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Autor Thema: Doppelter Vorgang??? // Gerichtsvollzieher - Abnahme der VA  (Gelesen 2370 mal)

c
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Servus Zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Mister X hat noch nie Geld an den Beitragsservice überwiesen.
Forderungsbriefe hat er ebenfalls nie erhalten.
2015 erhielt Mister X dann eine Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft welcher fristgerecht Widersprochen wurde. Oder eben der Zahlung von ca. 400€
Das ganze ging über mehrere Instanzen (Verwaltungsgericht, Landgericht, etc), schlussendlich wurde Mister X Anfang 2016 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und seither herrschte Ruhe.
Nun, Ende 2016 Zog Mister X aufgrund eines neuen Jobs in eine andere Stadt.
Weiterhin kein Kontakt vom Beitragsservice.
Nun erhielt Mister X am vergangenen Montag (26.06.17) Wieder die Ladung zu einer Abgabe der Vermögensauskunft bzw. die Aufforderung den offenen Betrag von nun mittlerweile 900€ zu begleichen.
Andere Stadt, anderer Gerichtsvollzieher, anderes Aktenzeichen.

Jetzt stellt man sich natürlich die Frage, ist das Rechtens?
Kann man für die gleiche Forderung einfach erneut Vollstrecken wenn das alte Verfahren weder schriftlich noch mündlich beendet oder stillgelegt wurde?

Wie könnte Mister X darauf Reagieren?

Den BS darauf Hinweisen, dass bereits ein "Fall" dazu offen wäre?
Die Gerichtsvollzieherin an die ehem. Gerichtsvollzieherin der alten Stadt verweisen um Akten auszutauschen?



Vielen Dank für eure Mühen.

cash2255


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B
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Genau derselbe Fall ist bei mir aufgetreten. Ich bräuchte dringend Antwort!
Eine Frist läuft.


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N
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Ich bin nicht mal sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Wieso geht Mister X denn davon aus, dass der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis mit einem Schuldenerlass gleichzusetzen ist? Was war denn das konkrete Gerichtsurteil, das zum Eintrag ins Schuldnerverzeichnis führte?

Ein Umzug befreit ja rechtlich nicht von Altschulden oder laufenden Verfahren. Wäre also das alte Verfahren eingestellt worden, dann ist wahrscheinlich die Begründung entscheidend dafür, ob die LRA ihre Forderung immer wieder mal anbringen darf. Wäre es noch am Laufen, müsste doch eigentlich der Verweis auf das offene, laufende Verfahren reichen, wenn man erneut Geld eintreiben will.

Juristisch interessant wird's natürlich erst dadurch, dass man einfach mal das Aktenzeichen geändert zu haben scheint, damit sich daraus eine neue Forderung bzw. Klage formulieren lässt. Das kann aber auch damit zu tun haben, das im neuen Wohnort ein anderes Gericht zuständig wäre.

Na ja, jetzt hab ich viel geschrieben, aber wenig gesagt. Leider :(


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G
  • Beiträge: 1.548
Der Gläubiger kann nach Ablauf der Sperrfrist von zwei Jahren einen Gerichtsvollzieher erneut zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen.


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