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  • Verhandlung VG Karlsruhe, Do. 06.07.17, 10.30 Uhr: 06. Juli 2017

Autor Thema: Verhandlung VG Karlsruhe, Do. 06.07.17, 10.30 Uhr  (Gelesen 4264 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 09:32 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
06.07. Donnerstag im Sitzungssaal 2,  Erdgeschoss, Nördliche Hildapromenade 1
 
3 Verhandlungen:
 
10.30 Uhr
11.00 Uhr
11.30 Uhr


Was auffällt, die Verhandlungszeit wurde von 45 Minuten auf 30 Minuten reduziert.
Hinweis: Nicht von der Zeitplanung des Gerichtes verunsichern lassen, man hat Recht auf Gehör ohne Zeitbegrenzung. Wenn nötig kann eine Verhandlung auch mehrere Stunden dauern.

Übrigens, auch wenn die Türe zum Sitzungssaal geschlossen ist, darf jeder zu jeder Zeit die Türe öffnen und als Zuschauer an der Verhandlung teilnehmen.

um zahlreiches Erscheinen wird gebeten! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 09:32 von karlsruhe«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Protokoll und Unterschrift der teilnehmenden Mitstreiter
nicht vergessen. Am besten schon vorbereiten und in den
Pausen jeweils unterschreiben lassen. 8)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Teilnehmerlisten sind vorbereitet.
Es ist anGerichtet!!! 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.239
Hoch damit...

Wer kommt ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,


gestern 06.07. hatten wir eine relativ entspannte Verhandlung vor der gesamten Kammer 2, man kennt, schätzt und "liebt" uns mittlerweile am VG Karlsruhe ;o)

Es hätten etwas mehr Teilnehmer sein können, aber am Ende der Verhandlungen waren wir auch 12 Zuhörer.
 
Der Kläger hat seine mündliche Verhandlung super und cool durchgezogen. Wir haben, mit mir als Beistand, einige Fragen an das Gericht gestellt und die ein oder andere interessante Antwort bekommen.
 
Richter X hat wieder Geduld mit uns gezeigt und sachlich fair die Verhandlung durchgezogen.
 
Überraschenderweise war KEIN Vertreter des SWR anwesend.
 
Mögliche Gründe:
 
1. Es liegt dem VG keine rechtmäßige Prozessvollmacht für den SWR vor, was ich bereits nach meiner Verhandlung schriftlich dem VG Karlsruhe widersprochen habe, weil lediglich eine fragwürdige "Untervollmacht" vorlag.
 
2. Der SWR ist sich mittlerweile sicher, dass das VG Karlsruhe die Verhandlungen auch ohne sie durchführen und die Kläger auf den richtigen Weg der Tugend führen kann.
 
3. Dem SWR fehlt zunehmend Personal und das Geld, ständig Vertreter zu den Gerichten senden zu können.
 
wer weiß wer weiß, aber somit konnten wir leider keine Frage zur Prozessvollmacht stellen.
 
Und die berühmte Frage an den Beklagten haben wir auch vermisst..."nehmen Sie die Wahl"...ach neee..."Sie beantragen die Ablehnung der Klage?"
 
Danach hat mich der Kläger als Beistand beantragt, was problemlos lief, da man uns bei Gericht schon kennt ;o)
 
Der Kläger hat seine Meinung zum Gefängnis-Rundfunk und Zwangsrundfunkbeitrag kundgetan, hat seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und weitere schriftliche Klagebegründungen bzw. Ergänzungen zur mündlichen Verhandlung abgegeben.
 
Dann haben wir unsere "Fragestunde" gestartet:

Wir:
Wenn sich das Bundesverfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag entscheiden würde, dann hätte der Kläger wieder Kosten und Mühen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und das Gericht zusätzliche Arbeit.  Wäre es nicht prozessökonomisch sinnvoller das Verfahren auszusetzen?
 
Richter:
Für das VG Karlsruhe ist die Rechtsprechung der oberen Instanzen eindeutig und ausreichend, um die Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag NICHT auszusetzen. Es gibt wohl VGs, die die verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages nicht eindeutig sehen, diese haben die Möglichkeit das Verfahren auszusetzten und eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zu senden.
 
Wir:
Eine Richtervorlage ist nicht zwingend für eine Aussetzung vorgeschrieben.
 
Richter:
Das ist richtig aber für uns stellt sich diese Frage der Aussetzung nicht, da für uns die Sache eindeutig ist.
Der Kläger hat die Möglichkeit nach dem Urteil des VGs Rechtsmittel beim VGH einzulegen (Berufungsbeschwerde). Wird diese Abgelehnt, kann der Kläger Verfassungsbeschwerde einlegen.
 
Wir:
Wie stellt sich das Gericht die „Rückabwicklung“ der geleisteten Zahlungen (ca. 40 Milliarden Euro), im Falle dass sich das Bundesverfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag entscheidet?
 
Richter:
Eine Rückabwicklung der geleisteten Beitragszahlungen durch die Rundfunkanstalten kann er sich nicht vorstellen, da diese Gelder nicht vorliegen. Es wäre nur vorstellbar, dass Bundesverfassungsgericht oder die Rundfunkanstalten im Falle der Verfassungswidrigkeit eine andere Form als die der Rückabwicklung finden. In den bisherigen und aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, wurden Abwicklungsverfahren vorgeschlagen...z.B. Bezahlung über Steuern, womit wir dann auch wieder zur Kasse gebeten werden ;o)
 
Wir:
Der Gesetzgeber hat den Südwestrundfunk de facto ausgeschlossen Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, wie begründet das Gericht die eigene Auffassung trotzdem unmittelbar oder mittelbar die Anwendung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zuzulassen?
Wo ist in den vom Gericht zitierten „allgemeinen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen“ geregelt, wie Bescheide auszusehen und welche Inhalte sie haben müssen?
 
Richter:
Das LVwVfG ist ein relativ neues Gesetz (1974) und gar nicht der springende Punkt. Es spielt letztendlich keine Rolle, ob für den SWR das LVwVfG gilt oder nicht. Der SWR ist zwar von diesem Gesetz ausgenommen, das heißt aber nicht, dass er keine Verwaltungsakte erlassen darf.
Hierzu müsste man sich mit dem Jurastudium beschäftigen und im Besonderen mit den entsprechenden Vorlesungen.
Man muss wissen, was ein Verwaltungsakt generell ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Hierzu muss man Juristen wie z. B Otto Meyer und weitere lesen, die den Verwaltungsakt geprägt haben.
 
Wir:
Muss in den vom Gericht zitierten „allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätzen“ vor einem Bescheid dem Schuldner nicht zuerst eine Zahlungsaufforderung mit Rechtsbehelf zur Klärung des Sachverhaltes zugestellt werden?
 
Richter:
Diese Regelung wurde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Abs. 5 geändert. Es genügt der Festsetzungsbescheid.
 
Soweit wurden unsere Fragen beantwortet und viele Punkte sind weiterhin fragwürdig, und natürlich bleiben wir dran.

Fragen zum Thema Vollstreckung und Zugangsfiktion in BaWü konnten wir nicht stellen, weil sie mit dieser Verhandlung nichts zu tun haben. Aber die Kläger, die nie einen Festsetzungsbescheid erhalten haben, sollten die Frage zur Zugangsfiktion im Auge behalten und sie intensiv mit ihrem Richter oder Richterin behandeln, auch wenn es Stunden dauern sollte.

In der zweiten (sehr speziellen aber interessanten) Verhandlung war auffallend, dass die Kammer 8, bei der die Klage zuerst anhängig war, Antworten des Klägers z.B. zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, gar nicht beachtet, womöglich gar nicht gelesen wurden und der Kläger automatisch zur mündlichen Verhandlung eingeladen wird. Mir ist zumindest ein zweiter Fall bekannt, darum ist mir dieser Punkt gleich aufgefallen.

Der Richter liefert auch noch die rechtliche Erklärung, warum sich das VG nicht mit dem Programminhalt der Sender beschäftigt. Die Rundfunkfreiheit ist in Artikel 5 Grundgesetz geregelt.

Die Aussagen des Richters wurden teilweise mitgeschrieben und auch Erinnerungsprotokoll.
 
Am Montag den 10. Juli startet die erste Verhandlung schon um 9.00 Uhr.

Die übernächsten Verhandlungen am VG Karlsruhe sind am 10. August und starten ebenfalls schon um 9.00 Uhr.

PS: unsere "GEZ-BOYKOTT-AFTER VERHANDLUNG PARTYs" vor dem Gerichtsgebäude sind auch schon bekannt  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2017, 06:16 von karlsruhe«
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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Eine Rückabwicklung der geleisteten Beitragszahlungen durch die Rundfunkanstalten kann er sich nicht vorstellen, da diese Gelder nicht vorliegen.

Die LRA mauert ja und lässt keine Sprungrevision zum BVerfG zu.
Die verfassungsrechtlichen Fragen hätte man schon viel früher klären können.
Ich frage mich, ob man den Intendanten rechtlich belangen kann da eine Rückabwickung ja nicht vorstellbar ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2017, 22:56 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

R

Ragnar

Richter:
Das LVwVfG ist ein relativ neues Gesetz (1974) und gar nicht der springende Punkt. Es spielt letztendlich keine Rolle, ob für den SWR das LVwVfG gilt oder nicht. Der SWR ist zwar von diesem Gesetz ausgenommen, das heißt aber nicht, dass er keine Verwaltungsakte erlassen darf.
Hierzu müsste man sich mit dem Jurastudium beschäftigen und im Besonderen mit den entsprechenden Vorlesungen.
Man muss wissen, was ein Verwaltungsakt generell ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Hierzu muss man Juristen wie z. B Otto Meyer und weitere lesen, die den Verwaltungsakt geprägt haben.

Ja ne ist klar. Eine kurze Sucheingabe bei Google ergibt hierzu:
http://www.lexexakt.de/glossar/verwaltungsakt.html

Zitat
Mit VA wird die Form des Verwaltungshandelns bezeichnet, die Einzelmaßnahmen der Verwaltung erfasst und sie einheitlichen Rechtsregeln unterwirft. Eingeführt wurde der Verwaltungsakt in Deutschland im 19. Jahrhundert durch Otto Mayer, der ihn aus dem französischen Recht übernahm.
Voraussetzungen

Gemäß § 35 VwVfG bzw. der jeweiligen LänderVwVfG, liegt ein VA vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Behörde
hoheitliche Maßnahme (umstr., dafür: Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 111 ff)
Regelung
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
für einen Einzelfall
mit ummittelbarer Rechtswirkung nach Außen

Wenn man dem Wiki weiterfolgt - Öffentliches Recht:
http://www.lexexakt.de/glossar/koerperschaftoeffrecht.html
Zitat
Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie (AöR Bd. 76 205ff) (= Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen (= Modifikation nach Bettermann NJW 1977, 715 f) berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet. Da Voraussetzung der Definition die "hoheitliche Gewalt" ist, deren Vorliegen sich nach dem öffentlichen Recht bestimmt wird der modifizierten Subjektstheorie auch zirkelschlüssigkeit vorgeworfen (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 44).

Wie war das nochmal in den Briefen vom Beitragsservus? Ein Beitrag, einfach für alle?

Weiter interessant: http://www.lexexakt.de/glossar/koerperschaftoeffrecht.html
Zitat
Von einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts spricht man, bei einer mitgliedschaftlich organisierten und vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Organisation die durch einen Hoheitsakt (idR Gesetz oder Staatsakt) ihre Rechtspersönlichkeit erhält. Der Zweck einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mus öffentlich sein, entsprechend verfügt sie auch über hoheitliche Befugnisse. Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt die Körperschaft mittels Satzungen.

Haben die Mitglieder, wenn es denn solche gäbe nicht auch ein Mitspracherecht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2017, 16:50 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
Haben die Mitglieder, wenn es denn solche gäbe nicht auch ein Mitspracherecht?

Wir als Nichtnutzer sind keine Mitglieder, die anderen Zwangsbeitragszahler auch nicht. Betrachten wir es doch mal andersrum:

Wer sitzt denn in den Gremien und kann Mitspracherechte geltend machen? Die Mitglieder, sie werden auch genauso bezeichnet. Deswegen sind sie eigentlich auch für die Finanzierung verantwortlich.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Richter:
Das ist richtig aber für uns stellt sich diese Frage der Aussetzung nicht, da für uns die Sache eindeutig ist.
Der Kläger hat die Möglichkeit nach dem Urteil des VGs Rechtsmittel beim VGH einzulegen (Berufungsbeschwerde). Wird diese Abgelehnt, kann der Kläger Verfassungsbeschwerde einlegen.
Somit nimmt das Gericht in Kauf, dass der Kläger immense Kosten und Arbeit aufwenden und die nächsten Instanzen belasten muss, obwohl das Gericht weiss, dass bereits über 60 Verfassungsbeschwerden vorliegen, und es gar keinen Sinn mehr machen würde, ob die eine oder andere Verfassungsbeschwerde noch dazu käme. Ziel sollte es doch sein, Kosten und Arbeitsaufwand bei den Gerichten und dem Kläger zu vermeiden? Das Gericht verursacht oder fördert mit dieser Einstellung die Überlastung der weiteren Instanzen. Hierbei wäre eine Anfrage beim Justizministerium BaWü um Stellungnahme zu überlegen, ob dies so gewollt sei...



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