Es darf an die Entscheidung sowohl des EuGH als auch an jene des BVerfG erinnert werden, wo beide der Überzeugung sind, daß der Rundfunkgebühr keine Gegenleistung entgegensteht.
Es ist nicht sehr anzunehmen, daß sowohl EuGH als auch BVerfG hiervon abweichen würden.
Wenn unterstellt werden darf, daß das BVerfG in Übereinstimmung zum europäischen Recht handelt, wird es davon ausgehen, daß der Rundfunkbeitrag als "aus staatlichen Mitteln geleistet" anzusehen ist, weil der EuGH dieses bei der Rundfunkgebühr so vorgegeben hat, und sich daran nix änderte.
Ist immer eine Frage, wessen Argumentation gefolgt wird; der des EuGH, dann ist auch der Schaden für den Gesetzgeber selbst gering, weil es ja Verwaltungsgerichte und ÖRR waren, die die Bestimmungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag ignorierten. Denn daraus resultierend, sind in Übereinstimmung zum europäischen Rahmenrecht bei einer Nicht-Steuer entweder nur Nutzer zahlpflichtig, oder das ganze ist eine Steuer. Im EU-Recht hat es keine andere Lösung.
Wenn man dem EU-Recht und dem EuGH folgt, darf die nationale Unterstützung zugunsten ÖRR alleine aus Steuermitteln erfolgen, denn der Verbraucher muß in allen Bereichen des EU-Binnenmarktes die freie Entscheidung haben.
Übrigens:
Das größere eu-rechtliche Problem ist die direkte Koppelung von Beihilfe und Abgabe; beides ist aktuell ja identisch, heißt bloß unterschiedlich, es sind aber sämtliche Bestimmungen für beide Rechtsbereiche einzuhalten.
Eine Beihilfe darf nicht für den Unterhalt des Regelbetriebes verwendet werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;