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Autor Thema: Definition "Öffentliches Unternehmen" -> EU-Recht  (Gelesen 3780 mal)

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Rechtssache C-324/98
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
7. Dezember 2000 (1)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche Dienstleistungskonzession“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=unternehmen%2Bhoheitlich&docid=45859&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=150287#ctx1

Rn. 8
Zitat
Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/38 definiert als „öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar

Da im europäischen Recht üblicherweise Definitionen "von Etwas" gleich sind, könnte hinterfragt werden, ob LRA, BS und Co. überhaupt im Sinne des EU-Rechts als öffentliche Unternehmen gelten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:51 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Man kann anhand der VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 [...] über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1498990148945&uri=CELEX:02013R0575-20160719

ein paar Definitionen entnehmen:

Zitat
8. „öffentliche Stelle“'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;
Damit wären LRA, BS und Co. keine "öffentlichen Stellen" im Sinne des EU-Rechts, weil ihre Tätigkeit einem Erwerbszweck unterliegt?


Zitat
15. „Mutterunternehmen“

a) ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b) für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

Zitat
16. „Tochterunternehmen“

a) ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b) ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

17. „Zweigstelle“ eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
In der Sache wäre der BS damit eine Zweigstelle? Stellt sich aber dann nicht die Frage, welchen beherrschenden Einfluß die LRA auf den BS ausübt?

Die hier genannte Richtlinie 83/349/EWG wurde mit RICHTLINIE 2013/34/EU aufgehoben.

RICHTLINIE 2013/34/EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1498991236134&uri=CELEX:32013L0034

Demnach sind

Zitat
Artikel 2  Begriffsbestimmungen

9. "Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

10. "Tochterunternehmen" ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;

Wer ist nun Mutterunternehmen des BS?

Die Richtlinie gilt auch für öffentliche Unternehmen jedweder Größe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:52 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wer ist nun Mutterunternehmen des BS?

Hier unten aufgelistet, die Mutterunternehmen, des nicht rechtsfähigen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen und des Deutschlandradio. Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216, eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter.

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Bild dir deine Meinung!
+++ ::)
PS.
Kommentar:  Die jeweilige LRA im RBStV hat dann tatsächlich keinen beherrschenden Einfluss auf den BS, oder doch? Was ist mit § 10 Abs. (7) RBStV? Ist der BS wirklich ein Teil der jeweiligen LRA, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD immer wieder in ihren Urteilen Recht spricht?
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 13:55 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
Die Kuriositäten gehen weiter.

Diese bereits genannte

Richtlinie 2013/34/EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1498991236134&uri=CELEX:32013L0034

definiert als "Unternehmen von öffentlichem Interesse"

lt. Anhang 1
Zitat
— Deutschland:

die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

und lt. Anhang 2
Zitat
— Deutschland:

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

weil erstens

Zitat
KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN UND GRUPPEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Rechtsformen von Unternehmen,

a) die in Anhang I genannt sind;

b) die in Anhang II genannt sind und bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter des Unternehmens mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil diese Gesellschafter

i) über eine in Anhang I aufgeführte Rechtsform verfügen oder

ii) nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I genannten vergleichbar ist.

weil zweitens

Zitat
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unternehmen von öffentlichem Interesse" Unternehmen im Anwendungsbereich des Artikels 1,

a) die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (12) zugelassen sind,

b) die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13) – mit Ausnahme der in Artikel 2 jener Richtlinie genannten Kreditinstitute – sind,

c) die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (14) sind oder

d) die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.

Da eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" nicht benannt ist, ist sie folglich auch kein "Unternehmen von öffentlichem Interesse". Folglich sind "Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts" keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse".

Im Gegensatz dazu beispielsweise die Deutsch Bahn AG, die, weil Aktiengesellschaft in 100%igem Besitz des Bundes, von dieser Richtlinie erfasst wird und somit ein "Unternehmen von öffentlichem Interesse" darstellt.

Mir ist jetzt auch klar, weshalb die Bundesrepublik Deutschland bisher auch vor dem EuGH auf's Schärfste bestritten hat, daß die Rundfunkgebühr, (nun: Rundfunkbeitrag), aus staatlichen Mitteln geleistet wird; siehe EuGH C-337/06.

Es sind aber gemäß EuGH staatliche Mittel, weil alles "aus staatlichen Mitteln geleistet" ist, wenn der Staat den Bürger zu einer finanziellen Leistung nötigt, die dieser nicht per Vertrag selbst ausgelöst hat.

Anmerkung:
Nur um Irritationen vorzubeugen; Einkommens- wie Lohnsteuer sind zwar vom Staat ohne Beeinflussungsmöglichkeit des Bürgers vorgesehen, werden aber regelmäßig nicht nur erst ab einem bestimmten Lohn- bzw. Einkommenslevel wirksam, sondern auf Basis von Verträgen wie bspw. dem Arbeitsvertrag.

Wenn LRA und Co. aber im europäischen Recht keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind, darf hinterfragt werden, ob sie überhaupt durch staatliche Mittel unterstützt werden dürfen, denn beihilferechtlich sind Beihilfen, ("aus staatlichen Mitteln geleistet"), regelmäßig für den lfd. Geschäftsbetrieb unzulässig.

Daß LRA und Co. Unternehmen sind, geht aus diversen im Forum schon zig-fach genannten Aussagen des EuGH hervor; zudem übrigens auch aus der damaligen Stellungnahme der damaligen EU-Kommissarin V. Redding zur Beihilfesache der dt. ÖRR, wonach die EU alle Unternehmen gleich behandelt.

Pech nun, daß LRA und Co. eu-rechtlich nicht als "Unternehmen von öffentlichem Interesse" definiert sind.

LRA und Co. sind eu-rechtlich zwar Unternehmen, weil sie wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen und ihre Tätigkeit einen Erwerbszweck hat, aber eben keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse".


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Gemäß dem nat. EU-Amtshilfegesetz, entstanden u. a. auf Basis der EU-Amtshilfebestimmungen, ist ein Unternehmen

Zitat
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen
[...]
(9) Unternehmen im Sinne der Absätze 4 und 5 ist jede Form von Geschäftstätigkeit.
etwas, wie es sich anhand der genannten EU-Richtlinien ergeben könnte.

Absatz 4 bezieht sich nämlich auf folgende EU-Bestimmungen:
Richtlinie 2011/16/EU,
Richtlinie 2013/34/EU, -> Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
Richtlinie 2006/43/EG,
Richtlinie 78/660/EWG,
Richtlinie 83/349/EWG,

RICHTLINIE 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1499855389005&uri=CELEX:32011L0016

RICHTLINIE 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformenhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1499855430834&uri=CELEX:32013L0034

RICHTLINIE 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1499855832757&uri=CELEX:32006L0043

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG)
http://www.gesetze-im-internet.de/euahig/BJNR180910013.html#BJNR180910013BJNG000100000

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
(1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. [...]

(4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Auch die Bundesrepublik Deutschland ist bekanntlich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, und bekanntermaßen sind Rundfunk"gebühren" im EU-Recht steuerliche Abgaben.

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Ein Unternehmen ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn es unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein und dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.
(6) Verrechnungspreise im Sinne dieses Gesetzes sind die Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf ein verbundenes Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.
[...]
(11) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze bezeichnet die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die auf Grund der Amtshilferichtlinie erlassenen europarechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.
Der Bereich Amtshilfe ist also eu-seitig harmonisiert worden.


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