@ Thejo
Tut mir leid, ich habe dir Frage erst jetzt wahrgenommen.
"Die S.elbsttitulierung"
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=21FDB328031F7A2FE3F8240548A78037.2_cid370#StartUm die Frage zu beantworten: "Ich würde sagen NEIN!"
Bei der S. streiten zwei Kreditinstitute, warum möchte ich außen vor lassen. Bei beiden Kreditinstituten handelt es sich nicht um eine Behörde. Es geht auch nicht um einen Auftrag oder eine gesetzlichen Vorlage, die grundsätzlich Voraussetzung währe um meiner Darstellung zu folgen (Vollstreckungsvoraussetzung). Weiter geht es nicht um Rundfunkrecht bzw. Rundfunkanstalten. Es gibt aber eine parallele, das ist der Wettbewerb.
Der Wettbewerb ist in den meisten Landesgesetzen (wenn es um Vollstreckung geht) untersagt.
Auszug VwVG-NRW §1 Abs. 2
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
Der Satz 1 wurde Unterstrichen, weil dort der WDR (als Anstalt und K.d.ö.R.) aufgeführt ist.
D.h. bei der S. gibt es gewisse Ähnlichkeiten, die Fallstruktur ist jedoch meiner Auffassung nach eine andere
Ich bleibe bei meinem Einspruch (Widerspruch) und behaupte nach wie vor: "Dass im Sinne des Bescheides, in einer behördlichen Vollstreckung, die Neutralität der Behörde in Frage gestellt ist!" Weil der WDR im Wettbewerb steht.