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Autor Thema: Festsetzungsbescheid auch gültig wenn Infopost Annahme verweigert?  (Gelesen 6420 mal)

H
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Hallo,
Person X hat keine Rundfunkgebühren bezahlt, nach dem ersten Schreiben(05.2014), von wegen Aufforderung zur Anmeldung, schickt  X ein Schreiben mit dem groben Inhalt, keine Verträge zu lasten dritter, Beitrag nicht rechtmäßig usw.  danach gehen alle Schreiben ungeöffnet zurück mit dem Vermerk Annahme verweigert. 
Das ging bis 08.2016, dann lag ein gelber Brief im Kasten mit Androhung zur Zwangsvollstreckung, das wurde X zu heiß und es wurde mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart.
Leider gingen weiterhin diverse Forderungen bei X ein, woraufhin der vollständige Betrag  unter Vorbehalt gezahlt wurde.

Nun zum eigentlichen Problem, es werden nun Säumniszuschläge gefordert, x hat aber bis 08.2016 keine Festsetzungsbescheide erhalten und fordert den BS auf, ihm Nachweise über die Zustellung zu erbringen, woraufhin der BS Antwortet, das ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.

Wie soll x sich verhalten? gut 90€ zahlen oder den Forderungen weiterhin widersprechen?

Für ein paar hilfreiche Antworten wäre ich sehr Dankbar und bitte verzeiht X das er/sie eingeknickt ist, leider ist weder die Zeit noch die Grundkenntnisse und Geld ausreichen vorhanden um einer solchen Organisation dauerhaft entgegen zu treten. Allerdings Gelobt X weiterhin so gut es geht, friedlich für sein/unser Recht zu kämpfen.


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H
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Hat keiner einen Tipp?  Es wäre wirklich wichtig.


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n
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Zu wenig Info von Person A-

Wenn A die Briefe ungeöffnet zurückgehen lässt, gilt es als nitcht zugestellt. (bin mir aber nicht ganz sicher)
Bitte hier suchen unter "Zugangsfiktion"

Aber warum nicht das Vollstreckungsersuchen nehmen und auf die angeblichen Bescheide Kkagen? Dann ist Ruhe mit der ZV.
Es sind jetzt 60+ Verfassungsbeschwerden anhängig. Eventuell kann man das Gerichtsverfahren ruhen lassen bis das BVerwG entschieden hat.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
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Unbekannt ist auch der Grund, warum nicht gezahlt werden will.
Die Mischung zwischen Angstzahlung und Versuch, ohne sich der LRA gegenüber rechtzeitig zu artikulieren die Zahlung zu verweigern, macht die Lage zumindest in dieser "Beitragsperiode" ziemlich schwierig. Anscheinend sind unwichtige Anmeldeaufforderungen beantwortet und wichtige Bescheide, auf die Widerspruch eingelegt werden müsste, zurückgeschickt worden.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
  • Beiträge: 272
Wenn A die Briefe ungeöffnet zurückgehen lässt, gilt es als nitcht zugestellt. (bin mir aber nicht ganz sicher)

Das könnte ich mir nicht vorstellen, da mit der Rücksendung signalisiert wird, dass die Briefe in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind.

Aber warum nicht das Vollstreckungsersuchen nehmen und auf die angeblichen Bescheide Kkagen? Dann ist Ruhe mit der ZV.
Es sind jetzt 60+ Verfassungsbeschwerden anhängig. Eventuell kann man das Gerichtsverfahren ruhen lassen bis das BVerwG entschieden hat.

Von welchem Vollstreckungsersuchen ist hier die Rede? Klagen (i.ü. kostenpflichtig) beim Verwaltungsgericht (nach Widerspruch auf Festsetzungsbescheid) werden mancherorts bereits inberhalb von 3 Monaten abgehandelt und wie die Urteile ausfallen, kann sich jeder denken. Zumindest ist es dann aus mit der vermeintlichen "Ruhe". Wer dann noch Hoffnung in einen Rechtsstaat hat, kann anschliessend auch Verfassungsbeschwerde in Karsruhe einlegen. Die Verwaltungsgerichte lehnen die Aussetzungen des Klageverfahrens im übrigen und überwiegend ab. Es muss schliesslich eine schnelle Abarbeitung der Klagen erfolgen, um wieder in den Fluss der Beitragseinreibungen zu gelangen.


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b
  • Beiträge: 776
Diese Sache mit dem Festsetzungsbescheid ist spannend:

1. es wird behauptet, dass Festsetzungsbescheid durch RBStV vom Land XXX eingeführt wurde.
2. es wird behauptet, dass durch Festsetzungsbescheid Rundfunkbeiträge (öffentliche Abgabe des Landes XXX) festgesetzt werden.

Person P hat gedacht, dass falls das Land NRW diesen Dokument "Festsetzungsbescheid", durch den NRW-Rundfunkbeitrag festgesetzt wird, eingeführt hat, alle Infos darüber hat.

Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/aufbau-des-festsetzungsbescheids-2/
Zitat
1.1.2013 wurde in NRW-Rundfunkrecht ein neues Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
"(5) Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden ...
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

1. Welche Landesstelle in NRW hat den Aufbau dieses Dokumentes "Festsetzungsbescheid" ausgearbeitet?
2. Welche Landesstelle in NRW hat diesen Dokument "Festsetzungsbescheid" eingeführt?
3. An welche Landesstelle in NRW kann man sich wenden, um die Information / Dokumente zu bekommen, wie ein NRW-Dokument "Festsetzungsbescheid" aussehen soll?

Antwort von Referentin für Medien- und Presserecht:
Zitat
[...] Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass der Anspruch nach § 4 IFG NRW sich nur auf Übermittlung von Informationen richtet, die bei der öffentlichen Stelle vorhanden sind. Von einer vorhandenen Information kann nicht gesprochen werden, wenn noch eine schöpferische Aufarbeitung notwendig ist, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert. Ebenso müssen keine Daten herbeigeschafft werden.

Die von Ihnen gestellten Fragen beziehen sich nicht auf eine vorhandene Information, sondern ist auf eine individuell zu erarbeitende Rechtsauskunft gerichtet.

Fazit: das Land NRW hat keine Information zu "seinem" Dokument Festsetzungsbescheid. Folge: Festsetzungsbescheid ist nicht Dokument des Landes NRW, sondern ein privater. Person P hat sich immer gewundert, warum auf einem Dokument, der eine öffentliche Abgabe (=Abgabe des Landes) festsetzen soll, private Logos drauf stehen.

Frage ans Forum: welche Stelle hat den Aufbau des Festsetzungsbescheids ausgearbeitet und in welchem Dokument wurde der Aufbau des Festsetzungsbescheids rechtsverbindlich festgelegt? Das die Länder daran nicht beteiligt waren, ist jetzt jedem hoffentlich klar.

Zitat
Festsetzungsbescheid auch gültig wenn ....
Festsetzungsbescheid wurde nie in das NRW-Rundfunkrecht eingeführt. Nur im RBStV erwähnt und das war es dann auch. Eine kurze Erwähnung reicht nicht aus. Festsetzungsbescheid ist ein neuer Dokument. Hammer: Land NRW kennt diesen Dokument gar nicht :)  Trotzdem wird angeordnet etwas Unbekanntes durch Verwaltungsvollstreckung zwangszuvollstrecken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 12:18 von boykott2015«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Land NRW kennt diesen Dokument gar nicht :)  Trotzdem wird angeordnet etwas Unbekanntes durch Verwaltungsvollstreckung zwangszuvollstrecken.

Hierzu bitte auch folgenden Beitrag verinnerlichen:

Link zu: Der BS ist keine juristische Person. « Antwort #45 am: 13. September 2017, 12:05 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154939.html#msg154939

Zitat
Kommentar:
Wenn ein Gesetz die Tätigkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetzten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, verbietet, wie kann dann der Landesgesetzgeber diese öffentlich rechtliche Anstalt der verwaltungsrechtlichen Ebene eines verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsgesetzes wieder die Tätigkeit erlauben, diese weitere verwaltungsrechtliche Ebene zu benutzen?
+++  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Diese Sache mit dem Festsetzungsbescheid ist spannend:

1. es wird behauptet, dass Festsetzungsbescheid durch RBStV vom Land XXX eingeführt wurde.
2. es wird behauptet, dass durch Festsetzungsbescheid Rundfunkbeiträge (öffentliche Abgabe des Landes XXX) festgesetzt werden.

Person P hat gedacht, dass falls das Land NRW diesen Dokument "Festsetzungsbescheid", durch den NRW-Rundfunkbeitrag festgesetzt wird, eingeführt hat, alle Infos darüber hat.


Fazit: das Land NRW hat keine Information zu "seinem" Dokument Festsetzungsbescheid. Folge: Festsetzungsbescheid ist nicht Dokument des Landes NRW, sondern ein privater.

 Das die Länder daran nicht beteiligt waren, ist jetzt jedem hoffentlich klar.[/b]

Zitat
Festsetzungsbescheid auch gültig wenn ....

Festsetzungsbescheid wurde nie in das NRW-Rundfunkrecht eingeführt. Nur im RBStV erwähnt und das war es dann auch. Eine kurze Erwähnung reicht nicht aus. Festsetzungsbescheid ist ein neuer Dokument. Hammer: Land NRW kennt diesen Dokument gar nicht :)  Trotzdem wird angeordnet etwas Unbekanntes durch Verwaltungsvollstreckung zwangszuvollstrecken.

Wenn ich es richtig verstehe, würde das bedeuten, dass dann, wenn keine genaue Definition des Begriffes hinterlegt ist, ein Anschreiben, auf dem "Festsetzungsbescheid" steht, keine rechtliche Relevanz hat? Ist das so zu verstehen?


Die Finanzämter kennen den Begriff "Festsetzung". Es wird infolge von zu zahlenden Verbindlichkeiten etwas festgesetzt.
Die Festsetzung ist quasi ein Bescheid.

"Festsetzungsbescheid" ist eine Kreation der kreativen Teilnehmer bei der Erarbeitung des RBStV.
(Ironie: Anstatt hier rumzumosern, wie du, spreche ich hier meinen Dank aus an den, der diesen Begriff geprägt hat.)
Es ist sozusagen eine rundfunkseitige eigene Erfindung.


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P
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Wo doch der Rundfunkbeitrag immer mit Abwasser verglichen wird. ;-)
Vielleicht muss man mal beim Abwasser fragen was ein Festsetzungsbescheid ist und wann der gültig ist.

Beispiel:

http://www.zal-wilchwitz.de/impressum.htm
Zitat
Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
 Altenburger Land
 Dorfplatz 1
 04603 Nobitz

http://www.zal-wilchwitz.de/Preis/_fragen.htm#f5
Zitat
Was ist der Unterschied zwischen Festsetzungsbescheid und Leistungsbescheid?
Der Festsetzungsbescheid setzt den Beitrag als öffentliche Last fest. Der Leistungsbescheid regelt die tatsächliche Bezahlung.
Festsetzungsbescheid:
Für die Festsetzung erfolgt die Berechnung im Innenbereich eines Ortes nach der gesamten Grundstücksfläche und der auf dem Grundstück möglichen Bebauung (soweit diese nicht bereits die zulässige Bebauung überschreitet), bzw. im Außenbereich nach einer Umgriffsfläche und der vorhandenen Bebauung.
Leistungsbescheid:
Nachdem die Festsetzung des Beitrags rechtskräftig ist, ergeht ein Leistungsbescheid, welcher zur Zahlung auffordert.
 Für die Berechnung des zu entrichtenden Betrags ist zu prüfen, ob Privilegierungstatbestände für das Grundstück zu berücksichtigen sind. Unter Umständen erfolgt eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche und es wird nur die tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt.
auch eine Suche mit einem beliebigen Anbieter kann helfen
https://books.google.de/books?id=MNVZKN9GFH4C&pg=PA273&lpg=PA273&dq=festsetzungsbescheid&source=bl&ots=a3qRMiTJin&sig=kTzKopXL3EVEE3MxJGxbyOSHUJs&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiKhePMsqfWAhVBPRoKHQXuAuk4RhDoAQhIMAQ#v=onepage&q=festsetzungsbescheid&f=false
Buch "Das neue Wasserrecht für die betriebliche Praxis"
ISBN 3-8111-7010-4

Siehe Seite 273.

Zitat
SAbwAG Teil 07/3.2.14.1 Seite 7
... (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). ...

Festsetzungsbescheid -> Das Wort ist somit nichts anderes als eine Bezeichnung für einen Bescheid, welcher eine bestimmte Feststellung beschreibt.

Infopost Verweigung berührt nicht die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit von Bescheiden.

Bescheide bedürfen für Ihre Gültigkeit der Bekanntgabe. Siehe Verwaltungsrecht Voraussetzungen.
http://www.haakh-online.de/vwa.php
http://www.haakh-online.de/vwa2016/vwa_bescheidtechnik/Anlagen/Anhang%20V%20%20Rechtm%C3%A4%C3%9Figkeit%20des%20VA.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 16:34 von PersonX«

b
  • Beiträge: 776
Zitat
Der Festsetzungsbescheid setzt den Beitrag als öffentliche Last fest.

Wer hatte so eine brillante Idee, im Festsetzungsbescheid für öffentliche Last privatrechtliche Logos zu platzieren?

Zitat
Bescheide bedürfen für Ihre Gültigkeit der Bekanntgabe.
Wurde der Festsetzungsbescheid bekanntgemacht? Es sind dort doch privatrechtliche Logos drin. Die Bedeutung dieser Symbole weiß nur der Markeninhaber. Mehr noch: der Ersteller des Festsetzungsbescheids wollte, dass man Teile des Festsetzungsbescheids nicht versteht, und hat genau zu diesem Zweck seine Marken platziert. Der wollte auf jeden Fall, dass der Brief nicht verstanden wird.

Zitat
Festsetzungsbescheid -> Das Wort ist somit nichts anderes als eine Bezeichnung für einen Bescheid, welcher eine bestimmte Feststellung beschreibt.

Welche bestimmte Feststellung beschreibt ein Festsetzungsbescheid, wenn er weiße Flecken (Logos) hat und in seiner Gesamtheit somit nicht verstehbar ist.  Das Ganze fängt direkt von Briefkopf an, wo man anfängt zu lesen und wo einem sofort bunte Logo ins Auge springt, die man nicht entziffern kann. Die Wörter, die danach kommen, können keine Rettung sein, da das Logo am Briefkopf eine wichtige Information sein könnte. Unwichtige Informationen in Bescheiden für öffentliche Lasten gibt es nämlich nicht. Alles sehr sehr wichtig.

Müsste ein Bescheid in seiner Gesamtheit verstehbar sein, oder kann Teile enthalten, die ein Empfänger nicht versteht. Solche Teile können z.B. sein: Logos, oder auch Chips, die durch geeignete Lesegeräte ausgelesen werden können und der Empfänger diese Geräte nicht hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 17:34 von boykott2015«

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Es wäre hier zu untersuchen, ob ein Dokument namens "Festsetzungsbescheid" einer bestimmten Form zu entsprechen hat; ist evtl. seitens des Bundes etwas vorgeben?

Ein nicht der vorgegebenen Form entsprechendes Dokument ist in seiner Gesamtheit nichtig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Bei dem Begriff "Festsetzungsbescheid" bin ich jedenfalls nicht fündig geworden.
"Festsetzung" hingegen lässt sich zuordnen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Bei dem Begriff "Festsetzungsbescheid" bin ich jedenfalls nicht fündig geworden.

Man(n) Frau liest den RBStV und findet diesen Ausdruck im § 10 Abs. (6) Satz 1 RBStV.
Zitat
(...) (6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. (...)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV/true

Der Landesgesetzgeber verwendet jedenfalls diesen Ausdruck und die Verwaltungsgerichtsbarkeit urteilt in ihren Beschlüssen und Urteilen zum RBStV, dass dieser Ausdruck "Festsetzungsbescheid" akzeptiert wird.
Eine fiktive Person glaubt sich an etwas zu erinnern, dass Herr RA Bölck in seinem Statement auf der Kundgebung in Karlsruhe, den Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. (6) Satz 1 RBStV als "rechtlich konform" dargestellt hatte. +++  >:(

PS.

Eine fiktive Person hat doch tatsächlich das Statement des Herrn RA Bölck auf einem Server von youtube.com gefunden.
Das Zitat erfolgt ab Sekunde 10 des Videos.
Link zu youtube.com Video Länge 13:08 Minuten.
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=CyTGP7UJHKA

Zitat
von Herrn RA Bölck
... die Festsetzungsbescheide sind Grundlage für eine Vollstreckung ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2017, 20:14 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Man(n) Frau liest den RBStV und findet diesen Ausdruck im § 10 Abs. (6) Satz 1 RBStV.
Zitat
(...) (6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. (...)

Nun brauchen wir nur noch die Stelle, wo genau definiert ist, wie dieser auszusehen hat, was dieser beinhaltet usw. ?
NRW kennt das nicht im Rundfunkrecht, steht oben geschrieben. Wie das ?
Und ob, wie gefragt wurde, dieser privatrechtliche Logos bei angeblichen öff.-rechtl. Forderungen haben darf?

Das sind doch einfache Fragen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Nun brauchen wir nur noch die Stelle, wo genau definiert ist, wie dieser auszusehen hat, was dieser beinhaltet usw. ?


Nö, brauchen wir nicht.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das längst geurteilt und auch akzeptiert.
In jedem Urteil was den RBStV betrifft, wird der FB akzeptiert so wie er ist. +++  :(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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