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Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?

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Markus KA:
Das anonymisierte Dokument der LRA mit der Zustimmung der Ruhendstellung könnte auch für andere Antragsteller von Nutzen sein.

Eine Begründung, dass "nur" für Verfassungsbeschwerdeführer eine Ruhendstellung der Zwangvollstreckung möglich ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da bereits über 50 Verfassungsbeschwerden anhängig sind.

grohfuda:
Die Information, dass das Verfahren ruhend gestellt werde, hat Person A nur mündlich vom GV bekommen. Dafür hat ihr das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen/ negativ beschieden.

Ich habe mal die Seite 2 und 3 der Beschlussbegründung angehängt und hoffe, dass es leserlich ist.
Die Seiten 1 und 4 sind nur "wird abgelehnt", "Rechtsbehelfsbelehrung" etc...

grohfuda:
Nach dem 1. Schock über die Begründung für die Zurückweisung der Erinnerung von Person A, soll an dieser Stelle versucht werden, die Argumentation des Amtsgerichtes zu deuten:

Das Gericht stellt auf Seite 2 Absatz 2 fest, dass für den hiesigen Sachverhalt  das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Staates Sachsen gilt.

a) In Absatz 3 schreibt das Gericht, dass dass Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und daher Dienstsiegel und Unterschrift und damit der Name des Sachbearbeiters fehlen dürfen. b) Ferner wird geschrieben, dass im Vollstreckungsersuchen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum gekennzeichnet sind. Auch Grund und Höhe der Forderung sowie eine Angabe, wann der "Schuldner" gemahnt wurde seien vorhanden.

a) Dies hat Person A, aber überhaupt nicht in der Erinnerung vorgebracht. Person A wollte den Namen des Behördenleiters und das Vorhandenseins eines Dienstsiegels dieser "Behörde" ermitteln.

b) Dass, wie in der Erinnerung von A vorgebracht, das Aktenzeichen für die zu vollstreckenden "Verwaltungsakte" fehlt, ist wohl auch der Aufmerksamkeit des Gerichtes entgangen.

In Absatz 4 schreibt das Gericht, dass es vom Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sei, ob der Schuldner die Beitragsbescheide und Mahnungen erhalten habe. Ferner unterliege es weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit des den Titel ersetzenden Vollstreckungsersuchens zu überprüfen. Hierfür wären ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig.

Auf Seite 3 Absatz 1 schreibt das Gericht, dass im Vollstreckungsverfahren allein das vorliegende ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen des MDRs ausschlaggegebend sei.

Hier fragt sich A, wie das Gericht feststellen kann, dass ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen vorläge, wenn es nicht überprüft, ob überhaupt die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Interessant ist die Auffassung des Gerichtes am Ende dieses Absatzes, dass es für die Vollstreckungserinnerung nach ZPO §766 irrelavant wäre, ob die Bescheide zugestellt wurden.

Auch hierzu hat A nichts vorgebracht. Vielmehr hat A vorgebracht, dass ihm keinerlei Mahnung bekannt sei.

Interessant ist noch die Begründung des Amtsgerichtes, warum der MDR behördlich tätig werden dürfe. Hierüber muss sich A erstmal Gedanken machen...

faust:
...wenn fiktive Mitglieder eines fiktiven Forums schon über das theoretische Wissen hierzu verfügen würden, dann könnten sie jetzt entscheiden, ob der Zeitpunkt für eine Vollstreckungsgegenklage gekommen ist oder nicht.

Bürger:
...manche Dinge brauchen Zeit zum Reifen ;)

Die "aktuellen Mängel" der Vollstreckungsersuchen sind schon ziemlich alt und "chronisch".
Und manchmal sieht man ja den berühmten Wald der Unsäglichkeiten vor lauter Bäumen der Unstimmigkeiten nicht bzw. muss mal wieder einen Schritt zurücktreten und alles mit etwas Abstand und im Überblick betrachten:

In logischer Fortsetzung zur Rechtsprechung des LG Tübingen - siehe zuletzt unter
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
bzw. aktueller auch unter
RA Skwar: "Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden setzt deren Zustellung voraus"
LG Tübingen, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 T 192/19 –
https://rabüro.de/auch-die-vollstreckung-von-rundfunkbeitragsbescheiden-setzt-deren-zustellung-voraus/

...ist und wird es ja noch viel "lustiger" ;) denn:

Selbst wenn die "Festsetzungsbescheide" - wie u.a. lt. LG Tübingen für die Vollstreckung nach ZPO erforderlich - zugestellt würden, wären sie - zumindest nach der Lage der meisten Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze - überhaupt nicht vollstreckungsfähig, da es ihnen seit Sep 2014 - und im Übrigen ja von RBStV wegen schon seit 01.01.2013 - am vollstreckungsfähigen Inhalt, namentlich dem "Leistungsgebot"/ der "Aufforderung zur (Geld-)Leistung"/ der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" mangelt:
§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 und 6 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p10

--- Zitat ---(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. [...]
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]

--- Zitat ---(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Gegenstand des RBStV sind zwar Festsetzungsbescheide - Festsetzungsbescheide sind jedoch i.d.R. nicht Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze.

Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze sind i.d.R. Leistungsbescheide - Leistungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand des RBStV bzw. diesem gemäß nicht vorgesehen/ nicht geregelt.


Wie - gem. RBStV - bloße "Festsetzungsbescheide" im "Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" recht- und gesetzmäßig vollstreckt werden sollen, bleibt - eigentlich unauflösbar - rätselhaft, siehe auch fortsetzende Anmerkungen/ Erklärungen:


Wenn
"Pfändungsverfügungen" rechtswidrig sind, in denen die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
sind - siehe u.a. unter
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

...dann müssen auch alle
"Vollstreckungsersuchen" rechtswidrig sein,
in denen - mangels Existenz von "Leistungsbescheiden" - ebenfalls die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
werden oder auch nur werden können, sondern - erklärtermaßen - nur "Festsetzungsbescheide" angegeben werden à la

--- Zitat von: Vollstreckungsersuchen 2015 von ARD-ZDF-GEZ, Auflistung Seite 3  am 13. Februar 2015, 01:56 ---Dem/ Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer xxx zugesandt worden:
[...]
--- Ende Zitat ---
"Festsetzungsbescheide" - welche jedoch mangels über die bloße Festsetzung hinausgehenden Regelgehalts in Analogie zu VG Gera ledigliche "Feststellungsbescheide" i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO sind - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

--- Zitat von: Bürger am 06. Mai 2019, 02:06 ---[...]
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
[...]
"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)

--- Zitat ---"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [...]"
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html

--- Zitat von: Lindner Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen, Kommentar, 2011 am 20. Juli 2017, 02:21 ---Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.

Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.

--- Ende Zitat ---

Zur weiteren Erklärung siehe auch
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
mit Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


Jedenfalls kann und sollte man dies bei allen möglichen Vollstreckungen von Rundfunk-"Festsetzungsbescheiden" so ähnlich vorbringen...
...und darf dann gespannt bleiben ob der Reaktionen und Entwicklungen ;)

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