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Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?

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faust:
... in der kranken Logik sächsischer "Rechtsprechung" ist das nun wiederum durchaus stringent:

Ein Bundesverfassungsgericht ist ja kein "Instanzengericht" - wo kommer denn da hin, wenn  WIR   :police: uns in Sachsen von anderen was vorschreiben lassen würden ?!?

Bürger:
Thema: "Mahnung"
(fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist")


--- Zitat von: grohfuda am 31. Mai 2017, 21:25 ---Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.
--- Ende Zitat ---

Nur die halbe Wahrheit... ;)
...denn es geht nicht nur um einen etwaig (mglw. heilbaren) bestreitbaren Zugang.

bzgl. Mahnung müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sein
1) Die Mahnung muss bekannt gegeben sein (im Zweifel nachzuweisen/ ggf. zu heilen durch erneute, nachweisliche Bekanntgabe)
2) Das Vollstreckungsersuchen selbst muss gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG die Angabe enthalten, "wann der Schuldner gemahnt worden ist" - nur(!) dann darf dem Vollstreckungsersuchen auch entsprochen werden.

zu 2)
Dies ist der mglw. wichtigere Punkt von beiden, da gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4

--- Zitat ---(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
6. [...] wann der Schuldner gemahnt worden ist [...]
--- Ende Zitat ---

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren

--- Zitat ---Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", fehlt.

Aus der Aussage im "Vollstreckungsersuchen":

--- Zitat ---"Dem/Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer [...] zugesandt worden: [...]"
--- Ende Zitat ---
geht hervor, dass es sich bei den "folgenden Daten" um
- Erstellungs-Daten handelt und also
- weder um Zustellungs-/ Bekanntgabe- noch um Versanddaten.

Die ledigliche Angabe eines Erstell-"Datums der Mahnung" gibt keine gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Auskunft darüber, "wann der Schuldner [tatsächlich] gemahnt worden ist".

Das Erstelldatum gibt nicht einmal eine Auskunft darüber, ob und - falls ja - wann die Mahnung überhaupt abgesendet wurde. Ein Rückschluss darüber, "wann der Schuldner gemahnt worden" sein könnte, ist daher ebenso wenig möglich.

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte Angabe, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", nicht enthält.
--- Ende Zitat ---

Soweit so klar... ;)
Ist meines Wissens nach bislang kaum vertiefend vorgebracht worden in Vollstreckungsangelegenheiten...

Bürger:
Thema: "Aktenzeichen"
(fehlende Angabe der Aktenzeichen im Vollstreckungsersuchen)

Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt außerdem
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4

--- Zitat ---(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe
der erlassenden Behörde,
des Datums und
des Aktenzeichens,  [...]
--- Ende Zitat ---

Schaut man sich die Auflistung der Bescheide an, so stehen dort zwar
Bezeichnungen der Bescheide jeweils(!) unter Angabe
der erlassenden "Behörde"
(hier muss ich mich von oben revidieren: DAS IST NEU!!!!! Seit wann? Und was war vorher, als diese Spalte fehlte?!?)
des Datums
aber ohne "Aktenzeichen"

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren

--- Zitat ---Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte
"Angabe [...] des Aktenzeichens" in der
Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes
fehlt.

Bei der lediglich allgemein auf dem Vollstreckungsersuchen und diversen anderen Schreiben wiedergegebenen "Beitragsnummer" handelt es sich nach Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten der die Beitragskonten betreuenden Stelle "Beitragsservice" aus 02/2017 nur um eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "lediglich um eine laufende Nummerierung" - und also keinesfalls um "Aktenzeichen":*1

--- Zitat ---[...] Die [...] Beitragsnummer ist [...] nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer [...]. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung [...]
--- Ende Zitat ---


Dass die "Beitragsnummer" nicht mit einem "Aktenzeichen" gleichzusetzen ist, geht nicht zuletzt aus diversen Widerspruchsbescheiden hervor, welche - zusätzlich zur allgemeinen "Beitragsnummer" - ein jeweils eigenständiges Aktenzeichen tragen.*2

"Aktenzeichen" nach § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG und "Beitragsnummer" sind somit nicht gleichzusetzen.

Die "Beitragsnummer" ist vielmehr eine ledigliche Ziffernfolge für die unter der betreffenden Adresse wohnhaften Person und somit gleichzusetzen mit der Angabe gem. § 4 Abs 3 Punkt 5
"5. Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll"
Die "Beitragsnummer" ist - siehe nochmals oben zitierte Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten - lediglich eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "laufende Nummerierung" der Person/ des "Schuldners" - und also kein die Bescheide bezeichnendes "Aktenzeichen".

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte "Angabe [...] des Aktenzeichens" in der Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, nicht enthält.
--- Ende Zitat ---
*1vgl. Auszüge und PDF unter
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140630.html#msg140630
*2Beispiel siehe u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Quelle: http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_01_a.gif
>>> Dort "Aktenzeichen: ..." im Adressfeld.

Bürger:
Der dritte, mglw. "dicke Fisch" kommt aber erst noch... ;)

Thema: "Amtshilfe"
(fehlende Vorraussetzungen für die Vollstreckungshilfe wegen
Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe)


Wir lassen noch mal die Eingangspassage Revue passieren
Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4

--- Zitat ---(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
--- Ende Zitat ---

Die ganzen erforderlichen Angaben nach § 4 Abs. 3 SächsVwVG beziehen sich also auf Vollstreckungsersuchen nach § 4 Abs. 2 SächsVwVG.

Schauen wir nach, was da steht ;)

§ 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4

--- Zitat ---(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]
--- Ende Zitat ---

Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind

Wo aber sind die
"Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" geregelt?

Man suche im VwVfG und finde... ;)
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Aber nicht etwa, dass man jetzt die einzelnen dortigen Voraussetzungen prüfen würde.

Nein.

Es ist ja seit geraumer Zeit allgemeiner Kenntnisstand, dass gem. SächsVwVfG der "Mitteldeutsche Rundfunk" vom VwVfG ausgenommen ist. Siehe nochmals unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz  Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

--- Zitat von: karlsruhe am 08. Mai 2015, 13:29 ---Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.pdf (Gesamt-PDF)

--- Zitat ---§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
--- Ende Zitat ---
[...]

--- Ende Zitat ---


Der "Mitteldeutsche Rundfunk", welcher hier "Vollstreckungshilfe" in Anspruch nehmen will, erfüllt demgemäß die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" schon allein deswegen nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches diese Voraussetzungen regelt, für ihn ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt.

Im Umkehrschluss des § 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt also (den "Behördenstatus" mal außen vor gelassen)

--- Zitat ---Dem "Mitteldeutschen Rundfunk" ist auf Ersuchen keine Vollstreckungshilfe zu leisten,
- weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nicht erfüllt sind,
- da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" regelt, gem. § 2 SächsVwVfG für die Tätigkeiten des "Mitteldeutschen Rundfunk" ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt
--- Ende Zitat ---


"Gute Nacht"... ;)
(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)

pinguin:

--- Zitat von: Bürger am 01. Juni 2017, 03:58 ---Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind

--- Ende Zitat ---
Hier gehört dann auch die Beachtung der europäischen Verpflichtung des Bundes dazu; dem Interesse des Bundes darf nämlich nicht geschadet werden.


--- Zitat ---(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
[...]
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
--- Ende Zitat ---
-------------

--- Zitat ---(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)
--- Ende Zitat ---
Die Gerichte sind doch nur 1 Part?

Ohne Amtshilfe aufgrund gerichtlicher Anordnung, bspw., geht die Prüfpflicht, ob die Anforderungen zum Leisten von Amtshilfe überhaupt erfüllt sind, auf jenen über, der sie leistet, also durchaus auf den kommunalen Mitarbeiter, und gerade diese Vorgehensweise, also ohne zwischengeschaltetes Gericht, ist ja Praxis im Rundfunkbeitragsbereich?

Übrigens;

die Regeln über Amtshilfe sind Teil des Verwaltungsverfahrensrechts
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Abschnitt 2 - Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002000310
sie finden sich nicht im Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Wenn man jetzt betrachtet, dass das Verwaltungsverfahrensrecht seine Anwendung durch den ÖRR ausschließt, hat es u. U. auch keine Grundlage für Amtshilfe, die ja im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt ist.

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