Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag zählt nur das Einkommen, nicht das private Vermögen!
Theoretisch kann ein Millionär sich befreien lassen.
Aus Sicht der PersonX ist diese Aussage grob falsch. Also nein, bei der Befreiung ist zu unterscheiden nach
A) Befreiung mit Begründung nach dem Sozialstand
B) Befreiung mit Begründung nach Härtefall
Bei A spielt das Einkommen und ebenso das Vermögen eine Rolle. Es gibt beispielsweise kein Hartz4, wenn noch Vermögen oberhalb des Schonvermögen vorhanden ist.
Siehe z.B. auch hier
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/842/hartz-iv-wie-viel-vermoegen-darf-man-haben/Somit könnte es bei der Sozialbehörde einen ablehnenden Bescheid geben. Dieser sollte wohl in jedem Fall besorgt werden, denn es ist nicht ganz klar ob B erst nach A folgt oder ob B unabhängig von A möglich ist.
In Sachsen gab es eine Verhandlung wo das nicht ganz deutlich wurde. Der Richter und die Dame vom MDR waren der Ansicht, dass ein Härtefall gar nicht erst in Frage kommen würde, wenn bereits nach A eine Befreiung möglich wäre. --> Im Umkehrschluss bedeutet das, dass immer erst eine Befreiung nach A anzustreben wäre --> wobei das so in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht steht. Denn es ist möglich, dass die Sozialbehörde überhaupt keine Zuständigkeit für die Prüfung hat, wenn eine Person überhaupt keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen will. An dieser Stelle erfolgt ein unzulässiger Eingriff in die Handlungsfreiheit jeder Person, ohne dass diese Einschränkung im Zustimmungsgesetz zu diesem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angezeigt wird.
Klagen wegen Geringverdienst/Härtefall kosten keine Gerichtsgebühren! Eventuell Auslagen vom Rundfunk (20Eur? wenn es zur Verhandlung kommt) .
Diese Aussage stimmt zunächst nur in allen Fällen, wo eine Klage auf einen Widerspruchsbescheid erhoben wird, welcher auf einen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid beim Antrag auf Befreiung oder beim Antrag auf Befreiung wegen Härtefall ergangen ist. Nicht jedoch bei einem Widerspruchsbescheid, welcher auf einen Widerspruch gegen einen Gebühren/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid ergangen ist.
Sollte wie hier der Fall von Person A beschrieben durch Kirsche vorliegen, dann ist es kein Widerspruchsbescheid welcher am Ende der Kette nach dem Antrag auf Befreiung steht, sondern ein Widerspruchsbescheid welcher bei einer Klage Gerichtskosten verursachen wird.
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor Einreichen der Klage zu stellen ist.
Es gibt ein Fall eines Klägers aus Sachsen wo diese Prozesskostenhilfe erst vor einem OVG gewährt wurde mit der Begründung, dass die Annahme auf Aussicht auf Erfolg, welche das VG bereits verneint hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG noch bestand, weil es keine höchstinstanzliche Entscheidung gab. Das war vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht 03/2016. Person A müsste also in Ihrer Klage und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe Punkte anführen, welche noch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurden. Das wäre wichtig zu wissen, weil es sonst keine Aussicht auf Prozesskostenhilfe geben wird. Person A muss also Fragen aufwerfen, welche noch nicht behandelt wurde, das wiederum ist sehr wohl möglich. Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zum Instanzenweg gehört.
Hier der Fall wo die Begründung warum das OVG die PKH bewilligt hat zu lesen ist.
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKHhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.htmlWo soll die Person jetzt die 150 € hernehmen? Bislang ist kaum etwas über erfolgreiche Klagen bekannt, so wird Person A also nach dem Verfahren vermutlich die GEZ zahlen müssen, hat die 150 € ausgegeben - kommen durch die Klage noch weitere Kosten hinzu?
Zunächst richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert, wenn dieser unter 500,- liegt sind es 3x 35,-€ = 105,- €, bei einem Streitwert bis 1000,-€ sind es 3x 53,- € somit 159,- € usw.. Woher nehmen kann nicht beantwortet werden.
Weitere Kosten unabhängig der Gerichtskosten können entstehen, wenn Person A die Klage verliert. Z.B. Schreibauslagen oder Kosten für zusätzliche Anwälte der Gegenseite. Welche zusätzlichen Kosten tatsächlich anfallen wird keiner so genau vorher sagen können.
Edit: Was passiert, wenn A, wie "angeboten" innerhalb 1 Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreicht, wann wird da überhaupt die Gebühr fällig? Kann A dann die Klage auch zurück ziehen (kostenlos) und die Klage nur einreichen, um Zeit zu gewinnen?
Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn die Post von der Stelle an kommt und diese bekannt gibt. Die Dauer ist unterschiedlich kann aber sehr wahrscheinlich mit 2 bis 6 Wochen nach Klageeingang angegeben werden. Das ist etwas davon abhängig ob beim Einreichen der Klage sofort ersichtlich ist wie hoch der Streitwert ist. Fehlen beispielsweise die Abschriften/Kopien Bescheide beim Einreichen, so wird der Richter diese erst anfordern, bevor eine Entscheidung zur Höhe der Gerichtskosten fällt. Es ist durch ungünstige Formulierung jedoch bereits vorgekommen, dass ein Auffangsstreitwert vorläufig angenommen wurde, so das die Gerichtskosten deutlich zu hoch angesetzt wurden. (Das sollte aber bei einer zunächst nur fristwahrenden Klageeinreichung nicht passieren)
Die Klage später zurück zuziehen ist im Prinzip möglich, soweit bekannt ist reduziert das die Gerichtskosten auf oder um 1/3, das müsste nochmals geprüft werden. In Abhängigkeit der Klagebegründung kann es passieren, das die Klage scheinbar länger unbearbeitet bleibt, das hängt auch etwas vom Richter und der Auslastung am Gericht am. Hierzu am besten im passenden Bundesland und Stadt fragen wie lange einzelne Kläger gewartet haben. Der Richtwert könnte bei knapp einem Jahr liegen, wenn Fragen aufgeworfen werden, welche noch nicht behandelt wurden.
Kann Person A Gebrauch von der Rechtschutzversicherung machen, um zu klagen oder sonstige Gelder beantragen?
Sofern eine Rechtschutzversicherungmit Verwaltungsrecht vorhanden sei, dann diese anfragen.
Sollte eine Rechtschutzversicherung mit Mietrecht vorhanden sein, dann diese explizit anfragen, es gibt eine Rechtschutzversicherung, welche diese Thematik dort sieht und demzufolge wohl leisten müsste.
Siehe Thema hier:
Versicherungslücke, Vorvertraglichkeit? Rechtsschutzversicherung weigert sich.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18500.0.htmlSonstige Gelder sind PKH, alternativ könnte ein
Spendenaufruf ein Hilferuf helfen.
In Berlin am Infotag sprach z.B. der Anwalt Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer welcher vielleicht ausgesuchte Fälle unterstützen würde. Die Möglichkeit könnte zu prüfen sein.
Jedoch müssen dafür wohl einige Voraussetzungen vorliegen, welche es sicherlich zu klären gilt. Z.b. ob es nicht eine anderweitige einfachere Lösung gibt. Eine einfache Lösung könnte sein, dass bereits für die Wohnung bezahlt wurde.
Wenn PersonX diesen Fall sieht, Student, wenig Einkommen, kein Bafög, keine Möglichkeit Sozialhilfe zu bekommen (wozu also beantragen denkt sich der Student) sollten andere Möglichkeiten bestehen, den Klageweg zu beschreiten. Es gibt sicherlich zu wenig Studenten, welche den Klageweg gehen. Vielleicht könnte es auch Unterstützung direkt aus diesem Forum geben. Zu beachten ist
Foren Regeln
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html9. Werbung / Eigenmächtige Spendenaufrufe / Spam
Beiträge, die Werbung, eigenmächtige Spendenaufrufe oder Spam enthalten, sind verboten.
Gegebenfalls deshalb an einen Moderator wenden.
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Sollten sich A und B jetzt gemeinsam "anmelden"? Sie wohnen zusammen und das wird voraussichtlich so bleiben, werden aber bei der GEZ noch einzeln geführt und werden einzeln für die bereits gemeinsam wohnenden Monate zur Zahlung aufgefordert.
Im Falle, dass für die Wohnung bereits für alle Zeiträume einmal bezahlt wurde, könnte Person A diese Daten sehr wohl auf reiner
freiwilliger Basis mitteilen. --> Das müsste in jedem Fall dazu führen, dass die Bescheide für diese Zeiträume falsch sein sollten.
Edit: Und hat Person A nicht "selber Schuld" wenn sie die Nachweise nicht entsprechend eingereicht hat, zb keinen Härtefall gestellt hat oder sich nicht mit Person B zusammen angemeldet hat?
Ja und nein.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht für die Auskunft. Das ist hier bereits in einem anderen Thread Thema.
Beim Antrag auf Härtefall kann es sein, dass dieser ehr gestellt werden hätte können, aber Person A muss es so sehen, wenn sie davon ausgeht, dass diese Regelung nicht verfassungskonform ist und das bis zum Ende ausfechten wollte, dann würde Person A irgendwelche Auflagen, welche Ihr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das Zustimmungsgesetz machen wollte ebenso als nicht verfassungskonform betrachten.
Leseempfehlung:
[...]
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz
Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.
Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks [Anm.: WDR entsprechend] mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben. Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber kein Rundfunk empfangen.
Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.
Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird. Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung.
Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligten Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit. Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.
Mit den "Festsetzungsbescheiden" der Rundfunkanstalten wird der Bürger daher einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG). Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.
Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Bürger ist einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht unterworfen.
Es ist unbestritten, daß die Rundfunkanstalten hinsichtlich ihrer inneren Organisation und ihres Programmangebotes das Recht der Selbstverwaltung haben. An dieser Selbstverwaltung ist der Bürger weder im Allgemeinen noch im Besonderen als Rundfunkempfänger beteiligt. Die Selbstverwaltung des Rundfunks im Binnenbereich begründet daher keine Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger im Außenverhältnis. Es mag zutreffen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Rundfunkanstalten diese Ansprüche auch durch hoheitliche Verwaltungsakte durchsetzen dürfen. [...]
Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 19ff.