"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?

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grohfuda:
Liebe Mitstreiter,

nachdem Person A am Montag einen Brief (einfaches Schreiben) vom Gerichtsvollzieher erhalten hat (nur Zahlungsaufforderung ohne weitere Informationen), entschloss A sich ihn gestern in seiner Bürozeit mal anzurufen und nach dem Vollstreckungsersuchen zu fragen. Das Gespräch war unproblematisch und er willigte ein A das Vollstreckungsersuchen unserer Freunde elektronisch zukommen zu lassen. Person A hat es mit geschwärzten persönlichen Daten einmal angehängt (wegen der Größenbeschränkung nur in mäßiger Qualität).

Anscheinend haben unsere "Freunde" vom "Beitragsservice" dazugelernt. Einige der früheren Fehler sind nicht mehr zu finden. Zumindest oben ist jetzt "Anstalt des öffentlichen Rechts" ergänzt und bei Adresse ist vor der des "Beitragsservice ein c/o ergänzt.

Trotzdem sucht A noch einige Angriffspunkte.

Person A ist sofort folgendes aufgefallen:

Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Problematisch sieht A auch die Unterzeichnung mit mitteldeutscher Rundfunk - die Intendantin (hier müsste zumindest ein im Auftrag oder/und der richtige Name der Dame hin....)

Darf so ein Ersuchen überhaupt automatisiert werden?

Was fällt euch noch sonst so auf?


Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.

Edit "Bürger":
Ursprünglicher missverständlicher Thread-Betreff "Zwangsvollstreckungsersuchen - Unsere "Freunde" haben anscheinend dazugelernt" musste angepasst werden, da die benannten "formalen Änderungen" bereits seit 2015 bekannt und im Forum dokumentiert sind - u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

PersonX:
Für die Zukunft sollte wohl daran gedacht werden alle Namen zu schwärzen.


--- Zitat ---Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...
--- Ende Zitat ---

Woher könnte Person A wissen wie die Bescheide ausgesehen haben?
Hat Person A diese Bescheide gesehen? --> ja --> Das könnte natürlich zu einem Problem führen, wenn Person A gleichzeitig gelten machen wollte keine Bescheide mangels Bekanntgabe zu kennen.

Nicht erkennbar sind "Aktenzeichen" der Bescheide.
Nicht erkennbar ist, wann die Mahnung tatsächlich erfolgte.
Das Datum bezeichnet augenscheinlich nur ein Datum vom Druck?

Im Fall, das Person A keine Mahnung erhalten hat, ist das ein Formfehler, welcher sich rügen lassen würde. Dieser Fehler ist jedoch durch Bekanntgabe der Mahnung heilbar.

---
Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, sofern Person A mit dem Eintrag leben kann, dieser kann mit Widerspruch angefochten werden. Ebenso kann der Antrag zu Aussetzung der Vollstreckung eingelegt werden. Person A kann dann am VG ein Verfahren führen und das Aktenzeichen dem AG mitteilen. --> Wichtig könnte wohl noch werden, dass Person A Zeugen findet oder weiß wie mit Nichtwissen bestritten wird.


Falls die Bekanntgabe der Bescheide nicht vorliegt, ähnliche Fälle lagen seit Mitte 2015 bis jetzt nur beim AG und LG und wandern jetzt zum VG. Es dürfte bei Erinnerung vor dem AG jedoch nicht mehr so lange dauern, weil jetzt für alles Textbausteine vorhanden sind. Das AG wird vielleicht erklären, dass Person A mit §123 VwGO sich ans VG wenden könne. --> Falls das AG das nicht macht und Person A vor dem LG weitermacht (30,- € zusätzlich), dann erklärt das LG das. Die Aussetzung auf Antrag beim AG bleibt wahrscheinlich so lange bestehen bis das VG Zeit findet.

Bürger:
Zu prüfen wäre u.a. anhand der Vorgaben des jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - hier das für Sachsen
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html


--- Zitat von: karlsruhe am 08. Mai 2015, 13:29 ---[...]
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.pdf (Gesamt-PDF)

[...]


--- Zitat ---§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

[...]

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; [...]
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
[...]
--- Ende Zitat ---
[...]

--- Ende Zitat ---

Die blau hervorgehobenen Punkte sind diejenigen, welche wohl ggf. angreifbar wären, wie PersonX oben bereits andeutet.

grohfuda:
Nehmen wir jetzt folgendes an: Person A hat die beiden Bescheide erhalten, sie zurückgewiesen (bzw. widersprochen) für beide zusammen einen negativen Widerspruchbescheid bekommen. Gegen diesen hat A vor dem VG geklagt, wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Berufung. aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.


--- Zitat ---Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...
--- Ende Zitat ---

Nehmen wir an, dass der Erste "Bescheid" den A erhielt ein "Gebühren/Beitragsbescheid" war. Im Vollstreckungsersuchen wird aber behauptet, dass es "Festsetzungsbescheide" wären. Auch wenn diese "Bescheide" in ihrem Inhalt gleich sind, so handelt es sich hier nach Ansicht von A um eine falsche Tatsachenbehauptung, die potentielle Angriffsfläche bieten könnte.

Person A wird nicht versuchen, die fehlende Bekanntgabe der "Bescheide" als Angriffspunkt zu wählen, sondern sucht vielmehr nach weiteren Fehlern, die das Vollstreckungsersuchen zu Fall bringen können

Wie A es sieht, gibt es als sicheren Angriffspunkt nur das fehlende Aktenzeichen der "Bescheide". Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.



Ergänzung: Person A dankt für die vielen hilfreichen Anmerkungen.

PersonX:

--- Zitat ---aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.
--- Ende Zitat ---
Das Ergebnis wollte der MDR wohl nicht abwarten.

Diese zusätzlichen Informationen machen diese Vollstreckung zu einem völlig anderen Fall, als das diese im Forum bisher besprochen wurden. Da müsste ja gleich die Frage nach weiteren Betroffen mit ähnlicher Lage abgeschoben werden.

PersonX wünscht maximalen Erfolg.

Ein Blick kann Person A noch Richtung "Tendenzbetrieb" richten und den Aussagen der Regierung dazu wegen dem "Ausschluss vom Verwaltungsverfahrensgesetz".
Dazu gibt es eine Drucksache als Anlage zum Beschluss des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für Sachsen - siehe unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

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