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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?  (Gelesen 10192 mal)

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Im wesentlichen geht es darum, dass der WDR sich das Recht nimmt nicht nur den Verwaltungsakt (VA) einzuleiten, sondern darüber hinaus auch die Beitreibung und Vollstreckung einzuleiten und durchzuführen. Laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz in NRW bleibt das allerdings fragwürdig.
Zum Verständnis: Ist das fett hervorgehobene die sog. "Selbsttitulierung"?

Edit Uwe:
Bitte nicht den Threadtitel ändern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 12:48 von Uwe«

Lev

  • Beiträge: 331
@ Thejo
Tut mir leid, ich habe dir Frage erst jetzt wahrgenommen. 
"Die S.elbsttitulierung" http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=21FDB328031F7A2FE3F8240548A78037.2_cid370#Start

Um die Frage zu beantworten: "Ich würde sagen NEIN!"
Bei der S. streiten zwei Kreditinstitute, warum möchte ich außen vor lassen. Bei beiden Kreditinstituten handelt es sich nicht um eine Behörde. Es geht auch nicht um einen Auftrag oder eine gesetzlichen Vorlage, die grundsätzlich Voraussetzung währe um meiner Darstellung zu folgen (Vollstreckungsvoraussetzung). Weiter geht es nicht um Rundfunkrecht bzw. Rundfunkanstalten. Es gibt aber eine parallele, das ist der Wettbewerb.

Der Wettbewerb ist in den meisten Landesgesetzen (wenn es um Vollstreckung geht) untersagt.
Auszug VwVG-NRW §1 Abs. 2
Zitat
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
Der Satz 1 wurde Unterstrichen, weil dort der WDR (als Anstalt und K.d.ö.R.) aufgeführt ist.
 
D.h. bei der S. gibt es gewisse Ähnlichkeiten, die Fallstruktur ist jedoch meiner Auffassung nach eine andere
Ich bleibe bei meinem Einspruch (Widerspruch) und behaupte nach wie vor: "Dass im Sinne des Bescheides, in einer behördlichen Vollstreckung, die Neutralität der Behörde in Frage gestellt ist!"  Weil der WDR im Wettbewerb steht.  :)


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w
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D.h. bei der S. gibt es gewisse Ähnlichkeiten, die Fallstruktur ist jedoch meiner Auffassung nach eine andere
Ich bleibe bei meinem Einspruch (Widerspruch) und behaupte nach wie vor: "Dass im Sinne des Bescheides, in einer behördlichen Vollstreckung, die Neutralität der Behörde in Frage gestellt ist!"  Weil der WDR im Wettbewerb steht.  :)
@lev: hast du mittlerweile Antwort auf deine Frage bekommen ?
Ob der WDR am Wettbewerb teilnimmt ?
Sonst wäre es ja eventuell noch ein "Argument" für einen möglichen Widerspruch...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ob der WDR am Wettbewerb teilnimmt ?

Ob der WDR am Wettbewerb teilnimmt ist wohl nicht die eigentliche Frage dieses Threads und es sollte mittlerweile unbestritten sein (z.B Werbeeinnahmen, Einschaltquoten).
Natürlich kann diese Frage in einem Widerspruch, dem WDR gestellt werden.
Hierüber ist bereits mehrfach diskutiert worden und sollte in diesem Thread nicht weiter vertieft werden.

Viel interessanter ist doch die Frage, wie ist der aktuelle Stand und wie haben die Gerichte in NRW auf das Vortragen der unzulässigen vollstreckbaren Geldforderung gemäß § 1 Abs. 2 VwVG NRW und der unzulässigen Beitreibung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW reagiert, vieleicht gibt es hierzu Erfahrungsberichte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 18:55 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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