Guten TagX,
herzlichen willkommen im GEZ-Boykott-Forum @Sonnenwind.
Rein fiktiv hörte ich von einem gallischen Steinmetz, der ... naja ... rein fiktiv eben:
Thema: FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg12205013
Angefochtener vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“). Diese ist angefochten worden jedenfalls durch das Schreiben des Antragstellers vom 14.08.2015, das bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzusehen ist. In diesem Schreiben begehrt der Kläger die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Da das Einspruchsverfahren das rechtsschutzintensivere Instrument ist, um ein solches Aufhebungsbegehren durchzusetzen, ist das von einem steuerlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldner stammende Schreiben als Einspruch i.S. des § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch noch nicht erledigt, weil sie bisher zu keiner Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung geführt hat.
Anmerkung: entsprechend vorbereiten.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
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Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt.
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Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).
Wenn ein Fall vorliegt, in dem die Höhe des zu vollstreckenden BeitraX angezweifelt wurde und darüber hinaus auch für die Vergangenheit belegbar ist, dass gezahlt wurde
(also kein Fall von hartnäckiger BeitraXverweigerung; siehe Pressemitteilung FG; Link
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit),
dann empfiehlt es sich das auch dem FA so darzustellen.
In aktuellen fiktiven Fällen sollte neben einer Anforderung einer Ablichtung des Vollstreckungsersuchens
siehe
Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.0.htmlauch die Beiziehung der entsprechenden BeitraXakte der "ersuchenden Behörde", nebst Akteneinsicht beantragt werden.
Hierzu die gesetzlichen Anforderungen an eine sogenannte E-Akte beachten:
VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 6 K 1567/14.WI
Link:
https://openjur.de/u/765496.htmlStellt der Mensch nun fest, dass die ausgedruckte PDF Akte diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, naja watt soll ick dann sagen ...
Papiermüll, wertlose Kopien, keine Zugangsnachweise, kein Urkundenbeweis für einen "Leistungsbescheid" ?
Also fleißig Honig in Form von Beweisen sammeln. Bei der Akteneinsicht entsprechend Fotos machen. Höflich bleiben wenn die römische Kohorte (Finanzamt) rumzickt.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung der FA´s stellen die Mahnungen keine Verwaltungsakte dar.
Erster Verwaltungsakt ist wohl die Konto- und Pfändungsverfügung. Natürlich grundsätzlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs. Dollet Ding!
Denkt bitte alle dran:
Achtung! Achtung! Warnung!
Abfrage Kontostammdaten bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren jetzt gesetzlich möglich. Das betrifft ALLE Konten. D.h. hat Mensch 10 Bankkonten kriegt die ersuchende Vollstreckungsbehörde auch ALLE Daten zu diesen Konten.
Soviel dazu.
Jeder muss selbst entscheiden wie weit er geht. Also keine Vermögensauskunft, gar keine Angaben, Kontoabruf, Kontopfändung, Klage ... ist eine Entscheidung des Gewissens und der jeweiligen persönlichen Lage.
Naja ... und dann gibt es natürlich den gallischen Granit!
Unbeugsam! Maximal unbeeindruckt!
VIVA GEZ-Boykott
Hey Du! Jaaa genau Du! Join the GEZ-Boykott-Forum! Come to the bright side of life! Hier werden Sie geholfen!Yoo Lupus! Wird grad deine "E-Akte" von nem riesigem Hinkelstein atomisiert?
Ditt tut uns aber leid!