"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
cecil:
--- Zitat von: PersonX am 31. Mai 2017, 20:13 ---... Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, ....
--- Ende Zitat ---
Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr. Auskünfte können mittlerweile bei jedem Betrag angefordert werden, sofern "der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach[kommt] oder (...) bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten [ist]"
§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
Dies wurde im Forum bereits früher bekanntgegeben:
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.msg136037.html#msg136037
PersonX:
--- Zitat ---Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr.
--- Ende Zitat ---
Das ist richtig. Im Gesetz wurde das wohl verändert.
Bezogen auf den Fall hier ist doch aber der GV doch sicherlich an den Auftrag des Gläubigers gebunden (siehe PDF).
Der Auftrag aus dem Ersuchen lautet, dass diese Abfrage erst ab 500,- auszuführen sei.
Warum sollte der GV also von dem Auftrag abweichen?
Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Einzelaspekte vertiefen, die nichts mit Mängeln am Vollstreckungsersuchen selbst zu tun haben.
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
grohfuda:
Liebe Mitstreiter nehmen wir mal an, Person A, hat jetzt das am Anfang des Beitrages angehängte "Vollstreckungsersuchen" nun auch in einem "hübschem" gelben Briefumschlag erhalten mit der Aufforderung sich doch nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen (endet am 26.06. 2017) beim Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Vermögensauskunft einzufinden.
Person A möchte nun einem sächsischen Amtsgericht (mit Kopie an den GV) folgendes Schreiben in Form einer Erinnerung zukommen lassen. A hat hierfür ein bekanntes Musterschreiben an den hiesigen Sachverhalt (auf Bescheid reagiert, Klage bis zum BverfG, Mahnung anscheinend verlorengegangen) angepasst. Alle Adressen und Aktenzeichen sind A bekannt.
--- Zitat ---Vollstreckungserinnerung gemäß 766 ZPO
XXX, den 22.06.17
Mein Zeichen XXXXX
In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers
Mitteldeutscher Rundfunk c/o Betragsservice ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, AZ: XYZ
gegen den vermeintlichen Schuldner
Person A
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher XXXX wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.05.2017 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Die Begründung erfolgt umseitig.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet.
A)
Gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ist
--- Zitat ---Inländischen Behörden [...] auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]
--- Ende Zitat ---
Laut dem Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher sind weder der „Beitragsservice“ (zur damaligen noch die „GEZ“) noch die öffentlichh rechtlichen Sender Behörden.
Zitat aus: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Nachzulesen unter Punkt 3
--- Zitat ---Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
--- Ende Zitat ---
Da der MDR als öffentlich-rechtlicher Sender laut dieser Aussage keine Behörde darstellt, zudem gilt das sächsischer Verfahrensgesetz nach §2 Satz 3 nicht für die Tätigkeit des MDR, hätte demnach weder der MDR selbst noch der „Beitragsservice“ überhaupt einen Bescheid ausstellen dürfen. Daraus folgend fehlt der o.g. Partei die rechtliche Voraussetzung für ein Vollstreckungsersuchen, was dazu führt das die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe nicht gegeben sind, was einem Vollstreckungshindernis gleich kommt. Das wiederum ist für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.
B)
Unabhängig von A) darf gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
--- Zitat ---Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 [...], soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
--- Ende Zitat ---
Ba)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte Bezeichnung der zu vollstreckender Verwaltungsakte sowie deren Aktenzeichen fehlen im Vollstreckungsersuchen. Zudem resultieren mitnichten alle der unter „Aufstellung der rückständigen Forderungen“ Forderungen aus „Festsetzungsbescheiden“, da mindestens einer dieser „Bescheide“ ein „Gebühren/Beitragsbescheid war“
Bb)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe wann der Schuldner gemahnt wurde fehlt ebenfalls. Es enthält lediglich eine Angabe, dass die o.g. Partei eine Mahnung erstellt wurde.
Die in Ba) und Bb) genannten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind unabhängig voneinander nicht erfüllt. Demzufolge liegt mindestens ein Vollstreckungshindernis vor, was für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.
C)
Gegen die „Bescheide“ der o.g. Partei wurde am BVerfG Verfassungsbeschwerde (AZ: ABC), da diese auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erstellt wurden.
--- Ende Zitat ---
Wie ist Eure Meinung zu diesem rein fiktiven Schreiben von A an das zuständige Amtsgericht?
Fehlt etwas oder ist ggf. irgendetwas kontraproduktiv?
noGez99:
Weitere Punkte:
- Aussetzung vom Vollzug beantragt, aber nicht entschieden
- Es fehlt ein Leistungsgebot in den Bescheiden
Edit "Bürger":
Zum Thema "fehlendes Leistungsgebot" in den sog. "Festsetzungsbescheiden" siehe bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
drboe:
Bitte den Text noch einmal kritisch lesen. So fehlt in C vor dem Komma ein Verb - ... "Verfassungsbeschwerde (. ) eingelegt, da diese ...".
Wenn sich Person A gegen die "Art und Weise" wendet, dann ist sie aber grundsätzlich einverstanden, dass vollstreckt wird? Ich würde mich gegen
a) die Vollstreckung an sich,
b) fehlende Voraussetzungen,
c) weitere Rechtsfehler
wenden, wobei ich zu den weiteren Fehlern den Problembereich "Behörde" zähle.
Im Antrag muss es "des vermeintlichen Gläubigers" heissen. Wenn man denen schon die Berechtigung abspricht, dann sind sie wer weiß was, aber kein Gläubiger. Im letzten Absatz von A muss es heissen "hätten weder der selbst noch der "Beitragsservice" ... - es folgt ja eine Aufzählung, daher "hätten". Anstelle "was einem Vollstreckungshindernis gleichkommt" würde ich "was ein Vollstreckungshindernis darstellt" schreiben. U. U. auch "absolutes Vollstreckungshindernis". Man kann ja mal etwas dicker auftragen.
Insgesamt Kinkerlitzchen, macht es aber ggf. minimal besser.
M. Boettcher
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