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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung FA Pankow/Weißensee  (Gelesen 6179 mal)

S
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Liebe tolle Menschen,

erstmal ein großes Dankeschön plus Kraft und Motivation für alle, die Zeit aufbringen sich zu wehren!

..mit der Bitte um eine Einschätzung zum folgenden hypothetischen Sachverhalt:

Person A hat eine Vollstreckungsankündigung vom FA Pankow/Weißensee erhalten. Diese ist nicht unterschrieben, es ist auch kein Sachbearbeiter oder sonst irgendeine Ansprechperson genannt. Ist das Schreiben dennoch rechtskräftig? (Am Ende steht nur: Mit freundlichen Grüßen   Ihr Finanzamt ).

Herzliche Grüße!!


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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Bitte die Suche bemühen. Wir haben sogar zwei davon! Google oben rechts und eigene an dritter stelle in der Menüzeile.
Danke!
René


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ankündigung ist eine Ankündigung, Information oder Hinweis ..aber es empfiehlt sich einen Runden Tisch in deiner Nähe aufzusuchen um die notwendigen Gegenmaßnahmen zu besprechen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
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Lieben Dank für die Antworten! Ich habe bereits gesucht. Das Problem ist, die hypothetische Situation, über die sich jemand Gedanken macht, ist sehr speziell.. Möglicherweise könnte auch auf die Reaktion ein weiteres Schreiben vom FA gekommen sein. Wäre es klug hier, oder in einem passenderen threat ein hypothetisches Schreiben zu posten?

Wann findet der nächste runde Tisch in Berlin statt, für die Zeit nach dem 12.07. ist in dem threat noch nichts eingetragen. Gibt es andere Möglichkeiten, eine helfende Person kurzfristig zu treffen? Oder einen Kontakt zu einem Anwalt vom Fach?

Vielen lieben Dank für die Unterstützung! Und an alle viel Kraft fürs Weitermachen!!


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n
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Leider sind die gegeben Informationen zu dem Fall ausserst dürftig.
Wir polieren also mal in die Kristallkugel:

Es gab Bescheide, denen widersprochen wurde, kein Widerspruchsbescheid bis jetzt aber ZV.

In so einem Fall könnte man sofort eine Anfechtungsklage erheben, dann wird die Vollstreckung meistens zurückgezogen. Ob das beim Finanzamt auch so ist, weiss ich nicht.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
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Auf Anregung eines weisen Mannes die detailiertere Beschreibung eines erfundenen Märchens:


Es war einmal in einem fernen Land ein glückliches Sonnenkind, nenne wir es W. (wattn Wetta!). W. war ein Weltenwandler und lebte mit anderen Sonnenkindern glücklich unter einem Dach, welches nicht von W. gemietet wurde. Es war in den Jahren seit 13 oft, dass W. das Dach wechselte und dies den Sonnenbewachern auch stets meldete. Für einen Zeitraum von sieben Monaten bekam W. Honigharz inklusive Honigharz-Freischein für BetragNix, weshalb W. dieses eine Dach (in seiner Unwissenheit) bei BetragNix auf sich anmeldete und den BetragNix-Freischein zusandte. BetragNix nahm den Freischein wegen Rückwirkung nicht an. Daraufhin meldete W. sich für ein anderes SonnenweitwegLand an und sandte dies an BetragNix. Wieder zurück in Sonneland gemeldet bekam W. ein Jahr später Brieftaubenpost vom FA (FataUnser) mit Aufforderung für jene sieben Monate Honig zu geben, was W. auch tat. Weiter wurden Dächer gewechselt und dies jeweils gemeldet. BeitragNix Brieftauben fanden daher den Weg nicht. Schließlich doch, W. mit eigenem MietDach kam eine Brieftaube geflogen, wieder vom FA mit HonigForderung: es wäre von W. seit 13 NieNix Honig gegeben wurden. W. rief FA an und widersprach: dem Betrag, dass kein Honig gegeben wurde und dass die von FA erwähnten Brieftauben nicht angekommen sind. W. sandte nachfolgend eine Brieftaube mit Auflistung der Dächer und dass jeweils Honig gegeben wurde plus Beleg, dass Honiggeben an FA was annodazumal getan wurde. FA gab dies weiter an BetragNix und einige Zeit später siehe da: Brieftaube von  BetragNix: rückwirkende (auf einmal gehts doch!) Freiheit für die sieben Monate und Abmeldung für weitere Zeiträume, aber nicht für alle und Aussage dass für diese nicht abgemeldet wird, ohne Begründung. Neuer Honigbetrag, aber ohne Auflistung für welche Zeiträume, dann lange nix. Ein Jahr später im jetzt angekommen: Brieftaube von FA: Streckbank-Ankündigung, kein Name, keine Unterschrift. Antwort von W.: Abschriften der vorherigen FA-Brieftauben Wildwechsel, kann Betrag nicht nachvollziehen, wurde nicht gelistet, wie viel Honig für die sieben Monate gutgeschrieben wurde und ob zusätzlicher Honig auch abgezogen wurde. Forderung um Weiterreichung der Auflistung: wie viel Honig wofür Und Schilderung, dass hier Honig gefordert wird, der von anderen Dächern schon gegeben wurde. Antwort FA (diesmal Name und Unterschrift) vom Mittenwochentag: Ich treibe Honig ein, Betrag: kann nicht helfen, erfährt W. von BetragNix. Für sieben Monate wurden xx mal xx gutgeschrieben, ob auch um den Zusatzhonig gemindert wurde: keine Ahnung. Bitte beachte Streckbank, für die kein Widerspruch zulässig ist. Soweit der Stand. Dummer W. hat nie einem Bescheid widersprochen, aber Brieftauben kamen auch nie an..

Wie weiter, damit das Sonnenkind wieder lachen kann? Lieben Dank an alle!!


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Guten TagX,

herzlichen willkommen im GEZ-Boykott-Forum @Sonnenwind.

Rein fiktiv hörte ich von einem gallischen Steinmetz, der ... naja ... rein fiktiv eben:

Thema: FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg122050

Zitat
13

Angefochtener vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“). Diese ist angefochten worden jedenfalls durch das Schreiben des Antragstellers vom 14.08.2015, das bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzusehen ist. In diesem Schreiben begehrt der Kläger die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Da das Einspruchsverfahren das rechtsschutzintensivere Instrument ist, um ein solches Aufhebungsbegehren durchzusetzen, ist das von einem steuerlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldner stammende Schreiben als Einspruch i.S. des § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch noch nicht erledigt, weil sie bisher zu keiner Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung geführt hat.


Anmerkung: entsprechend vorbereiten.  :)


14

Der Antrag ist auch begründet.

15

Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

16

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

17

Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt.

18

Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).

Wenn ein Fall vorliegt, in dem die Höhe des zu vollstreckenden BeitraX angezweifelt wurde und darüber hinaus auch für die Vergangenheit belegbar ist, dass gezahlt wurde

(also kein Fall von hartnäckiger BeitraXverweigerung; siehe Pressemitteilung FG; Link

http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit
),

dann empfiehlt es sich das auch dem FA so darzustellen.

In aktuellen fiktiven Fällen sollte neben einer Anforderung einer Ablichtung des Vollstreckungsersuchens

siehe

Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.0.html

auch die Beiziehung der entsprechenden BeitraXakte der "ersuchenden Behörde", nebst Akteneinsicht beantragt werden.

Hierzu die gesetzlichen Anforderungen an eine sogenannte E-Akte beachten:

VG Wiesbaden Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 6 K 1567/14.WI

Link:

https://openjur.de/u/765496.html

Stellt der Mensch nun fest, dass die ausgedruckte PDF Akte diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, naja watt soll ick dann sagen ...

Papiermüll, wertlose Kopien, keine Zugangsnachweise, kein Urkundenbeweis für einen "Leistungsbescheid" ?

Also fleißig Honig in Form von Beweisen sammeln. Bei der Akteneinsicht entsprechend Fotos machen. Höflich bleiben wenn die römische Kohorte (Finanzamt) rumzickt.

Nach derzeitiger Rechtsauffassung der FA´s stellen die Mahnungen keine Verwaltungsakte dar.
Erster Verwaltungsakt ist wohl die Konto- und Pfändungsverfügung. Natürlich grundsätzlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs. Dollet Ding!

Denkt bitte alle dran:

Achtung! Achtung! Warnung!

Abfrage Kontostammdaten bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren jetzt gesetzlich möglich. Das betrifft ALLE Konten. D.h. hat Mensch 10 Bankkonten kriegt die ersuchende Vollstreckungsbehörde auch ALLE Daten zu diesen Konten.

Soviel dazu.

Jeder muss selbst entscheiden wie weit er geht. Also keine Vermögensauskunft, gar keine Angaben, Kontoabruf, Kontopfändung, Klage ... ist eine Entscheidung des Gewissens und der jeweiligen persönlichen Lage.

Naja ... und dann gibt es natürlich den gallischen Granit!

Unbeugsam! Maximal unbeeindruckt!

VIVA GEZ-Boykott

Hey Du! Jaaa genau Du! Join the GEZ-Boykott-Forum! Come to the bright side of life! Hier werden Sie geholfen!

Yoo Lupus! Wird grad deine "E-Akte" von nem riesigem Hinkelstein atomisiert?
Ditt tut uns aber leid!

 :)


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Abfrage Kontostammdaten bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren jetzt gesetzlich möglich. Das betrifft ALLE Konten. D.h. hat Mensch 10 Bankkonten kriegt die ersuchende Vollstreckungsbehörde auch ALLE Daten zu diesen Konten.
Achtung, evtl. Falle!

Werter Profät,

alle(!) derartigen Ersuchen laufen über das Bundeszentralamt für Steuern und müssen genau begründet werden.

Das erste Bundesland, das diesen Weg wegen ausstehender Rundfunkbeiträge wählt, könnte dem Bund signalisieren, daß der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist.

Erste, ernste Frage:
Wie steht es mit der Loyalität zum Bund?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin gallische Grüße und gallischen Dank.

Tja, das ist so in der Praxis bislang bei den Finanzämtern in Berlin nicht gelaufen!!!!!!!

Siehe:

Thema: Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.0.html

Fall 1: Kontostammdaten aus der STEUERERKLÄRUNG; Bupp! Kontopfändung, Geld wech  :'(

Fall 2 ist noch besser:

Rückerstattungsanspruch STEUERN!!!!!!
Bupp! Pfändung! STEUERRÜCKERSTATTUNG wech  :'(

Rechtsbehelfe keine genannt, von Gericht zu Gericht gerannt!

Dann noch:

Thema: Abfrage Kontostammdaten; Abschaffung Bankgeheimnis

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23675.0.html

Na Mensch, juuut das wir "unabhängige" Datenschutzbehörden in diesem Land haben!!!!

Nuckel, nuckel, nuckel, schnarch, schnarch ...

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2017, 23:01 von Profät Di Abolo«

S
  • Beiträge: 4
Ihr Lieben,

vielen herzlichen Dank!

Es ist vollbracht, Sunny honey geht in die nächste Runde :D


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