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Autor Thema: Änderungen am Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 06.07.2017  (Gelesen 3057 mal)

C
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Änderungen am Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 06.07.2017

Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Vom 30. Juni 2017

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,

2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
(1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1 der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners erheben und

2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

Im Anhang: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017, S. 2094-2096



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K
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Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Vom 30. Juni 2017


für die Vollstreckung von Zwangsgebühren in Sachen Rundfunk und Fernsehen ist dieses Gesetz unerheblich. Es gelten nach wie vor die VwVG s der Bundesländer.


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Zitat
(4) [...]Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Es darf darauf hingewiesen werden, daß die Unionsbürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Unionsbürgern anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union nicht diskriminiert werden dürfen.

Kraft Art. 20 AEUV hat es eine Unionsbürgerschaft.

Zitat
(1)
Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Wenn also einem nationalen Unionsbürger das Recht der Freizügigkeit nicht aberkannt worden ist, muß aus Gründen der Freiheit vor Diskriminierung jenes gelten, was für im Ausländerzentralregister verzeichnete Unionsbürger gilt, denen das Recht der Freizügigkeit ebenfalls nicht aberkannt worden ist.

Wenn also die Datenübermittlung an Vollstreckungsbehörden im Falle von nichteinheimischen Unionsbürgern im konkreten Fall unzulässig ist, ist sie im konkreten identischen Fall im Falle eines einheimischen Unionsbürgers auch unzulässig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Kraft Art. 20 AEUV hat es eine Unionsbürgerschaft.
Wenn also die Datenübermittlung an Vollstreckungsbehörden im Falle von nichteinheimischen Unionsbürgern im konkreten Fall unzulässig ist, ist sie im konkreten identischen Fall im Falle eines einheimischen Unionsbürgers auch unzulässig.

Aha, die Diskriminierung im VwVG?

Jetzt i. V. m. Art. 20 AEUV (Unionsbürgerschaft)?

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD wird auf Art. 20 AEUV keine Rücksicht nehmen und hat dies bis dato auch nicht getan. Auch das „Ausschließen der Datenübermittlung nach Artikel 1, § 5a Abs. (4), Änderungen am Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 06.07.2017, Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung vom 30. Juni 2017“, wird daran nichts ändern. Wer, bitte schön, soll denn dies kontrollieren? Welcher Verwaltungsrichter in der BRD setzt sich mit AEUV auseinander? Dort stehen nur „die Rechte und Pflichten der Unionsbürger“ und diese muss dann der jeweilige „Unionsbürger einklagen!“

Bild dir deine Meinung!
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/20.html
+++

PS.
Anmerkung des vorsitzenden Richters des Thüringer Richterbundes:
Zitat
Mit unserem Justizsystem würden wir nicht einmal in die EU aufgenommen werden ...

Quelle Zitat ab Minute 11:40 des Videos:

Veröffentlicht am 26.07.2016
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf [Video ~ 13:12 Min.]
https://youtu.be/lhg2k1Pvzgg3r3jj?t=700



Edit "DumbTV":
Verlinkung und Sprungmarke ins Video ergänzt.
Bitte immer die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 12:55 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

T
  • Beiträge: 545
Anmerkung des vorsitzenden Richters des Thüringer Richterbundes:
Zitat
Mit unserem Justizsystem würden wir nicht einmal in die EU aufgenommen werden ...

Noch interessanter finde ich, was der Richter zur Unabhängikeit der Jusitz sagt. Die steht zwar im GG aber praktisch gibt es sie nicht. Und somit wären wir wieder bei dem was Georg Büchner über die deutsche Justiz gesagt hat.

Zu dieser Aussage passt doch sehr gut folgendes Zitat


Zitat
Justiz hat mit Gerechtigkeit so viel zu tun wie die Landeskirchenverwaltung mit dem lieben Gott. (Herbert Rosendorfer)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 13:23 von Totalverweigerer«
"Sich fügen heißt lügen!"
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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

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