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Autor Thema: Zahlungsauforderung WG  (Gelesen 1302 mal)

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  • Beiträge: 1
Zahlungsauforderung WG
Autor: 25. Juli 2017, 21:54
Hallo, Person X neu in der Gruppe und hat auch gleich ein Anliegen:
Angenommen, seid Mai 2017 ist X mit einem Partner zusammen , dieser ist von einem bestimmten Beitrag befreit. Davor hat X bei Person Y bzw in einer WG gewohnt. Die Wohnungen liefen beide nicht auf Ihren Namen. X war da als Untermieter gemeldet. Ob dort Beiträge abgeführt worden sind, weiß X nicht. Falls keine Beiträge abgeführt worden sind, kann X da alleine für verantwortlich gemacht werden. (genau dies macht eine bestimmte Institution) Nun bekam X, über diesen Zeitraum, eine Zahlungsaufforderung von ~1000€. Berechnungszeitraum ist ab 2013 bis jetzt. Gelten für den Forderungszeitraum eigentlich keine Verjährungsfristen? X hat nie Post von denen bekommen. Wie würde man nun verfahren?
Lieben Gruß und danke im voraus


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 15:21 von Uwe«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Re: Zahlungsauforderung WG
#1: 05. August 2017, 00:09
Hallo!

Person X könnte sich natürlich auf die Zahlungsaufforderung melden. IMHO kommt das aber einer Bestätigung des Ansinnen gleich.

Die Zahlungsaufforderung hat keine Rechtsbelehrung (Rechtsbehelf)? Dann ist es kein Bescheid. Aber gut aufheben!

Gegen einen entsprechenden Bescheid könnte Person X nun zunächst Widerspruch einlegen, mit kurzer Begründung wg WG (wird ja eh abgebügelt). Ist die WG-Situation (Person Y) von Seite Person X noch nachweisbar, zB (Unter-)Mietvertrag? Oder bestätigt Person Y die Zahlung des Beitrags? Ggf könnte auf Person Y als Zeuge verwiesen werden.

Daraufhin wird mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergehen, vielleicht auch gleich die Verwaltungsvollstreckung.

Bei der Verwaltungsvollstreckung könnte Person X dann folgendes vorbringen:

- zum einen: Person X war Untermieter -> keine eigene Wohnung nach RBStV
- dazu: da Person X bisher keine Bescheide erhalten hat, ist der Zeitraum 2013 verjährt
- zum anderen: zB nach VwVG NRW §1 (2) könnte kein  eigenes Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" erstellt werden -- nach BVerwG ist der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung steht aber die LRA im Wettbewerb.
- vielleicht ist die Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet worden? -> Antrag / Untätigkeitsklage wg nicht eingehaltenem Rechtsweg, dazu ggf auch den Rechtspfleger am zuständigen VG fragen

Bei anderem Bundesland als NRW auch nach VwVG (Vollstreckung) und VwVfG (Verwaltungsverfahren) des Bundeslandes von Person X suchen und vergleichen (zB mit google: recht.nrw.de), dort möglicherweise ähnlich.

MfG
Michael


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