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Autor Thema: BVerfG zur EG-Fernsehrichtlinie (EU-Recht), 9. Rundfunkurteil (1995)  (Gelesen 1895 mal)

  • Beiträge: 6.696
'N Abend,

mein Dank an Bürger für das "Hervorkramen" einer Übersicht:

Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

War mir bisher entgangen, daß das BVerfG in 1995 zur damaligen EG-Fernsehrichtlinie nachstehende Entscheidung getroffen hat.

9. Rundfunkurteil
Urteil vom 22. März 1995
EG-Fernsehrichtlinie
BVerfGE 92, 203 EG-Fernsehrichtlinie (1995)
- Kompetenz der EG
- Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie)

Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html

Bereits damals war das Land Bayern gegen dieses europäische Rechtswerk und wollte erwirken, daß die Bundesrepublik Deutschland dieses Regelwerk für unanwendbar erklärt. Später traten die Länder Nordrhein-Westfalen, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Land Hessen, Saarland, Land Schleswig-Holstein und Land Niedersachsen dieser Klage bei.

Damit kamen diese Länder aber nicht durch, weil die Bundesrepublik Deutschland insgesamt keine Möglichkeit hat, ein EU-Regelwerk für ungültig, bzw. unanwendbar  zu erklären; sie ist mit allen EU-Mitgliedern lediglich in den Entstehungsprozess eines EU-Regelwerkes eingebunden, kann darüber einwirken, daß ihre spezifischen Bedürfnisse Berücksichtigung finden und ist ansonsten an die Umsetzung gebunden.

Offenbar nicht beteiligt an dieser Klage waren die Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2017, 18:49 von Bürger«
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).

Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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