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Autor Thema: Was tun statt Klagen?  (Gelesen 7627 mal)

K
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Was tun statt Klagen?
Autor: 08. Juni 2017, 18:19
Hallo,

Person A hat Ende 2013 erstmals eine eigene Wohnung bezogen und wurde zwangsangemeldet.

Jetzt kam ein Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks, 5 Seiten mit folgendem Inhalt:

- Person A hat zwischen Juli 2014 und Februar 2017 5 Widersprüche gegen die dazugehörigen 5 Festsetzungsbescheide vom Westdeutschen Rundfunk (ebenfalls Juli 2014- Feb. 2017) gesendet, die  jetzt alle zurückgewiesen werden.

- 2014 wurde Person A informiert, dass sie einen Härtefallantrag stellen könnte, was sie nicht tat

- Die Vollziehung wird, wie von A gefordert, nicht ausgesetzt.

- Rechtsbehelfsbelehrung: A hat die Möglichkeit, innerhalb 1 Monats Klage zu erheben.

Wäre es jetzt noch möglich, dass man dem Rundfunkservice weiteres zukommen lässt, oder muss jetzt die Klage erfolgen?

Z.B. Könnte A jetzt noch einen Härtefall Antrag stellen? Und kann A jetzt noch darauf hinweisen, dass Person B, die zeitweise mit A zusammen lebte, bereits einen Teil der Beiträge gezahlt hat?

A studiert, hat kein Anrecht auf Bafög, muss den kompletten Krankenversicherungsbeitrag zahlen, wohnt aktuell wieder mit B zusammen(A ist Untermieter von B) (B hat die GEZ bis jetzt nur nach drohender Zwangsvollstreckung der Stadtkasse  gezahlt).

A wird ein P Konto einrichten, B hat Angst, dass der Zwangsvollstrecker Bs Gegenstände aus der Wohnung pfänden könnte.

Außerdem wird A in 1-2 Monaten Kost und Logie von ihren Eltern bekommen, sowie dass sie ihre Krankenkassenbeiträge zahlen werden, falls sie bis dahin keinen Minijob gefunden hat, da ihre Ersparnisse komplett aufgebraucht sein werden und sie bei B die Miete nicht mehr zahlen kann. Sie besitzt nur ein altes Smartphone und ein ca 4 Jahre alten Laptop, den sie für die Uni braucht.

Falls A nicht klagt (was immerhin um die 100€ kosten würde, die A nicht hat), sie ein P Konto hat und auch in der Wohnung nichts zu pfänden ist, was passiert dann? Müsste A dann Sozialstunden leisten?


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Z
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Re: Was tun statt Klagen?
#1: 12. Juni 2017, 09:06
Zwangsvollstreckungen oder Offenbahrungseide sollten eigentlich vermieden werden.
Klagen dauern recht lange und damit würde man erstmal Zeit gewinnen, ohne daß Vollstreckungen oder weiteres Ungemach drohen, wer die weiteren 35 Euro für die einstweilige Anordnung "investiert" hat ein Schriftstück der RA im Klageverfahren, daß auf Vollstreckung während des Verfahrens verzichtet wird, mit dem man dann "versehentliche" Vollstreckungsversuche leicht erfolgreich abbügeln kann.
Also Klageschrift formulieren, ggf. erstmal formlos mit später nachzureichenden Gründen und ca. 150 Kröten lockermachen für Brief, Kopien und Klagegebühr. Klagegebühr wird per Gerichtsbescheid erhoben und will zeitnah überwiesen werden, Zeit von Klageeinreichung bis Zahlungspflicht der Gerichtsgebühr ca. 4 Wochen.


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K
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Re: Was tun statt Klagen?
#2: 14. Juni 2017, 00:13
Danke für deine Antwort, viele Fragen bleiben aber noch offen:

Wo soll die Person jetzt die 150 € hernehmen? Bislang ist kaum etwas über erfolgreiche Klagen bekannt, so wird Person A also nach dem Verfahren vermutlich die GEZ zahlen müssen, hat die 150 € ausgegeben - kommen durch die Klage noch weitere Kosten hinzu?

Edit: Was passiert, wenn A, wie "angeboten" innerhalb 1 Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreicht, wann wird da überhaupt die Gebühr fällig? Kann A dann die Klage auch zurück ziehen (kostenlos) und die Klage nur einreichen, um Zeit zu gewinnen?

Wie sieht es mit Forderungen für zukünftige Zahlungen aus? Erneute Klage?

Kann Person A Gebrauch von der Rechtschutzversicherung machen, um zu klagen oder sonstige Gelder beantragen?


Dazu, ich hoffe ich darf es fragen, auch wenn es nicht direkt zum Thema passt:

Sollten sich A und B jetzt gemeinsam "anmelden"? Sie wohnen zusammen und das wird voraussichtlich so bleiben, werden aber bei der GEZ noch einzeln geführt und werden einzeln für die bereits gemeinsam wohnenden Monate zur Zahlung aufgefordert.

Oben erwähnte ich schon, dass es die GEZ bislang im Nachhinein nicht interessiert hat, dass B schon einen Teil der gemeinsam bewohnten Zeit zahlte.

Edit: Und hat Person A nicht "selber Schuld" wenn sie die Nachweise nicht entsprechend eingereicht hat, zb keinen Härtefall gestellt hat oder sich nicht mit Person B zusammen angemeldet hat?

Edit 2: Eigentlich ist es auch ein Unding, dass das die Person und nicht die GEZ klagen soll. Die GEZ will schließlich das Geld, normalerweise klagt nicht der Nicht-Zahler.

Hoffentlich hab ich das richtig verstanden:
Klagt A nicht, kommt irgendwann die Zahlungsaufforderung, dann der Gerichtsvollzieher und insofern A nichts zu pfänden hat, muss A eine Eidesstattliche Erklärung dazu abgeben. A hat dann einen Schufaeintrag, was schlecht sein kann, wenn man zb einen Handyvertrag abschließen möchte (was A ja ohne Geld eh nicht macht), hat dann aber erstmal 2 Jahre Ruhe vom Gerichtsvollzieher (Zahlungsaufforderungen der GEZ würden sicher weiter kommen).
Nach 2 Jahren das gleiche Spiel.

Alles hätte nur eine aufschiebende Wirkung - was hat A davon?

Zeit bringt A nur was, wenn bis zur Klage jemand anderes erfolgreich geklagt hat/sich das Gesetz geändert hat oder A plötzlich "reich" geworden ist und ohne Probleme die Kosten im Falle einer unerfolgreichen Klage tragen könnte.


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Re: Was tun statt Klagen?
#3: 14. Juni 2017, 06:48
Klagen wegen Geringverdienst/Härtefall kosten keine Gerichtsgebühren! Eventuell Auslagen vom Rundfunk (20Eur? wenn es zur Verhandlung kommt) .
Bei Zurücknahme der Klage wird die einfache Gerichtsgebühr fällig, also 0 Eur.
Prozesskostenhilfe beantragen?

Kann Person A nicht über die Einkommensnachweis/Steuererklärung/sonstige nachträglich beweisen, dass er Härtefall ist?


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faust

Re: Was tun statt Klagen?
#4: 14. Juni 2017, 09:43
Binnen vier Wochen müsste ein (formloser) Klageantrag raus, das ist noch kein großer Aufwand.

Während der Klage ruht üblicherweise ALLES, es kommen keine Bescheide, garnix. Bei einem Bekannten von mir hat das einmal 13, einmal 7 Monate gedauert.
Die Rechnung vom Gericht kommt erst ein paar Wochen nach der Klage. Natürlich kostet das alles Zeit und Nerven, aber: In Person As Situation sollte ein (eiligst gestellter!!!) Antrag auf Prozesskostenhilfe sehr gute Chancen haben (Suchfunktion des Forums benutzen). Gleichzeitig Befreiung beantragen.

Und immer dran denken:

Es liegen ca. 70 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe, über die Ende dieses Jahres oder Anfang des kommenden entschieden wird -> da ist ein Licht am Ende des Tunnels!

Bezahlen ist im Augenblick einfach keine sinnvolle  >:D Option...


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K
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Re: Was tun statt Klagen?
#5: 14. Juni 2017, 14:49
Danke.

Person A klagt unter anderem wegen der finanziellen Situation, wollte aber eigentlich auch betonen, dass sie es generell nicht unterstützen will. Unter anderem weil As finanzielle Situation (hoffentlich) bald bessern wird und sie dann natürlich trotzdem nicht zahlen will.

Muss A in diesem Fall die Gerichtsgebühren nicht zahlen oder sollte sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Nachweis: Nunja, A kann ihre Kontoauszüge etc vorweisen, da sieht man, dass sie keine einnahmen und nur noch geringe Ersparnisse hat, von denen sie aktuell lebt und auch wann sie mal durch Minijobs was verdient hat und welchen Mietbetrag sie monatlich zahlt. Sie kann nachweisen, dass ihr Wohngeld gesucht abglehnt wurde (weil sie mit B, die verdient, zusammen wohnt) und dass sie Student ist.

Befürchtung: Dass wie bei der Wohngeldstelle und Arbeitsamt etc argumentiert wird, dass A mit B zusammen wohnt und B somit alle Kosten tragen muss.


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Re: Was tun statt Klagen?
#6: 14. Juni 2017, 15:22
Mein Tip (keine Rechtsberatung):

- A klagt (nur!) wegen Geringverdienst, das ist genau dann gerichtskostenfrei.
  (Klagefrist nicht verpassen !!! fomloser Klageantrag mit Angabe der Bescheiden und Härtefall  reicht, Begründung wird nachgereicht )
- Prozesskostenhilfe beantragen (Vermögen?).

Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag zählt nur das Einkommen, nicht das private Vermögen!
Theoretisch kann ein Millionär sich befreien lassen.

Zwar sind A+B Gesamtschuldner, die Bescheide und Vollstreckung richten sich aber gegen genau eine Person.
Es ist wahrscheinlich, dass der ÖR wenn er den Prozess verloren hat sich dann an B wendet, dann muss der Fromalismus aber eingehalten werden:
Aufforderung -> Bescheid -> Widerspruch -> Mahnng -> Widerspruchsbescheid oder ZV -> Klage
Und bis dahin hat das BVerfG schon entschieden.


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Re: Was tun statt Klagen?
#7: 14. Juni 2017, 17:04
Zitat
Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag zählt nur das Einkommen, nicht das private Vermögen!
Theoretisch kann ein Millionär sich befreien lassen.

Aus Sicht der PersonX ist diese Aussage grob falsch. Also nein, bei der Befreiung ist zu unterscheiden nach
A) Befreiung mit Begründung nach dem Sozialstand
B) Befreiung mit Begründung nach Härtefall

Bei A spielt das Einkommen und ebenso das Vermögen eine Rolle. Es gibt beispielsweise kein Hartz4, wenn noch Vermögen oberhalb des Schonvermögen vorhanden ist.

Siehe z.B. auch hier
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/842/hartz-iv-wie-viel-vermoegen-darf-man-haben/

Somit könnte es bei der Sozialbehörde einen ablehnenden Bescheid geben. Dieser sollte wohl in jedem Fall besorgt werden, denn es ist nicht ganz klar ob B erst nach A folgt oder ob B unabhängig von A möglich ist.

In Sachsen gab es eine Verhandlung wo das nicht ganz deutlich wurde. Der Richter und die Dame vom MDR waren der Ansicht, dass ein Härtefall gar nicht erst in Frage kommen würde, wenn bereits nach A eine Befreiung möglich wäre. --> Im Umkehrschluss bedeutet das, dass immer erst eine Befreiung nach A anzustreben wäre --> wobei das so in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht steht. Denn es ist möglich, dass die Sozialbehörde überhaupt keine Zuständigkeit für die Prüfung hat, wenn eine Person überhaupt keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen will. An dieser Stelle erfolgt ein unzulässiger Eingriff in die Handlungsfreiheit jeder Person, ohne dass diese Einschränkung im Zustimmungsgesetz zu diesem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angezeigt wird.

Zitat
Klagen wegen Geringverdienst/Härtefall kosten keine Gerichtsgebühren! Eventuell Auslagen vom Rundfunk (20Eur? wenn es zur Verhandlung kommt) .

Diese Aussage stimmt zunächst nur in allen Fällen, wo eine Klage auf einen Widerspruchsbescheid erhoben wird, welcher auf einen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid beim Antrag auf Befreiung oder beim Antrag auf Befreiung wegen Härtefall ergangen ist. Nicht jedoch bei einem Widerspruchsbescheid, welcher auf einen Widerspruch gegen einen Gebühren/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid ergangen ist.

Sollte wie hier der Fall von Person A beschrieben durch Kirsche vorliegen, dann ist es kein Widerspruchsbescheid welcher am Ende der Kette nach dem Antrag auf Befreiung steht, sondern ein Widerspruchsbescheid welcher bei einer Klage Gerichtskosten verursachen wird.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor Einreichen der Klage zu stellen ist.
Es gibt ein Fall eines Klägers aus Sachsen wo diese Prozesskostenhilfe erst vor einem OVG gewährt wurde mit der Begründung, dass die Annahme auf Aussicht auf Erfolg, welche das VG bereits verneint hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG noch bestand, weil es keine höchstinstanzliche Entscheidung gab. Das war vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht 03/2016. Person A müsste also in Ihrer Klage und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe Punkte anführen, welche noch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurden. Das wäre wichtig zu wissen, weil es sonst keine Aussicht auf Prozesskostenhilfe geben wird. Person A muss also Fragen aufwerfen, welche noch nicht behandelt wurde, das wiederum ist sehr wohl möglich. Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zum Instanzenweg gehört.

Hier der Fall wo die Begründung warum das OVG die PKH bewilligt hat zu lesen ist.
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.html


Zitat
Wo soll die Person jetzt die 150 € hernehmen? Bislang ist kaum etwas über erfolgreiche Klagen bekannt, so wird Person A also nach dem Verfahren vermutlich die GEZ zahlen müssen, hat die 150 € ausgegeben - kommen durch die Klage noch weitere Kosten hinzu?
Zunächst richten sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert, wenn dieser unter 500,- liegt sind es 3x 35,-€ = 105,- €, bei einem Streitwert bis 1000,-€ sind es 3x 53,- € somit 159,- € usw.. Woher nehmen kann nicht beantwortet werden.
Weitere Kosten unabhängig der Gerichtskosten können entstehen, wenn Person A die Klage verliert. Z.B. Schreibauslagen oder Kosten für zusätzliche Anwälte der Gegenseite. Welche zusätzlichen Kosten tatsächlich anfallen wird keiner so genau vorher sagen können.

Zitat
Edit: Was passiert, wenn A, wie "angeboten" innerhalb 1 Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreicht, wann wird da überhaupt die Gebühr fällig? Kann A dann die Klage auch zurück ziehen (kostenlos) und die Klage nur einreichen, um Zeit zu gewinnen?
Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn die Post von der Stelle an kommt und diese bekannt gibt. Die Dauer ist unterschiedlich kann aber sehr wahrscheinlich mit 2 bis 6 Wochen nach Klageeingang angegeben werden. Das ist etwas davon abhängig ob beim Einreichen  der Klage sofort ersichtlich ist wie hoch der Streitwert ist. Fehlen beispielsweise die Abschriften/Kopien Bescheide beim Einreichen, so wird der Richter diese erst anfordern, bevor eine Entscheidung zur Höhe der Gerichtskosten fällt. Es ist durch ungünstige Formulierung jedoch bereits vorgekommen, dass ein Auffangsstreitwert vorläufig angenommen wurde, so das die Gerichtskosten deutlich zu hoch angesetzt wurden. (Das sollte aber bei einer zunächst nur fristwahrenden Klageeinreichung nicht passieren)
Die Klage später zurück zuziehen ist im Prinzip möglich, soweit bekannt ist reduziert das die Gerichtskosten auf oder um 1/3, das müsste nochmals geprüft werden. In Abhängigkeit der Klagebegründung kann es passieren, das die Klage scheinbar länger unbearbeitet bleibt, das hängt auch etwas vom Richter und der Auslastung am Gericht am. Hierzu am besten im passenden Bundesland und Stadt fragen wie lange einzelne Kläger gewartet haben. Der Richtwert könnte bei knapp einem Jahr liegen, wenn Fragen aufgeworfen werden, welche noch nicht behandelt wurden.

Zitat
Kann Person A Gebrauch von der Rechtschutzversicherung machen, um zu klagen oder sonstige Gelder beantragen?

Sofern eine Rechtschutzversicherungmit Verwaltungsrecht vorhanden sei, dann diese anfragen.
Sollte eine Rechtschutzversicherung mit Mietrecht vorhanden sein, dann diese explizit anfragen, es gibt eine Rechtschutzversicherung, welche diese Thematik dort sieht und demzufolge wohl leisten müsste.
Siehe Thema hier:
Versicherungslücke, Vorvertraglichkeit? Rechtsschutzversicherung weigert sich.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18500.0.html

Sonstige Gelder sind PKH, alternativ könnte ein Spendenaufruf ein Hilferuf helfen.

In Berlin am Infotag sprach z.B. der Anwalt Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer welcher vielleicht ausgesuchte Fälle unterstützen würde. Die Möglichkeit könnte zu prüfen sein.
Jedoch müssen dafür wohl einige Voraussetzungen vorliegen, welche es sicherlich zu klären gilt. Z.b. ob es nicht eine anderweitige einfachere Lösung gibt. Eine einfache Lösung könnte sein, dass bereits für die Wohnung bezahlt wurde.

Wenn PersonX diesen Fall sieht, Student, wenig Einkommen, kein Bafög, keine Möglichkeit Sozialhilfe zu bekommen (wozu also beantragen denkt sich der Student) sollten andere Möglichkeiten bestehen, den Klageweg zu beschreiten. Es gibt sicherlich zu wenig Studenten, welche den Klageweg gehen. Vielleicht könnte es auch Unterstützung direkt aus diesem Forum geben. Zu beachten ist

Foren Regeln
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html
Zitat
9. Werbung / Eigenmächtige Spendenaufrufe / Spam
Beiträge, die Werbung, eigenmächtige Spendenaufrufe oder Spam enthalten, sind verboten.

Gegebenfalls deshalb an einen Moderator wenden.

---
Zitat
Sollten sich A und B jetzt gemeinsam "anmelden"? Sie wohnen zusammen und das wird voraussichtlich so bleiben, werden aber bei der GEZ noch einzeln geführt und werden einzeln für die bereits gemeinsam wohnenden Monate zur Zahlung aufgefordert.

Im Falle, dass für die Wohnung bereits für alle Zeiträume einmal bezahlt wurde, könnte Person A diese Daten sehr wohl auf reiner freiwilliger Basis mitteilen. --> Das müsste in jedem Fall dazu führen, dass die Bescheide für diese Zeiträume falsch sein sollten.

Zitat
Edit: Und hat Person A nicht "selber Schuld" wenn sie die Nachweise nicht entsprechend eingereicht hat, zb keinen Härtefall gestellt hat oder sich nicht mit Person B zusammen angemeldet hat?
Ja und nein.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht für die Auskunft. Das ist hier bereits in einem anderen Thread Thema.


Beim Antrag auf Härtefall kann es sein, dass dieser ehr gestellt werden hätte können, aber Person A muss es so sehen, wenn sie davon ausgeht, dass diese Regelung nicht verfassungskonform ist und das bis zum Ende ausfechten wollte, dann würde Person A irgendwelche Auflagen, welche Ihr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das Zustimmungsgesetz machen wollte ebenso als nicht verfassungskonform betrachten.

Leseempfehlung:
Zitat
[...]
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Zitat
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz

Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.

Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks [Anm.: WDR entsprechend] mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben. Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber kein Rundfunk empfangen.

Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird. Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung.

Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligten Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit. Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.

Mit den "Festsetzungsbescheiden" der Rundfunkanstalten wird der Bürger daher einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG). Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.

Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Bürger ist einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht unterworfen.

Es ist unbestritten, daß die Rundfunkanstalten hinsichtlich ihrer inneren Organisation und ihres Programmangebotes das Recht der Selbstverwaltung haben. An dieser Selbstverwaltung ist der Bürger weder im Allgemeinen noch im Besonderen als Rundfunkempfänger beteiligt. Die Selbstverwaltung des Rundfunks im Binnenbereich begründet daher keine Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger im Außenverhältnis. Es mag zutreffen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Rundfunkanstalten diese Ansprüche auch durch hoheitliche Verwaltungsakte durchsetzen dürfen. [...]

Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 19ff.




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n
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Re: Was tun statt Klagen?
#8: 14. Juni 2017, 17:30
@PersonX: danke für die Richtigstellungen

Zitat
Die Klage später zurück zuziehen ist im Prinzip möglich, soweit bekannt ist reduziert das die Gerichtskosten auf oder um 1/3, das müsste nochmals geprüft werden.

Aus sicherer Quelle weiss ich dass in einem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom Richter angeboten wurde die Klage zurückzuziehen -> Gerichtskosten =1/3
(Dem zweiten Kläger wurde das nicht angeboten, er hat aber auch nicht danach gefragt.)
Ich gehe davon aus, dass jeder Kläger bis/in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückziehen kann.


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Re: Was tun statt Klagen?
#9: 15. Juni 2017, 14:21
Danke schonmal, einige Zeilen werde ich mir nochmal ausführlicher durchlesen müssen, manches ist nicht immer direkt so leicht zu verstehen.

Festhalten möchte ich: Es wurden von B nur teilweise Gebühren während des gemeinsamen Wohnens gezahlt (nach drohender Zwangsvollstreckung), B zahlt weiterhin keine Gebühren und "wartet" auf weitere Briefe.

A wird die Klage dann nicht zurück ziehen, wäre rausgeschmissenes Geld. Der Streitwert liegt über 500€.

A wird wahrscheinlich erstmal wegen Geringverdienst klagen. Ich gehe davon aus, wenn A gewinnt, sollte sie so lange "befreit" sein, bis sie nicht mehr als Geringverdiener gilt? Anschließend könnte sie dann wieder wegen etwas anderem Klagen (oder sich bei B mit anmelden, wenn diese bis dahin ebenfalls geklagt aber verloren hat).

A wird zudem nochmal persönlich erfragen, ob und unter welchen Bedingungen ihr staatliche Hilfe zustehen würde und ggf. einen Antrag stellen.

Zudem müsste man mal in Erfahrung bringen, wie viel A im schlimmsten Fall zahlen müsste. Ausgaben fürs Ausdrucken lassen sich leicht bestimmen, aber "Anwälte der Gegenseite" hört sich nach viel Geld an!

Rechtsschutzverischerung mit Mietrecht ist nicht vorhanden, Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrecht muss abgeklärt werden.


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Re: Was tun statt Klagen?
#10: 15. Juni 2017, 19:24
Zitat
A wird wahrscheinlich erstmal wegen Geringverdienst klagen. Ich gehe davon aus, wenn A gewinnt, sollte sie so lange "befreit" sein, bis sie nicht mehr als Geringverdiener gilt?
Hym, das kann Person A in der Klage als Nebenpunkt anführen, aber aus Sicht der PersonX wäre das besser in einer Klage aufgehoben, welche doch bei abgelehntem Befreiungsantrag anstehen würde.

Wenn PersonX es richtig sieht wurde ein Antrag auf Befreiung bisher nicht gestellt.
Somit würden andere Punkte vorzugsweise besser in die Anfechtungsklage passen oder aber es kommt auf die tatsächliche Formulierung an.
Beispielsweise benötigt Person A bereits das gesamte Geld um Ihre real vorhandenen Grundbedürfnisse zu decken. Dabei kommt es auf die tatsächliche Höhe des Einkommens nicht an. Zusätzlich bestand keine einfache Möglichkeit eine Befreiung zu erlangen, weil Person A kein Bafög bekommt.
Das bedeutet aber nicht, dass Person A nicht als Härtefall befreit worden wäre. Ob das im Prinzip möglich gewesen wäre müsste geprüft werden. (Das ist aber sicherlich keine Aufgabe des Gerichts, sofern ein Antrag dazu bei einer LRA nicht vorlag)
Sofern Person A das bisher nicht versucht hat ist es wahrscheinlich also schwer in der Klage damit umzugehen, weil dieser Punkt des fehlenden Versuchs vorgehalten werden könnte. Nützlich würde es dazu ähnliche Fälle zu sichten wo die Befreiung als Härtefall abgelehnt wurde. Auch wenn jede Entscheidung über Härtefall ja oder nein eine "individuelle" Entscheidung sein dürfte, so müsste es dafür eine Art Katalog oder doch Richtlinie geben. Erst wenn Person A aufzeigen könnte, dass Härtefälle praktisch nicht vorhanden sind, weil es keine positiven Entscheidungen dazu bei Studenten ohne Bafög gibt, dann sähe die Situation anders aus. --> Weil dann gelten könnte, dass das Stellen eines Antrags auf Befreiung als Härtefall nicht zum Ziel geführt hätte.

Zitat
Zudem müsste man mal in Erfahrung bringen, wie viel A im schlimmsten Fall zahlen müsste. Ausgaben fürs Ausdrucken lassen sich leicht bestimmen, aber "Anwälte der Gegenseite" hört sich nach viel Geld an!
Normal sollte eine LRA sich mit Ihrer Rechtsabteilung selber verteidigen können also ganz ohne zusätzliche Anwälte. Diese anwaltlichen Zusatzkosten würde meiste nur entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Anwalt mit anreist. Gegen den Kostenansatz gibt es die Möglichkeit der Erinnerung.
Zudem ist es möglich auf eine Verhandlungsführung ohne mündlichen Termin abzustellen, so dass keine Reisetätigkeit eines zusätzlichen Anwalts zum tragen kommen könnte.


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Re: Was tun statt Klagen?
#11: 16. Juni 2017, 21:02
Hm das ist jetzt die Frage, nur wegen Geringverdienst klagen? A hatte ansonsten nur mitgeteilt, dass sie nicht einsieht, den Beitrag zu zahlen, und so haben doch davor auch einige erfolglos geklagt?

A hatte sich mal angesehen, wie man sich befreien lassen könnte, es gibt dazu eine Internetseite des Beitragsservices formulare, es geht aber nur, wenn man soziale Leistungen erhält. So konnte A keinen speziellen Antrag auf Befreiung stellen.

Ein Härtefall Antrag wäre wohl nochmal was anderes.

Es ist A übrigens bekannt, dass man selbst dann bezahlen muss, wenn man zb BaföG bekommen hat und das entsprechende Forumlar vorweisen kann. Nachreichen gilt bei denen nicht und selbst wenn man es rechtzeitig eingereicht hat, sich den Eingang aber nicht bestätigen lies, muss man für diesen Zeitraum zahlen - oder eben klagen.

Wäre dann die Frage, ob das Gericht es auch so sieht, dass A direkt einen Härtefallantrag hätte stellen müssen und dieser rückwirkend nicht gilt.


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mb1

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Re: Was tun statt Klagen?
#12: 16. Juni 2017, 23:07
Es ist A übrigens bekannt, dass man selbst dann bezahlen muss, wenn man zb BaföG bekommen hat und das entsprechende Forumlar vorweisen kann. Nachreichen gilt bei denen nicht und selbst wenn man es rechtzeitig eingereicht hat, sich den Eingang aber nicht bestätigen lies, muss man für diesen Zeitraum zahlen - oder eben klagen.

Zitat
Neue Regelungen zum Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2017
 
Änderungen im privaten Bereich
 
1. Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu 3 Jahre
 
Neuerung:
Künftig wird die Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich sein.

Bisherige Regelung:
Bisher konnte eine Befreiung bzw. eine Ermäßigung grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden. Nach der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, kann ihnen die Befreiung/Ermäßigung für den Gültigkeitszeitraum dieser Nachweise bewilligt werden, und zwar in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Antragstellung.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung für befreiungs- bzw. ermäßigungswürdige Bürgerinnen und Bürger da und minimiert Verwaltungsaufwand auf Seiten des Antragsstellers sowie des Beitragsservice.


Edit "Bürger":
Bitte bei Zitaten immer auch die Quelle benennen/verlinken.
Quelle ist augenscheinlich eine PDF-Datei
"Rundfunkbeitrag - Alle Änderungen zum 1. Januar 2017 - Stand: 27.12.2016"
über die web-Suche direkt zu finden mit textlichen Auszügen...
...oder aber sehr schwierig in der verschachtelten Unter-unter-unterseite des BR unter
http://www.br.de/unternehmen/service/rundfunkbeitrag/aenderungen-2017-rundfunkbeitrag-100.html
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2017, 03:38 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

K
  • Beiträge: 28
Re: Was tun statt Klagen?
#13: 22. Juni 2017, 15:20
Vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis.


Es gibt übrigens neues: A hat von der Versicherung bestätigt bekommen, dass zumindest eine Erstberatung zur Klage  in diesem Fall kostenfrei von einem Anwalt übernommen werden kann.

Was könnte man A raten, zu welchem Anwalt sie da am besten geht? Gibt es da evtl "bekannte" die sich in diesem Thema gut auskennen?


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Was tun statt Klagen?
#14: 22. Juni 2017, 18:27
Hier wäre Prof. Dr. Thomas Koblenzer erste Wahl!?

http://www.koblenzer-law.de/index.php?option=com_content&view=article&id=15&Itemid=8

Gruß
Kurt



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 19:04 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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