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Autor Thema: Pfändung: Wie geht's danach weiter?  (Gelesen 2093 mal)

K
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Pfändung: Wie geht's danach weiter?
Autor: 07. Juni 2017, 19:35
Hallo zusammen.

Person A hat sich bis vor ein paar Monaten erfolgreich gegen die Zahlungen zur Wehr setzen können. Vollstreckungsverfahren, Gerichtsvollzieher, Amtsgericht, Landesgericht... alles durch. Mehrfach. Dann hat der Beitragsservice den Schritt zu seinem Arbeitgeber gewagt und am Ende hat A die Zahlung unter Vorbehalt durchführen müssen - andernfalls wäre sein Arbeitgeber in die Sache hineingezogen worden. Und A arbeitet eigentlich gerne dort, ist froh den Job zu haben.

Nun ja, A dachte sich "Jetzt hab ich wieder ein paar Jahre Ruhe. Geht das Spiel von vorne los." - aber denkste!

Heute kam die nette Kollegin aus der Buchhaltung zu A und hat A ein Schreiben vom Südwestrundfunk vorgelegt. Jetzt wollen die direkt ca. 265 EUR für 2016. Kein Vollstreckungsverfahren mehr, kein Gerichtsvollzieher, kein Gericht. Der Beitragsservice scheint jetzt einen Freibrief zu haben was ausstehende Zahlungen angeht? Kann Person A sich gar nicht mehr wehren?

Oder müssen die Verbindlichkeiten insgesamt erstmal genullt werden, bis der Beitragsservice den ganzen Weg wieder gehen muss?

Person A ist offen für Vorschläge.

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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T
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Re: Pfändung: Wie geht's danach weiter?
#1: 16. Juni 2017, 08:39
Ich habe meinem Arbeitgeber eine Begruendung geschrieben, die er anschliessend abgeschickt hat. Es kam nichts mehr zurueck, es war Ruhe ...



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Re: Pfändung: Wie geht's danach weiter?
#2: 28. Juni 2017, 21:19
Nach einem Hinweis eines Mitstreiters der runden Tische und Infostände hier der Link zu einem Zeitungsartikel auf faz.net zu Pfändungsgrenzen und zur Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/so-viel-darf-vom-einkommen-gepfaendet-werden-15081533.html

Zitat
Am 1. Juli tritt die neue Pfändungstabelle in Kraft. Änderungen gibt es angesichts der geringen Inflationsraten nur kleine. Die Tabelle soll sicherstellen, dass der Lebensunterhalt säumiger Schuldner gesichert bleibt.
Zitat
Arbeitgeber muss bei Pfändung mitwirken

Dabei zählt als Einkommen aber nicht nur das, was der Arbeitgeber auf das Konto überweist. Freie Unterkunft und Verpflegung oder auch ein Dienstwagen, der privat genutzt werden darf, zählen mit.


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