Gilt Art 31 GG, also dass das Bundesrecht Landesrecht bricht,
Daß der gilt, braucht eigentlich nicht hinterfragt zu werden, siehe BverfG 2 BvN 1/95; dieser Art 31 GG ist absolut.
Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?
Er gilt ohne Frage, wenn die Länder in einem Bereich eine Regel aufgestellt haben, die vom Bundesrecht abweicht oder hätte nicht erstellt werden dürfen, weil den Ländern die Kompetenz dazu fehlt.
Wenn die Länder nun aber im Bereich des Landesrechts gar keine Regel aufgestellt haben, obwohl sie hätten eine aufstellen müssen, bzw. können? Darf dann automatisch Bundesrecht greifen?
Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen und ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben.
Evtl. ist auch dieses ein Aspekt, der vom BVerfG noch nicht abschließend behandelt wurde?
Rundfunk ist zwar Landesrecht, die auch den Rundfunk berührenden Randbereiche sind es allerdings nicht; Melderecht ist Bundesrecht, (gemäß GG sogar alleiniges), hier ist jede vom Bund abweichende Landesregel Makulatur; Datenschutz ist nicht nur Bundes- sondern sogar EU-Recht; auch hier ist jede abweichende Landesregel gegenstandslos.
Und bezüglich Datenschutz hat es ja nun wahrlich seitens EuGH und BVerfG eindeutige Aussagen; siehe zusammenfassend auch hier in dem zusammenfassenden Thema
[Übersicht] Datenschutzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.htmlwo die anderen, den Bereich Datenschutz berührenden Themen benannt sind.
Im Bereich Rundfunk bleibt für das Landesrecht nur der Bereich der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen ihres Rundfunks, bzw. die Organisierung der Struktur ihrer LRA.
Wobei der Landesrundfunk ja selbst inhaltlich nicht völlig frei ist, denn bestimmte einnahmeerzeugende Werbung bspw. zu Tabakerzeugnissen ist ihm per EU-Recht untersagt, (was aus Wettbewerbsgründen freilich für alle Rundfunkunternehmen gilt).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;