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Autor Thema: Vermögensauskunft an unvollständigen Namen übergeben!  (Gelesen 1240 mal)

D
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Sehr geehrte Nutzer des Forums,

in unserem fiktiven Fall handelt es sich um einen Bürger namens Herr A-C  D B (A und C sind zwei Namensbestandteile des Vornamens, D sein Geburtsname).
Unser Herr A-C D B hat noch nie ein Schreiben des Beitragsservices erhalten seit 2013, liegt daran, dass er auf eine vollständige Anrede höchsten Wert legt. Herr A-C D B hat bei seiner örtlichen Postniederlassung verfügt, dass sämtliche Schreiben an einen unvollständigen Namen wie A B, C B und A D B mit dem Vermerk "Empfänger unter dieser Adresse nicht ermittelbar " zurückzusenden sind. Sämtliche Briefe, die dennoch durchgeschlüpft sein könnten (waren nicht viele) wurden sofort auf die Post gebracht und zurückgesendet.

Im letzten Jahr ist Herr A-C D B umgezogen und hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die den Rundfunkbeitrag seit 2013 entrichtet, eine neue Wohnung bezogen. Auch hier hat unser Herr direkt auf der Post die gleiche Verfügung getroffen (auf dem Land ist dies Gott sei Dank durch bekannte Postboten u.a. so geregelt)

In unserem fiktiven Fall hat Herr A-C D B also nie ein Schreiben enthalten. Jetzt stand vor ein paar Tagen der Gerichtsvollzieher vor der Tür und hat die Lebensgefährtin der fiktiven Person überrumpelt, dass ein gewisser "Herr A B" seit 2013 seinen Beitrag nicht entrichtet hätte und er müsse nun eine Vermögensauskunft abgeben. Er wolle da auch nicht lange dskutieren und gab ihr den Brief (ohne Umschlag) in die Hand.

Dieser Brief ist adressiert an einen Herrn A B unter dieser Adresse und im Beilegebrief des BR könnte stehen, dass angeblich seit 01/2013 keine Beiträge entrichtet wurden und sie eingezogen werden dürfen.

Herr A-C D B hat natürlich nie ein Schreiben bekommen und kennt sich mit dem Rechtsdeutsch nicht so gut aus.

Was könnte man der fiktiven Person, Herrn A-C D B, nun raten?


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Hallo!

"Herr A B" ist möglicherweise hinreichend, um Herrn A-C D B zu vollstrecken.

Herr D B sollte daher vielleicht zügig mit dem zuständigen GV sprechen wegen Akteneinsicht & Abschrift mitnehmen (bitte recht freundlich; am besten jemanden mitbringen, der einfach NUR zuhört und mit reinschaut)

- vielleicht ist in den Akten eine privat-rechtliche Forderung genannt (still zur Kenntnis nehmen - das ist ein Argument beim AG!)
- möglicherweise ist der Vollstreckungsauftrag von 2017 (still zur Kenntnis nehmen - 2013 könnte dann bereits verjährt und damit nicht mehr vollstreckbar sein, damit wäre die Zwangsvollstreckung unzulässig - Argument für den eigenen RA beim AG)

und dann könnte Herr D B zB Erinnerung beim zuständigen AG einreichen (ebenfalls freundlich, ggf mit Anwalt), hypothetisch mit folgender Begründung:

a1) (falls privat-rechtliche Forderung) Herr D B wäre kein Vertragsverhältnis mit dem genannten Gläubiger (LRA oder BS) bekannt

a2) (falls öffentlich-rechtliche Forderung) anscheinend wurde die Verwaltungsvollstreckung nach RBStV §10 nicht ausgeführt, bzw nicht zugestellt, daher konnten dagegen keine Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht eingelegt werden
b) da Herr D B bei zahlender Partnerin wohnt, wäre laut RBStV nichts zu bezahlen (im RBStV nochmal den Paragraphen/Absatz nachschlagen)
c) das AG möge die Zwangsvollstreckung einstellen lassen, oder Herr D B die Möglichkeit eröffnen (Einstellung ersatzhalber Aussetzung der Zwangsmaßnahmen), beim VG entsprechende Rechtsmittel gegen die Verwaltungsvollstreckung einzulegen

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 20:00 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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