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Autor Thema: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)  (Gelesen 21775 mal)

G
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Hier erst einmal der Beschluss, um den es geht:
http://www.streifler.de/index2.php?artikel=13682


In dem Beschluss wird erörtert, dass sich die Vollstreckung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin --> http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2 in Verbindung mit dem §5 VwVG und nach den Vorschriften der AO vollzieht.

Weiter oben in dem Beschluss wurde dazu das VwVG §5 (1) herangezogen, der in §5 (1) besagt, dass das  Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). --> http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html

Der (2) im VwVG § 5 wurde in dem Beschluss überhaupt nicht erwähnt, in welchem es heißt:  "Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen"
Bedeutet §5 (2) nun nicht, dass nun das Verwaltungsgesetz Berlin vom 01.05.2016 , hier § 2 (4) greift: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg". -->  http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2

Ebenso ist in dem Beschluss festgehalten, dass es für das Finanzgericht unerheblich sei, ob das VwVfG Berlin auf das Handeln des RBB anwendbar ist, da im Streitfall eine Maßnahme des Finanzamtes, nicht eine solche des RBB, der Beurteilung unterliegt.

Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Und sind öffentliche-rechtliche Forderungen auf Grundlage der AO legitim, da § 1 AO ausschliesslich die Beitreibung von Steuern regelt. In dem Beschluss heißt es aber ferner, dass es unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag keine „Steuer“ sei, (da sich die Vollstreckung bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 5 VwVG nach den Vorschriften der AO vollzieht)  ???

Wie soll nun wieder dieser Satz gemeint sein?  ???


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Beitrag noch einmal hochschieb  ::)   bzgl. RBB Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE

Das Finanzgericht Berlin schreibt in einem neuerlichem Urteil folgendes:
(Quelle: privat)
Zitat
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden. Ferner werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE, § 5 (1) VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die o. g. Vorschriften der AO angewendet (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15, EFG 2016, 665 und Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16, juris)
vgl. FG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html
Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16
https://www.jurion.de/urteile/fg-berlin-brandenburg/2017-03-01/7-k-7188_16/



Lt. dem RBStV ist der Rundfunk als LANDESRECHT definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist; siehe VwVG §5 (2) , welches das FG in seinen Urteilen aber konsequent unerwähnt lässt.

Lt.  Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht und höherrangiges Recht gilt wiederum vor niederrangigem Recht. Also gilt BUNDESRECHT.

Bedeutet das nun, dass das VwVG §5 (2) und folglich  § 2 Abs. 4 VwVfG BE also bei Vollstreckungen gar nicht mehr zur Debatte stehen und zumindest deshalb das VwVG §5 (2) bei den Finanzgerichten keinerlei Erwähnung findet?  :o

Das Finanzgericht äußert sich zum § 2 Abs. 4 VwVfG BE auch noch wie folgt:
(Quelle: privat)
Zitat
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG BE in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBI. Seite 218) nunmehr, dass das VwVfG nicht für die Tätigkeit des RBB. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des VwVfG lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, 11 N 86.15, juris).

Was gilt denn nun?

Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\


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Was gilt denn nun?
Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\

In der Tat - die "Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" scheint allgegenwärtig.

Siehe hierzu u.a. die tlw. stark divergierende
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


Zitat
[...] (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). [...]
zu "Tucholke" (Beitragsservice) im "Hahn(NDR)/Vesting" siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
bzgl. des skandalträchtigen "LobbyGesetzLobbyKomentarwerks" und dessen Verfasser und Herausgeber mitten aus den Reihen von ARD-ZDF-GEZ...

Letzteres hier bitte nicht weiter vertiefen, aber bei jeglichen Entscheidungen immer Augen auf bzgl. Erwähnungen des von ARD-ZDF-GEZ mitverfassten und mitherausgegebenen "Hahn/Vesting"!


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Das Finanzgericht  schreibt in seiner Rechtsmittelbelehrung:

Zitat
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch  B e s c h we r d e  angefochten werden [...] Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater,' einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen [...]

Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt;
die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.

Das wars also.


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Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\
Bestehende Rechtsunsicherheit führt direkt zur Normenunklarheit und damit zu einer Norm, die nicht mit der Verfassung in Übereinstimmung steht.

Der Rundfunk ist gemäß BVerfG und Art 5 GG nur in der inhaltlichen Gestaltung seiner Publikationen frei; nicht im Drumherum.

Dieses
Zitat
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -.
kann das Land Berlin gar nicht wirksam bestimmen, wenn es nicht vom entsprechenden Bundesrecht vorgesehen ist.

Und, übrigens, Ersatzzwangshaft scheint danach nur über das Verwaltungsgericht zulässig zu sein, weil dieses ausdrücklich benannt wird.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html

Zitat
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes enthält keine Berlinklausel; es enthält auch keinen eigenen Geltungsbereich, so daß als Basis das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes Anwendung findet, welches seine Anwendung durch die Länder aber bekanntermaßen ausgeschlossen hat, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungs-Verfahrensgesetz haben.

Berlin wird im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes nur noch in der Stadtstaatenklausel namentlich genannt, die sich inhaltlich aber alleine auf §3 bezieht.

Edit:
Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt; die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.
Das wars also.
Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.


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Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.

Die NZB geht nur mit Rechtsanwalt. Die Frist ist zwar noch nicht vorbei, das Urteil ist ganz frisch. Aber das Geld steht nicht zur Verfügung für einen Rechtsanwalt. Ist der BFH überhaupt zulässig? Der beschäftigt sich doch nur mit Zöllen und Steuern. Im Ergebnis beginnt der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vorbehaltlos garantierte Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG  i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG doch (erstinstanzlich) unmittelbar beim BVerfG und das BVerfG  ist als einziges Verfassungsorgan zur Entscheidung befugt und verpflichtet. Ja man ist auch einfach nur noch erschöpft, so viel Steine wie einem in den Weg gelegt werden.


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Nur zur Relativierung...
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html
Zitat
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.
[...]
@pinguin - bitte nicht ganz so vorschnell...
...sondern kühlen Kopf bewahren, den Wortlaut genau lesen und auch mal die Paragrafen davor und danach sichten ;)

Es geht dort im § 16 um "Ersatzzwangshaft" bei Uneinbringlichkeit des "Zwangsgeldes"...
...und mit "Zwangsgeld" dürfte hierbei nicht die Forderung des sog. "Rundfunkbeitrags" gemeint sein - siehe unter
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/
und dort dann speziell
§ 11 Zwangsgeld
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__11.html

Dies hier bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifend, welches da lautet
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Besten Dank für den Link zum Fachbuch "Hahn (NDR) / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" . Sehr interessant, dass in einem Urteil, welches zum RBB-Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE Stellung bezieht, auf ein Standartwerk verwiesen wird, welches in den diesbezüglichen wesentlichen Teilen ausschliesslich von Autoren verfasst wurde, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen. Da weiß man ja, worauf so ein Urteil dann hinauslaufen soll und warum der RBB-Anwendungsbereich als "restriktiv" auszulegen ist.


Was gilt aber nun für den RBB-Anwendungsbereich?

Das Finanzgericht bezieht sich auf VwVG §5 (1) - hier AO -  , lässt aber das VwVG §5 (2) weg, in welchen auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird und VwVG §4b (auf welches sich das Finanzgericht aber wieder bezieht) sagt ebenso aus, dass an Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden treten.

Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht, wäre doch § 2 Abs. 4 VwVfG BE eben nicht "restriktiv" auszulegen, da die Finanzämter gemäß § 17 Abs. 2 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) als örtliche Landesbehörden aufgrund eigener Bundesgesetze nur für die Verwaltung von Steuern zuständig sind und von der sachlichen Zuständigkeit zur Einziehung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage der AO bereits von Gesetzes wegen für sämtliche Amtshilfe- und/oder Vollstreckungsersuchen des RBB und eben für Androhungen des Vollzugs von Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags ausgeschlossen sind.

Genau das will § 2 Abs. 4 VwVfG BE doch ausdrücken, oder wie seht ihr das?  ::)


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Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht,
Daß der gilt, braucht eigentlich nicht hinterfragt zu werden, siehe BverfG 2 BvN 1/95; dieser Art 31 GG ist absolut.

Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?

Er gilt ohne Frage, wenn die Länder in einem Bereich eine Regel aufgestellt haben, die vom Bundesrecht abweicht oder hätte nicht erstellt werden dürfen, weil den Ländern die Kompetenz dazu fehlt.

Wenn die Länder nun aber im Bereich des Landesrechts gar keine Regel aufgestellt haben, obwohl sie hätten eine aufstellen müssen, bzw. können? Darf dann automatisch Bundesrecht greifen?

Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen und ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben.

Evtl. ist auch dieses ein Aspekt, der vom BVerfG noch nicht abschließend behandelt wurde?

Rundfunk ist zwar Landesrecht, die auch den Rundfunk berührenden Randbereiche sind es allerdings nicht; Melderecht ist Bundesrecht, (gemäß GG sogar alleiniges), hier ist jede vom Bund abweichende Landesregel Makulatur; Datenschutz ist nicht nur Bundes- sondern sogar EU-Recht; auch hier ist jede abweichende Landesregel gegenstandslos.

Und bezüglich Datenschutz hat es ja nun wahrlich seitens EuGH und BVerfG eindeutige Aussagen; siehe zusammenfassend auch hier in dem zusammenfassenden Thema

[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html

wo die anderen, den Bereich Datenschutz berührenden Themen benannt sind.

Im Bereich Rundfunk bleibt für das Landesrecht nur der Bereich der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen ihres Rundfunks, bzw. die Organisierung der Struktur ihrer LRA.

Wobei der Landesrundfunk ja selbst inhaltlich nicht völlig frei ist, denn bestimmte einnahmeerzeugende Werbung bspw. zu Tabakerzeugnissen ist ihm per EU-Recht untersagt, (was aus Wettbewerbsgründen freilich für alle Rundfunkunternehmen gilt).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2018, 00:09 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
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Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?

Welcher Bereich ist hier gemeint?

Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen.

Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2)  wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder? Man wird richtig durcheinander gebracht.

Und das BVerfG äußert sich nicht, die Beschwerde wird unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

Und das Finanzgericht verweist an den BFH, man dort aber nur einen Antrag zur  Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) mit einem Rechtsanwalt o.ä. einlegen kann.
Da nötige finanziellen Mittel dazu gar nicht zur Verfügung stehen und/oder auch berechtigte Zweifel bestehen, dass ein Rechtsanwalt auch für den Mandanten/also gegen den Rundfunkbeitrag arbeitet, dürfte hier ein Antrag auf eine NZB ebenso abgewürgt werden.

Was kann man also noch tun?


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Was kann man also noch tun?

Eine Option, die immer geht ist die Zahlungsverweigerung des Rundfunkzwangsbeitrag. Aber diese Entscheidung muß jeder selbst treffen. Und ein P-Konto ist auch nützlich.


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Die Zahlungsverweigerung wird bereits ausgeübt, ist offensichtlich aber nun erschöpft, da Rechtsmittel aufgrund fehlender Finanzen (hier NZB beim BFH) nicht mehr eingelegt werden können und das BVerfG ebenso seinen Dienst zur Aufklärung verweigert.

P-Konto greift nicht, da Einkommen von Person A über dem Selbstbehalt liegt und/oder die Finanzämter in Berlin gerne auch an der Basis, also direkt beim Arbeitgeber pfänden, wenn auf den Konten nichts zu holen ist  :(


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...die Finanzämter in Berlin gerne auch an der Basis, also direkt beim Arbeitgeber pdänden, wenn auf den Konten nichts zu holen ist  :(

Ich kenne die Höhe des Einkommens von Person A nicht aber ich gehe davon aus, daß sich die FA in Berlin auch an den Pfändungsfreibetrag (s. Pfändungstabelle) halten müssen.


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Sicher müssen sie das. Wenn das Einkommen aber nicht unter dem Selbstbehalt liegt, ist das Geld bereits weg, bevor es auf dem Konto landet.


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Nach meinem Verständnis können die aber nur von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt pfänden? Und wenn sich Person A ihr/en Lohn/Gehalt vom AG bar bzw. als Verrechnungescheck auszahlen lässt?


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