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Autor Thema: Ist der "Rundfunkbeitrag" eine "öffentliche Abgabe"?  (Gelesen 9359 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich möchte gerne die Frage in die Runde stellen:

Ist der Rundfunkbeitrag tatsächlich eine
- öffentliche Abgabe
oder lediglich nur ein
- Beitrag, der von einer Rundfunkanstalt eingefordert wird?

Für mich erschließt sich nicht, dass ein Rundfunkbeitrag eine öffentliche Abgabe ist, da dieser nicht an den Staat geht und auch dahin begründet, dass eine Rundfunkanstalt staatsfern sein muss.

Zitat
Unter öffentlich-rechtlichen Abgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat abzuführen haben. Dabei werden Steuern von sonstigen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Zinsen, Sonderabgaben, Geldstrafen und Geldbußen sowie sonstige Ungehorsamsfolgen wie etwa Auflagen nach § 153a StPO, Zwangsgelder oder Ordnungsgelder) unterschieden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Abgabe

Vieleicht hat jemand weitere Definitionen, Hinweise, Begründungen juristischer Art etc.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:43 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 2.177
Interessante Frage!

Laut Rundfunkanstalten und Gerichte ist er keine Steuer, weil das Geld nicht an den Staat fließt, nicht in den Haushalt.

Dann sollte er eben auch nicht eine öffentliche Abgabe sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:38 von Bürger«

T

Tereza

... Ist der Rundfunkbeitrag tatsächlich eine öffentliche Abgabe oder lediglich nur ein Beitrag, der von einer Rundfunkanstalt eingefordert wird?

Gemäß Auskunft der Abteilung Beitragskommunikation in diesem Interview:
Zitat
Interview: Jakob Buhre | 17. Mai 2017
ARD
Warum finanziert die ARD Fake-Journalismus? – [Keine Antwort]

ist der Beitrag wohl eine öffentliche Abgabe:
Zitat
[Update 19.05.] Anstelle von Frau Wille hat hierauf die Abteilung Beitragskommunikation geantwortet:

„Verweigert eine Person jeden Kontakt und zahlt einfach nicht, führt an einer Vollstreckungsmaßnahme kein Weg vorbei. Das hat mit der Gleichbehandlung aller Bürger und mit Beitragsgerechtigkeit zu tun. In einem demokratischen Rechtsstaat kann man sich einer öffentlichen Abgabe nicht einfach entziehen, ohne dass damit Konsequenzen verbunden wären.

Zum Nachlesen hier der Link: http://www.planet-interview.de/interviews/ard/49644/

Siehe auch im Forum:
ARD - Warum finanziert die ARD Fake-Journalismus? – [Keine Antwort]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23195.msg147896.html#msg147896


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K
  • Beiträge: 810
Im Kommentar Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, § 80, Rnr. 47, heißt es:

Für die Rundfunkbeiträge nach dem RBStV ist die Einordnung als Beitrag im Rechtssinne mit Blick auf die Weite des beitragspflichtigen Personenkreises streitig, sie sind aber jedenfalls als Abgaben anderer Art aufzufassen, die aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion der Regelung des Abs. 2 S 1 Nr 1 unterfallen.

Das bedeutet, der Rundfunkbeitrag wird als öffentliche Abgabe iSv § 80 Abs. 2 S 1 Nr 1 VwGO betrachtet.

Zu beachten ist an dieser Textstelle die Ansicht, dass dem Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion zukomme. Dies steht im Widerspruch zu der von den Gerichten vertretenen Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei Gegenleistung für eine (besondere) Leistung, d.h. der Rundfunkbeitrag habe Entgeltfunktion. Eine öffentliche Abgabe kann jedoch nicht zugleich sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion haben. Eine öffentliche Abgabe, die zugleich Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion hat, ist gleichzeitig sowohl keine Gegenleistung für eine (besondere) Leistung als auch Gegenleistung für eine (besondere) Leistung.

Der Rundfunkbeitrag ist wie ein Chamäleon. Je nachdem, wie es die Situation gerade erfordert, hat er mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion. Auf diese Weise kann sich der Rundfunk jeweils diejenigen Rechtsfolgen herauspicken, die ihm genehm sind.

Man kann den Rundfunkbeitrag daher auch als Chamäleon-Abgabe bezeichnen.


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m
  • Beiträge: 436
Bei der Chamäleon-Abgabe nicht zu vergessen, dass mit der mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrages, Zusatzrenten und deren Ansprüche für Mitarbeiter, Patente und Rechteerträge erwirtschaftet werden, die weit über das System Finanzierung des Rundfunkes hinaus gehen. Diese Verwendung bzw. zweifelhafte Verschwendung ist in keinem der Bücher und Kommentare zu lesen. Dort geht niemand von solchen Praktiken aus, inzwischen von den LRA gesteuert, mit RBStV legitimiert, jedoch zu diesem Selbstbedienungsladen geführt hat, eine öffentliche Abgabe zu sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Es darf an die Entscheidung sowohl des EuGH als auch an jene des BVerfG erinnert werden, wo beide der Überzeugung sind, daß der Rundfunkgebühr keine Gegenleistung entgegensteht.

Es ist nicht sehr anzunehmen, daß sowohl EuGH als auch BVerfG hiervon abweichen würden.

Wenn unterstellt werden darf, daß das BVerfG in Übereinstimmung zum europäischen Recht handelt, wird es davon ausgehen, daß der Rundfunkbeitrag als "aus staatlichen Mitteln geleistet" anzusehen ist, weil der EuGH dieses bei der Rundfunkgebühr so vorgegeben hat, und sich daran nix änderte.

Ist immer eine Frage, wessen Argumentation gefolgt wird; der des EuGH, dann ist auch der Schaden für den Gesetzgeber selbst gering, weil es ja Verwaltungsgerichte und ÖRR waren, die die Bestimmungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag ignorierten. Denn daraus resultierend, sind in Übereinstimmung zum europäischen Rahmenrecht bei einer Nicht-Steuer entweder nur Nutzer zahlpflichtig, oder das ganze ist eine Steuer. Im EU-Recht hat es keine andere Lösung.

Wenn man dem EU-Recht und dem EuGH folgt, darf die nationale Unterstützung zugunsten ÖRR alleine aus Steuermitteln erfolgen, denn der Verbraucher muß in allen Bereichen des EU-Binnenmarktes die freie Entscheidung haben.

Übrigens:
Das größere eu-rechtliche Problem ist die direkte Koppelung von Beihilfe und Abgabe; beides ist aktuell ja identisch, heißt bloß unterschiedlich, es sind aber sämtliche Bestimmungen für beide Rechtsbereiche einzuhalten.

Eine Beihilfe darf nicht für den Unterhalt des Regelbetriebes verwendet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:39 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 2.177
Der Rundfunkbeitrag ist wie ein Chamäleon. Je nachdem, wie es die Situation gerade erfordert, hat er mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion. Auf diese Weise kann sich der Rundfunk jeweils diejenigen Rechtsfolgen herauspicken, die ihm genehm sind.

Die Rechtfertigung, einschließlich der bisherigen Rechtsprechung, passt sich so dem Zweck an. Zuerst steht, was die Rundfunkanstalten wollen, danach kommt die Rechtfertigung, die man als dem System fromme Erzählung betrachten muss. Das ganze sehe ich in einem viel breiteren Zusammenhang als die Rundfunkabgabe. Es ist Korruption auf der argumentativen Ebene. Das kann nur "funktionieren", so lange die Bevölkerung verblödet ist, aber das ist der wichtige Auftrag der Rundfunkanstalten für die Gesellschaft. Wir kämpfen nur gegen Symptome, denn unser Sieg wird diese Haltung der Obrigkeit nicht ändern, auch nicht die Bevölkerung aufwecken.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:39 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So ärgerlich es selbstredend ist...

...
Der Rundfunkbeitrag ist wie ein Chamäleon. Je nachdem, wie es die Situation gerade erfordert, hat er mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion. Auf diese Weise kann sich der Rundfunk jeweils diejenigen Rechtsfolgen herauspicken, die ihm genehm sind.

Man kann den Rundfunkbeitrag daher auch als Chamäleon-Abgabe bezeichnen.

Bei der Chamäleon-Abgabe nicht zu vergessen, dass mit der mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrages, Zusatzrenten und deren Ansprüche für Mitarbeiter, Patente und Rechteerträge erwirtschaftet werden, die weit über das System Finanzierung des Rundfunkes hinaus gehen. Diese Verwendung bzw. zweifelhafte Verschwendung ist in keinem der Bücher und Kommentare zu lesen.
...

...hinter immer neue juristische Taschenspielertricks von Staat bzw. ÖRR bzw. dessen Institutionen zu Kommen, so sehr ist das Feststellen & Nachvollziehen solcher Strukturen und Abläufe natürlich *der* Weg schlechthin, dagegen anzugehen, und zwar erfolgreich.

Das kann man doch sehr schön i. F. des LG Tübingen vom letzten Jahr sehen, als es sich in Sachen Süd-W*chs-Rundfunk mal etwas näher dem berühmten »UnternehmensBehörden«-Chamäleon zugewandt hatte, wo sich besagtes Etablissement doch ganz nach Lust und Laune mal Unternehmen, mal Behörde zu spielen geruhte, wie es ihm gerade am besten passte. Dem besagten Verein war im Zusammenhang mit dem öffentlichen bzw. gerichtlichen Ruchbarwerden dessen die Auseinandersetzung bekanntlich ja aber nicht so gut bekommen, wenn man sich das entsprechende Urteil ansieht.

Insofern ist vllt. nicht jede Hoffnung unbegründet, dass abgesehen vom obigen Beispiel im Zusammenhang mit der Schaffung / Unterhaltung des Luxusrentensystems für das ÖRR-Personal der auch in vielen anderen Bereichen vermutete Missbrauch oder Zweckentfremdung des sogenannten »Rundfunkbeitrages« irgendwann zum (weiteren) Sargnagel des ÖRR-Luxus-»Sozialismus« bzw. des hiesigen ÖRR in seiner derzeitgen Form als riesiger Gelddruck-Maschine wird. Man wird sehen, ob da nicht irgendwann der Kanal voll wird, je mehr all' das in die Öffentlichkeit gelangt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2017, 10:15 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

S
  • Beiträge: 2.177
Besucher, Chamaleon kann nur jener spielen, der die Macht hat, seinen Unsinn durchzusetzen, hier die Staatsgewalt tut es. Was können wir dagegen anwenden? Würde diese "Argumentationsweise" in einem Personenkreis stattfinden, könnte schnell zu Gewalt kommen.

Die Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden begannen, so weit ich mich erinnere, vor etwa 10 Jahren. Vorher konnte man ruhig kommen und gehen in die Gerichtsgebäuden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Uni Trier zu § 80 I, II VwGO:
Zitat
a) Öffentliche Abgaben und Kosten (S. 1 Nr 1)
Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber die Planbarkeit öffentlicher Mittel sicherstellen
und außerdem verhindern, dass Rechtsbehelfe nur zum Zweck des „Zahlungsaufschubs“
erhoben werden. Abgaben in diesen Sinn sind Steuern, Gebühren und Beiträge (ggf.   auch   sog.   Sonderabgaben).
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/SoSem_08_Junk/UEbersicht___80_VwGO.pdf

Öffentliche Abgaben dienen der öffentlichen Mittel d.h. besonderer finanzielle Leistungen vom Staat (kein Rundfunk).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:40 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 2.177
Ja, aber dann kommt die Trennung: wenn es um die Rundfunkabgabe geht, handelt die Rundfunkanstalt hoheitlich; wenn es um Programm geht, vom Staat unabhängig. Wenn es um die Rundfunkabgabe geht, ist alles sui generis, auch die Rechtsprechung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:40 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Unter dem Begriff "öffentliche Mittel" sind finanzielle Leistungen zu verstehen, die entweder als Zuschuss oder in Form eines Darlehens von der öffentlichen Hand vergeben werden...Die sogenannte "öffentliche Hand" ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von öffentlichen Trägern. Dazu gehören nicht nur der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbünde, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche sich mit Abgaben- und Steuerthematiken beschäftigen.
http://www.helpster.de/oeffentliche-mittel-definition_179568


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei der Frage sollte man beachten, wer diese Abgabe festlegt. Mein (Mitglieds)Beitrag im Sportverein wird sicher nicht vom Landesgesetzgeber bestimmt, sondern von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Da nun die Landesgesetzgeber diesen sogn. Beitrag in die Welt gesetzt haben ist sie wohl als öffentliche Abgabe zu betrachten. Die Teilnahme des ÖRR an der Beitragshöhe wird vor allem in deren Forderungen dokumentiert. Die Entscheidung über die tatsächliche Höhe liegt aber letztlich bei den Ländern, nicht beim Rundfunk selbst.

Auf Grund der derzeitigen Überfinanzierung, mit der erklärtermaßen Rücklagen für den ÖRR gebildet werden sollen, dürfte die aktuelle Höhe des Beitrag rechtswidrig sein. Das wäre sie u. U. nicht, wenn die ÖR-Anstalten die Höhe der Zahlungen für ihre "Mitglieder" selbst festlegen könnten und wenn man nicht Zwangsmitglied wäre. In diesem Fall ist das u. U. als Vorteil anzusehen, ebenso wie der Status als öffentliche Abgabe, da man so den sogn. Beitrag daher auch wegen seiner Höhe gerichtlich angreifen kann und nicht nur weil er gar kein Beitrag ist (u. a. wegen zu geringer Gegenleistung bzw. der Finanzierungsfunktion).

Letztlich wird hier aber wieder einmal deutlich, dass die Konstruktion der LRA zu wenig hinterfragt wurde und wird.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:41 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zur Definition. Ich habe nach "öffentliche Abgabe/Abgaben" gesucht.

Zitat von: http://www.wirtschaftslexikon24.com
Öffentliche Abgaben: sind geldliche Leistungen von natürlichen oder juristischen Personen an den Staat, mit denen dieser seine hoheitlichen und öffentlichen Aufgaben finanziert.

Zitat von: http://wirtschaftslexikon.gabler.de

Abgaben, öffentliche Abgaben: Alle auf der Finanzhoheit beruhenden öffentlichen Einnahmen der Gebietskörperschaften und bestimmter Parafisci, im Einzelnen Steuern einschließlich Kirchensteuer, Zölle und Abschöpfungen, Gebühren, Beiträge, Sozialabgaben („Quasisteuern”) an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Sonderabgaben. Siehe http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1041/abgaben-v14.html

Parafisci (siehe oben): stellen einen in der Güterversorgung der Bürger intermediären Bereich zwischen privatem (Individualgüter, Marktprozess) und öffentlichem Bereich dar.

Erklärung:
Nebenfisci, intermediäre Finanzgewalten; in der Güterversorgung der Bürger intermediärer Bereich zwischen privatem (Individualgüter, Marktprozess) und öffentlichem Bereich (öffentliches Gut, Prozess der politischen Abstimmung).

1. Merkmale: a) Begriffsmerkmale: Rechtlich oft in der Form der öffentlich-rechtlichen Körperschaft; organisatorische Selbstverwaltung; finanziell weit gehende Autonomie mit kollektiver Finanzierung, z.B. über Zwangsabgaben (z.B. prozentualer Zuschlag der Kirchen zur Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung, Zwangsumlagen der berufsständischen Kammern) oder weitgehend autonom verwaltete staatliche Zuschüsse an Sozialfisken, Kammern, Sondervermögen, Wohlfahrtsverbände etc. (diagonaler Finanzausgleich).
b) Wichtigstes theoretisches Merkmal: Neben Produktion kollektiver Güter für die Mitglieder der Parafisci stets als „gruppenexterner Effekt” auch Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben. Parafisci sind auch in die Debatte um den funktionalen Föderalismus mit einzubeziehen.
...
Volle Erklärung siehe: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1394/parafisci-v11.html

Rundfunk wird bei Gabler nicht explizit aufgeführt. Es stellt sich dennoch die Frage, ob mit dem sogn. Rundfunkbeitrag der Gesetzgeber nicht die Auslagerung einer Aufgabe für die Allgemeinheit aus den zentralen Budgets betreibt. 8,5 Milliarden Euro sind ja kein Betrag, über den man 'mal so eben entscheiden würde. Abseits der Haushaltsdebatte untergebracht sieht der Haushalt jedes Bundeslandes ohne diese Abgabe gleich viel schlanker aus und erspart wiederkehrende, peinliche Diskussionen über die Höhe der Subvention des Rundfunks. Statt dessen gilt: Monatlich zugreifen - immer wieder gern!

M. Boettcher


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  • Beiträge: 691
Ich habe eben eine schöne Übersicht über öffentliche Abgaben gefunden, die ihr hier herunterladen könnt.

Sie ist erstellt worden von Prof. Dr. Ingo Kraft Richter am Bundesverwaltungsgericht und heißt: "Übersicht über die öffentliche Abgaben".

Dort steht unter anderem:

Zitat
Zweckbindung des Aufkommens; Kalkulation: Kostendeckungsgrenze,
Verteilung des Aufwands auf die Schuldner nach Äquivalenzprinzip
(Art. 3 Abs. 1 GG): Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach
Ausmaß des Vorteils bzw. der Inanspruchnahme der Leistung

Zitat
Verhältnis der Steuer zu den übrigen Abgaben:

Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur
Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonde-
ren sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>)
, damit sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfGE 122, 316
<333 ff.>) = Prinzip des Steuerstaates

a) Für die Vorzugslasten (= Gebühren und Beiträge) ergibt sich die notwendige Rechtfertigung bereits aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs.

b) Die Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion setzt voraus, dass
(vgl. BVerfGE 108, 186 <218 f.>; 113, 128 <146 ff.>; 124, 235 und 348)
<1> der Gesetzgeber einen Sachzweck verfolgt, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht,
<2> die Belastung eine vorgefundene, von der Allgemeinheit abgrenzbare homogene Gruppe trifft,
<3> eine spezifischen Beziehung (= Sachnähe) dieser Gruppe zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck besteht,
so dass der Gruppe eine besonderer Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann,
<4> die gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens gesichert ist (Sonderfond) und
<5> die vollständige haushaltsrechtliche Dokumentation vorgesehen ist.
Kraft, Übersicht über öffentliche Abgaben


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