Der gute Michael! http://www.bfg-bayern.de/portal/article/bayerischer-verwaltungsgerichtshof-entscheidet-%C3%BCber-ungleichbehandlung-von-weltanschauungs :
Ungleichbehandlung von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften
Gut auch der Kommentar von AZ-Redakteurin Anja
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.az-kommentar-der-vgh-und-das-spaghettimonster-wichtiger-als-laerm.fb88ff2c-e066-4d79-b2c8-f73d7f1bae30.html :
Warum haben Kirchen Privilegien, die humanistische Einrichtungen nicht bekommen?
Und: Mensch sollte nicht glauben, dass die Frage der Privilegierung der Kirchen durch den zwangsabgabefinanzierten Anstaltsrundfunk nichts mit der Privilegierung des zwangsabgabefinanzierten Anstaltsrundfunk durch die Gesetzgeber (Politik) und die Justiz oder anderer Privilegierungen in unserer Gesellschaft zu tun hätte. Im Gegenteil – oder!?
Interessant: Warum macht sich die SZ über den bfg lustig?
Könnte es daran liegen, dass die SZ privilegiert ist, weil sie bekanntlich eng mit dem zwangsabgabefinanzierten Anstaltsrundfunk zusammenarbeitet und daraus auch profitiert? > Dazu z.B.
https://www.welt.de/kultur/article146199160/Potenziell-vielfaltsverengend.html Warum ist die Kooperation problematisch? Der Verband nannte den Rechercheverbund in seiner Beschwerde eine „intransparente, unzulässige Quersubventionierung“. Von der Zusammenarbeit profitierten alle Beteiligten, aber vor allem die „Süddeutsche Zeitung“, die indirekt mit Geldern des Rundfunkbeitrags querfinanziert werde. Die Zeitung erhalte gar, mutmaßte der VPRT, einen „geldwerten Werbeeffekt.
Und dazu auch der Artikel im Cicero
http://cicero.de/kapital/ndr-wdr-und-sueddeutsche-fragwuerdiger-recherche-multi/57077:
Das Konstrukt verstößt möglicherweise gegen Gesetze…
Schön ist: In Regensburg finden die Runden Tische beim bfg statt
Runder Tisch Regensburg, Fr. 05.05.17, 19.30 Uhrhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20774.0.html Und die münchener bfg-webseite bezeugt
http://www.bfg-muenchen.de/portal/article/bayerischer-verwaltungsgerichtshof-entscheidet-%C3%BCber-ungleichbehandlung-von-weltanschauungs:
Der bfg München-Vorsitzende betont: "Falls das Gericht die Klage abweist, werden wir die nächst höhere Instanz einschalten und, falls nötig, bis zum Europäischen Gerichtshof gehen."
Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im vergangenen Jahr ist Wladarsch aber guter Dinge. Am 30.11.2016 erklärte das Gericht das Verbot der 'Münchener Heidenspaß-Party 2007' und die entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Feiertagsgesetzes für nichtig. Die Richter in Karlsruhe hatten entschieden, dass Artikel 5 des Gesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte es einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, der sich nach dem Verbot im Jahr 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte. Zehn Jahre später, am Karfreitag, 14.04.17, konnte die Heidenspaß-Party endlich stattfinden.
Übrigens
SCHREIBT der Anstaltsrundfunk in Bayern darüber… (Vorsicht! Folgender Link führt auf einen Webseite des zwangsabgabefinanzierten Anstaltsrundfunks.)
http://www.br.de/nachrichten/stille-feiertage-karfreitag-heidenspass-104.html Fazit:
Der bfg hat bereits langen Atem (10 Jahre!) gezeigt und nach Niederlagen im Widerspruchsverfahren, vor dem Verwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht dann doch noch
vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen! – oder!?
Spannend:
Ein grundgesetzwidriges Gesetz wurde durch alle Verwaltungs(gerichts)instanzen bestätigt. Und erst in Karsruhe konnte der Kläger dies feststellen lassen
Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Da erinnert mensch sich doch gleich an den 12.12.12
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),
http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.htmlIm vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Übrigens:
In gewisser Weise könnte jener Beschluß vom 27.10.16 (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - Rn. (1-124)
http://www.bverfg.de/e/rs20161027_1bvr045810.html) ähnlich auch für den Streitgegenstand RBStV gefasst werden!?
Also rein hypnotheoretralisch:
1. Die Zwangsfinanzierung des Anstaltsrundfunks und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung des Artikels 5 GG gerechtfertigt, da sie niemandem eine Mediennutzung oder Meinung vorschreiben, sondern lediglich eine Möglichkeit der Mediennutzung und Meinungsbildung schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Finanzierungszwang zuwiderlaufende Verweigerung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von Zwangsfinanzierung des Anstaltsrundfunks vorsehen.
Niemand hat ein Recht zu gehorchen. - Hannah Arendt