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Autor Thema: Untermiete > Beitragsnr. d. Vermieters? Befreiung Geringverdiener? Optionen?  (Gelesen 5797 mal)

A
  • Beiträge: 3
Hallo Forum!

Person A hat vorige Woche einen Brief vom "Beitragsservice" bekommen, der A auffordert, bei der Prüfung zu helfen, ob in seiner Wohnung bereits Rundfunkbeitrag gezahlt wird.

Komischerweise hat A's Freund B, der sich in dieser Wohnung schon Monate vorher angemeldet hat, diesen Brief nicht bekommen, aber na gut.

Jedenfalls wohnen A und B hier zur Untermiete und A ging die ganze Zeit in der Annahme, dass die GEZ-Gebühren bereits in den Nebenkosten, die an die Vermieterin entrichtet werden, inklusive sind. Auf Nachfrage stellte sich dann heraus: Sind sie nicht, und sie zahlt auch keine GEZ.

Anscheinend hatte sie vor einiger Zeit mal Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen bekommen und daraufhin einen Betrag überwiesen, danach aber weiterhin nicht monatlich oder im Quartal gezahlt.

Es gibt ergo (denkt A) keine Nummer eines Kontos, die man in das Antwortformular schreiben kann.

Wenn Person A sich jetzt bei der GEZ anmeldet, bedeutet das im Grunde nichts für die Vermieterin, richtig?
Person A würde aber nachzahlen müssen, für den Zeitraum, in dem A in der Wohnung gemeldet ist.

On top:
Person A will und kann nicht zahlen.
Kann A sich auch mit einem niedrigen Einkommensbescheid von der Zahlung befreien lassen, oder ist das aussichtslos?
Person A erhält keine Leistungen vom Staat.

Widerspruch muss A erst bei Zahlungsaufforderung einlegen, richtig?

Da nur zur Untermiete wohnend:
Was passiert, wenn man umzieht, bevor eine Zahlungsaufforderung kommt?

Person A hofft, er hat sich nicht zu wirr ausgedrückt.

Liebe Grüße!


Edit Uwe/ Bürger:
Beitrag musste umfangreich angepasst werden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Fall Untermiete" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 22:22 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Die Vermieterin hat eine Beitragsnummer und ist nur für ihre Wohnung verantwortlich, egal ob sie zahlt oder verweigert.

Man könnte versuchen, sich mit der Vermieterin zu einigen,  dass man sich auf ihr Beitragskonto mitanmeldet.

Ein Steuerbescheid genügt der GEZ nicht als Nachweis eines niedrigen Einkommens. Es müssen Bescheinigungen von der Arge her.

Widerspruch wird nicht gegen Zahlungsaufforderungen eingelegt, sondern gegen einen Festsetzungsbescheid.

Wer umzieht, wird auch später noch verfolgt und belästigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 22:21 von Bürger«

A
  • Beiträge: 3
Hallo Roggi,
und danke für deine Antwort.

Die Vermieterin hat ein mal vor langer Zeit irgendwas gezahlt und zahlt seither nichts mehr. Ich denke also nicht, dass sie Lust hätte, dass A sich jetzt mit in ihr Beitragskonto setzt, um die Spur auf sie und die letzen ungezahlten Monate zu lenken (egal, wie sinnvoll oder sinnfrei das schlussendlich sein mag, man will ja auch gern erst mal alles aus dem Weg räumen).

On top ist sie im Ausland, sie wird also keine Möglichkeit haben, ihre Beitragsnummer (die sie ja dann anscheinend haben muss) an Person A zu geben. Auf der anderen Seite wäre es ja genauso bescheuert, ein zweites Nutzerkonto für die gleiche Wohnung zu eröffnen.

Ein Steuerbescheid genügt der GEZ nicht als Nachweis eines niedrigen Einkommens. Es müssen Bescheinigungen von der Arge her.
Danke. Ist ja auch ein Witz. Person A sitzt dem Staat nicht auf der Tasche, obwohl sie könnte, und soll deswegen entlöhnen. Echt eine der argsten Veranstaltungen, diese GEZ! Sorry, dafür kannst du ja nix.

Widerspruch wird nicht gegen Zahlungsaufforderungen eingelegt, sondern gegen einen Festsetzungsbescheid.
So war's gemeint, danke für die Berichtigung.
Also bleibt Person A nichts als die Hoffnung auf das Zeitspiel, nehme ich an. Hrm.

Vielen Dank noch mal, für all die Antworten.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Untermieter bewohnt doch keine vollwertige Wohnung, oder? Er erreicht seinen Teil der Wohnung in aller Regel durch Teile der Hauptwohnung, den Flur, der sich bereits hinter der Wohnungstür befindet. Die Definition von "Wohnung" im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachlesen und dem BS, besser der LRA mit Hinweis darauf und das Untermieterverhältnis mitteilen, dass man nicht der Mieter der Wohnung ist und daher nicht verpflichtet wäre den sogn. Beitrag zu zahlen. Auf die Befindlichkeit des Hauptmieters muss man nicht eingehen, dessen Beitragsnummer muss man auch nicht kennen. Man darf m. E. darauf vertrauen, dass die LRA den Mieter kennt oder direkt bzw. über den Vermieter ermitteln kann. Laut Staatsvertrag sind Vermieter zu solchen Hilfsdiensten verpflichtet.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 22:21 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Person A sitzt dem Staat nicht auf der Tasche, obwohl sie könnte, und soll deswegen entlöhnen.
Auch ein abgelehnter/ausgeschlagener Bescheid reicht, es muss halt nur ein Bescheid sein.
(Abgelehnt wegen Vermögen oder Verdienst ist höher als der Sozialgrenze+R.Beitrag. Vielleicht gleich sagen, dass man den Bescheid wegen dem Rundfunkbeitrag braucht, dass er aber ruhig ablehend sein darf. Eventuell macht das dem Schabearbeiter weniger Mühe und er ist kooperativer.

Nachster Tipp: Runden Tisch besuchen!

Weitere Möglichkeiten

1) Ist die Wohnung überhaupt Zahlungspflichtig? Nur wenn die Wohnung einen Zugang von aussen hat, ist sie Rundfunkbeitragspflichtig.
2)  Ist es ein größeres Wohnhaus? Es reicht die Angabe irgendeiner Beitragsnummer mit der gleichen Adresse.
3) Die Angabe von dem Namen der Vermieterin. Soll doch der Beitragsservice die Nummer raussuchen.
4) Nicht zahlen weil Geringverdiener (*). Man bekommt eine intensive Brieffreundschaft mit dem Beitragsservice (***).
5a) Umzug zu Eltern/Freund oder anderen Zahler. Hilft aber nur für dei Zukunft. (oder rückwirkender Umzug?)
5b) Umzugstrick versuchen (**). Aber Achtung, nach der nächsten Ummeldung wird die ganze Summe (max 3 Jahre=630Eur gefordert)

6) Einfach nicht Zahlen und den Weg der Verweigerung gehen. Es sind schon 60 Verfahren vor dem BVerfG anhängig und es werden immer mehr
7) Selber eine Verfassungsbeschwerde schreiben.

(*) Ein mir bekannter Fall hat noch nie GEZ/Beitrag gezahlt. Der Verlauf war:
     Brieffreundschaft -> Bescheid -> Widerspruch -> Antrag auf Befreiung wegen Gerinverdienst-> Ablehnung -> Widerspruch. Der Widerspruch ist jetzt ca. 1 Jahr her, es tut sich nichts.
(**) so wie in diesem Fall
Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16983.msg146655.html#msg146655
(***) Eigentlich muss man immer an die Landesrundfunkanstalt schreiben, nur diese ist zuständig. Der BS ist ein rechtliches Nichts.
Und Faxen ist rechtssicher und am günstigsten wenn man einen Sendebericht hat. Die Fritzbox macht das prima.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 22:21 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

A
  • Beiträge: 3
Danke,  noGez99, das sind extrem viele tolle Ideen, die ich mir mal mit ein bisschen Zeit anschauen werde, und vielleicht auch erst, wenn es wirklich nötig ist. Interessant, dass auch die Beitragsnummer von irgendwo ausm Haus reichen würde. Blöd, dass ich die Nachbarn nicht kenne, hrmpf. Aber ein guter Tip! 

"Ist die Wohnung überhaupt Zahlungspflichtig? Nur wenn die Wohnung einen Zugang von aussen hat, ist sie Rundfunkbeitragspflichtig."
Kannst du das erläutern?

"Die Angabe von dem Namen der Vermieterin. Soll doch der Beitragsservice die Nummer raussuchen. " - stimmt.

"Einfach nicht Zahlen und den Weg der Verweigerung gehen. Es sind schon 60 Verfahren vor dem BVerfG anhängig und es werden immer mehr"
Würde ich auch machen, aber 1. hab ich keine Kohle für ne Klage und 2. hat man auch echt andere Probleme, wenn man keine Kohle für ne Klage hat. :/

Also vielen Dank noch mal!
Hui!


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
RBStV § 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

Für dich gilt vermutlich der Teil: nicht ausschließlich über eine andere Wohnung. Untermiete in einer Wohnung, betreten der eigenen Räume, läuft ungefähr so:

1. man öffnet die Wohnungstür vom Treppenhaus, dem Laubengang oder direkt von außen und betritt die Wohnung, z. B. deren Flur. Das ist der Teil der anderen Wohnung, die du dann unweigerlich betrittst.
2. vom Flur der Wohnung aus betritt man durch eine weitere Tür seinen privaten Raum, den man gemietet hat.

Merke: Aus einer Wohnung werden durch Untervermietung nicht zwei Wohnungen!

Es kann sich um zwei Haushalte handeln, wenn jeder für sich wirtschaftet, kocht etc. Aber es bleibt eine Wohnung, und zwar auch dann, wenn ein Mieter in seiner Wohnung praktisch eine WG etabliert. Und auch für eine WG mit mehr als zwei Mitgliedern, die ein ganzes Einfamilienhaus bewohnen, ist nur ein sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen. Denn es wird nicht je Haushalt, sondern je Wohnung Geld verlangt.

Anders sähe es nur aus, wenn jemand getrennte Räume gemietet hat, die jeweils über einen separaten Eingang verfügen.

M. Boettcher


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
"Ist die Wohnung überhaupt Zahlungspflichtig? Nur wenn die Wohnung einen Zugang von aussen hat, ist sie Rundfunkbeitragspflichtig."
Kannst du das erläutern?

Schau nach der Wohnungsdefinition im §3 RBStV:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede orts-
feste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vor-
raum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betre-
ten werden kann.

- Z.B, ein möbliertes Zimmer innerhalb einer anderen Wohnung, das nur über diese Wohnung zugänglich ist, ist keine beitragspflichtige Wohnung.
- Eine Einligerwohnung, die nur über die Hauptwohnung betreten werden kann ist keine beitragspflichtige Wohnung.
- Eine Matratze in das Treppenhaus, und schon ist das eine "baulich abgeschlossene Raumeinheit, zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist ". Somit sind alle anderen Wohnungen nicht mehr von aussen zugänglich und damit nicht mehr beitragspflichtig. Suche nach "neuartige Wohnung" hier im Forum. Aber da spielen die Gerichte wahrscheinlich nicht mit, weil da alle Entscheidungen für den ÖR gefällt werden.

oops,  drboe war schneller ...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wohnt man in Untermiete oder WG besteht die Möglichkeit der "Abmeldung" vom Rundfunkbeitrag. Diese kann auch formlos bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit Angabe der eigenen Adresse und der neuen Beitragsnummer des Vermieters oder Mitbewohners beantragt werden (Datum und Unterschrift nicht vergessen).

Was passiert eigentlich, wenn sich ein Treppenhaus in der Wohnung befindet (Maisonettwohnung)?
Ist der Mitbewohner, zu dessen Zimmer die Treppe führt, dann wieder beitragspflichtig?

Was passiert eigentlich, wenn das gesammte Haus mit Treppenhaus und ohne Wohnungstüren als Maisonettwohnung angesehen wird?

Sind wir nicht alle ein wenig abgemeldet und sollten uns alle gut mit der Nachbarin oder dem Nachbarn verstehen? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 13:37 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.388
Es sei auch hier darauf hingewiesen, daß jede landesrechtliche Definition von Wohnung gegenstandslos ist, wenn die bundesrechtliche Definition eine andere ist und das Bundesrecht dem Landesrecht keinen Spielraum einräumt, dieses anders zu sehen; siehe u.a. BVerfG 2 BvN 1/95.

Teilzitat Rn. 60
Zitat
Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist[...] .


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Wohnt man in Untermiete oder WG besteht die Möglichkeit der "Abmeldung" vom Rundfunkbeitrag. Diese kann auch formlos bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit Angabe der eigenen Adresse und der neuen Beitragsnummer des Vermieters oder Mitbewohners beantragt werden (Datum und Unterschrift nicht vergessen)


Das funktioniert aber,  wenn der Hauptmieter auch die Beiträge zahlt.  Zahlt er nicht,  wendet sich der BS oder die LRA an die Untermieter, an die WGler,  denn sie sind über die Meldestelle registriert. 


Sind wir nicht alle ein wenig abgemeldet und sollten uns alle gut mit der Nachbarin oder dem Nachbarn verstehen? ;)

Das hast du wirklich schön gesagt  :)

Fiktives Beispiel:  Auf einer Etage wohnen 3 Mieter.  Sie heißen Müller,  Meier,  und Schulz. Jeder hat nun eine eigene Beitragsnummer. Wenn Meier jetzt die Beitragsnummer von Schulz angibt,  kommt wohl keine Lösung zustande,  da die Beitragnummer von Müller auch eindeutig nur Müller zugewiesen ist. 


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  • Beiträge: 1.456
Zitat
Fiktives Beispiel:  Auf einer Etage wohnen 3 Mieter.  Sie heißen Müller,  Meier,  und Schulz. Jeder hat nun eine eigene Beitragsnummer. Wenn Meier jetzt die Beitragsnummer von Schulz angibt,  kommt wohl keine Lösung zustande,  da die Beitragnummer von Müller auch eindeutig nur Müller zugewiesen ist. 
Wieso? Müller zahlt halt für die Wohngemeinschaft! Alles Paletti.

@Pinguin: danke für die wichtige Ergänzung.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
»Neuartige Wohnung«?

...
Suche nach "neuartige Wohnung" hier im Forum. Aber da spielen die Gerichte wahrscheinlich nicht mit, weil da alle Entscheidungen für den ÖR gefällt werden.

Bring die Bande (egal ob Anstalten, BS oder übereifrige Richter) bloß nicht noch auf dumme Gedanken  :). Auf solche Geistesblitze (vgl. »Neuartige Rundfunkgeräte«) warten die doch nur und könnten sich dann sogar noch rauszureden versuchen, wäre ja gar nicht ihre Idee gewesen...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man sieht schon...man  versteht sich...und es ist doch schön , wenn Architekten und Bauingenieure ihrer Kreativität freien Lauf lassen und die schönsten offenen Wohnungen und Häuser bauen, Mehrgenerationenwohnungen, Mehrgeenerationenhäuser...und das alles BARRIERE-FREIHEIT (was für ein schönes Wort)...ja ja., man muss mit der Zeit gehen...heisst es doch so schön. ;)
Achso...in der Abmeldung wird übrigens nur nach der NEUEN BEITRAGSNUMMER gefragt und nicht nach Name des Vermieters oder Mitbewohners in der selben Wohnung...versteht sich ja von selbst.  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
  • Beiträge: 1.575
So wie es im alten Zuerich (ja, in der Schweiz, sorry wegen der Umlaute) ueblich war Haeuser mit sehr wenigen Fenstern zur Strasse hin zu bauen, weil die
Fensteranzahl steuerrelevant war,

so wird es - sollte die Rundfunkgebuehr uns ewig erhalten bleiben und die Zeiten ueberdauern - kommen, dass Architekten neuartige Wohnungen fuer mehrere
Dutzend Bewohner entwerfen werden, die einerseits die gewuenschte Privatheit, andererseits aber nur 1 Beitragsaequivalent besitzen. Waere direkt
eine gute Problemstellung fuer einen B.Sc. in Architektur.  >:D


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