden. In diesem Fall gerät man durch den Dauerauftrag nicht weiter in Verzug, weil man keine Zahlung vergessen kann.

3.)
Den fälligen Rundfunkbeitrag in kleinen Beträgen überweisen.
Dazu richtet man z.B. seinen Dauerauftrag so ein, dass wöchentlich 3 oder 4 Euro überwiesen werden. Irgendwann kommen Mahnungen und Drohungen vom Beitragsservice, die Drohungen können ignoriert werden, man zahlt ja und kein Gerichtsvollzieher kann daraufhin tätig werden. Da die fehlenden Beträge in der Mahnung angegeben werden, kann man innerhalb der 6 Monate den Fehlbetrag begleichen. Es wird also halbjährlich der angemahnte Betrag zusätzlich zum Dauerauftrag von wöchentlich 3 oder 4 Euro überwiesen.


Um nicht den Überblick zu verlieren, ist es wichtig, alle Schreiben des Beitragsservice abzuheften und alle Zahlungen mit Datum zu notieren.
Sollte die Zahlung dennoch vergessen werden, kein Problem. Der Beitragsservice meldet sich. Ganz sicher.


Durch diese Vorgehensweise verursacht man etwas mehr Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice. Sollte das Bundesverfassungsgericht urteilen, dass der Zwangsbeitrag  nicht verfassungskonform ist, hat man zumindest einen Teil des Geldes schon zurückbehalten.


Wenn diese Tipps und Tricks befolgt werden, macht sich niemand strafbar, niemand begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist kein Aufruf zur Ordnungswidrigkeit, sondern hilft, ordnungsgemäß seinen Zwangsbeitrag zu entrichten. Alle oben genannten Vorgehensweisen sind ordnungsgemäß, weil aufgezeigt wird, wie innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten bezahlt werden kann.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Und man könnte ja sogar noch hinzufügen...

...
Dies ist kein Aufruf zur Ordnungswidrigkeit, sondern hilft, ordnungsgemäß seinen Zwangsbeitrag zu entrichten. Alle oben genannten Vorgehensweisen sind ordnungsgemäß, weil aufgezeigt wird, wie innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten bezahlt werden kann.

...dass der sogenannte »Beitragsservice« bei seiner Selbstvermarktung stets ja auch auf »Bequemlichkeit« als obersten Wertmassstab und Eigenschaft des Umgangs mit ihm verweist. Die Geschmäcker der Publikümer sind aber ja bekanntlich verschieden, auch was »Bequemlichkeit« anlangt.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Roggi: m. E. nützt heute nur noch konsequente Zahlungsverweigerung bis hin zur Klage. Alle von dir beschriebenen Maßnahmen belasten den BS nicht wirklich. Ein negativer Saldo, der nicht innerhalb einer Frist ausgeglichen wird, führt mit ziemlicher Sicherheit zu einer automatischen Produktion entsprechender Erinnerungs-/Mahnschreiben. Da hat kein Mensch, außer dem Zusteller, eine Hand angelegt. Buchungen von Zahlungseingängen werden in der Regel bei solchen Massenverfahren ebenfalls automatisch den entsprechenden Beitragskonten zugeordnet. Im Clearing landen nur Zahlungen, die nicht automatisch zugeordnet werden können. Es ist daher egal, ob man wöchentlich oder täglich jeweils Bruchteile der sogn. Beiträge überweist oder nicht. Auch ein permanenter Rückstand von 6 Monaten macht rein gar nichts; solange die Zahlungen eingehen, werden die LRA gemästet, es fehlt dann ja letztlich kein Geld.
M. E. kann man LRA und BS nur mittels Widersprüchen, Anfragen und Klagen personell belasten. Oder man zahlt, "vergisst" aber wesentliche Angaben, z. B. die Beitragsnummer, fügt Zahlendreher ein, lässt eine Ziffer weg. Wobei das Clearing in der Regel wenige Sekunden kostet, z. B. wenn das Konto auf der Überweisung immer gleich ist. D. h. so richtig durchschlagend ist der alles, was auf Zahlungen basiert nicht.

Grundsätzlich gilt: Wir sind viele und solange die Mehrzahl der Bürger nicht beim BS bzw. Rundfunk arbeitet, kann man die überlasten, wenn man konsequent Vorgänge anstößt, die nicht automatisch ablaufen. Und das sollte man unbedingt tun. Das Risiko ist beherrschbar, da man die Auseinandersetzung mit den LRA ja jederzeit abbrechen kann.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 17:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Mahnungen helfen, die Statistik nach oben zu treiben. Irgendwann stehen viele mit dem Rücken gegen die Wand. Viele können sich einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis nicht leisten – Knast sowieso nicht. Sie können aber dafür sorgen, dass durch ihren ewigen Rückstand (immer im Mahnverfahren) nicht aus der Statistik rausfliegen, sondern diese nach oben treiben. Dass möicherweise der BS etwas Mehrarbeit hat, ist ein netter Nebeneffekt.


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