Die Kuriositäten gehen weiter.
Diese bereits genannte
Richtlinie 2013/34/EUhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1498991236134&uri=CELEX:32013L0034 definiert als "Unternehmen von öffentlichem Interesse"
lt. Anhang 1
— Deutschland:
die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
und lt. Anhang 2
— Deutschland:
die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;
weil erstens
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN UND GRUPPEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Rechtsformen von Unternehmen,
a) die in Anhang I genannt sind;
b) die in Anhang II genannt sind und bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter des Unternehmens mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil diese Gesellschafter
i) über eine in Anhang I aufgeführte Rechtsform verfügen oder
ii) nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I genannten vergleichbar ist.
weil zweitens
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unternehmen von öffentlichem Interesse" Unternehmen im Anwendungsbereich des Artikels 1,
a) die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (12) zugelassen sind,
b) die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13) – mit Ausnahme der in Artikel 2 jener Richtlinie genannten Kreditinstitute – sind,
c) die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (14) sind oder
d) die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.
Da eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" nicht benannt ist, ist sie folglich auch kein "Unternehmen von öffentlichem Interesse". Folglich sind "Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts" keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse".
Im Gegensatz dazu beispielsweise die Deutsch Bahn AG, die, weil Aktiengesellschaft in 100%igem Besitz des Bundes, von dieser Richtlinie erfasst wird und somit ein "Unternehmen von öffentlichem Interesse" darstellt.
Mir ist jetzt auch klar, weshalb die Bundesrepublik Deutschland bisher auch vor dem EuGH auf's Schärfste bestritten hat, daß die Rundfunkgebühr, (nun: Rundfunkbeitrag), aus staatlichen Mitteln geleistet wird; siehe EuGH C-337/06.
Es sind aber gemäß EuGH staatliche Mittel, weil alles "aus staatlichen Mitteln geleistet" ist, wenn der Staat den Bürger zu einer finanziellen Leistung nötigt, die dieser nicht per Vertrag selbst ausgelöst hat.
Anmerkung:
Nur um Irritationen vorzubeugen; Einkommens- wie Lohnsteuer sind zwar vom Staat ohne Beeinflussungsmöglichkeit des Bürgers vorgesehen, werden aber regelmäßig nicht nur erst ab einem bestimmten Lohn- bzw. Einkommenslevel wirksam, sondern auf Basis von Verträgen wie bspw. dem Arbeitsvertrag.
Wenn LRA und Co. aber im europäischen Recht keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind, darf hinterfragt werden, ob sie überhaupt durch staatliche Mittel unterstützt werden dürfen, denn beihilferechtlich sind Beihilfen, ("aus staatlichen Mitteln geleistet"), regelmäßig für den lfd. Geschäftsbetrieb unzulässig.
Daß LRA und Co. Unternehmen sind, geht aus diversen im Forum schon zig-fach genannten Aussagen des EuGH hervor; zudem übrigens auch aus der damaligen Stellungnahme der damaligen EU-Kommissarin V. Redding zur Beihilfesache der dt. ÖRR, wonach die EU alle Unternehmen gleich behandelt.
Pech nun, daß LRA und Co. eu-rechtlich nicht als "Unternehmen von öffentlichem Interesse" definiert sind.
LRA und Co. sind eu-rechtlich zwar Unternehmen, weil sie wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen und ihre Tätigkeit einen Erwerbszweck hat, aber eben keine "Unternehmen von öffentlichem Interesse".
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;