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Autor Thema: Erwerbstätigkeit nicht melden.  (Gelesen 3172 mal)

T
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Erwerbstätigkeit nicht melden.
Autor: 24. Juli 2017, 15:31
Mit kahm da so ein Gedanke, nehmen wir mal folgende Situation an:

Wir haben hier jemanden, den wir Klaus nennen. Klaus ist Arbeitslos und ist deswegen befreit. Nun hatte Klaus immer wieder dem Beitragsservice die Befreihung zugesendet, dass die meinten Klaus in Zukunft dauerhaft zu befreihen und wenn sich etwas ändert, dann soll Klaus einfach dem Beitragsservice bescheid geben.

Klaus wird nun relativ bald eine sozialversicherungsplfichtige Beschäftigung antreten (mit etwa 1,1K € Brutto, es besteht kein anspruch auf Aufstockung.), wenn Klaus jetz einfach alles auf sich zukommen lassen würde, könnte ihm dann im nachinein Strafe drohen, da er das ganze nicht gemeldet hatte? Klaus ist aber sehr vergesslich, weswegen er das bestimmt nicht mit absicht gemacht hätte. Klaus könne sich doch aber z.B auch erst in 2 Jahren anmelden und dann halt ab dem Zeitpunkt an zahlen. Natürlich sieht es Klaus als ungerecht an für eine Leistung zu zahlen, die nicht zeitgemäß ist und moralisch sehr zweifelhaft, aber Klaus kann sich auch keine hohen Strafgebüren erlauben.

Wenn wir jetzt annehmen, Klaus exitiere wirklich, wie sollte sich Klaus dann am besten entscheiden?



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Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#1: 27. Juli 2017, 12:55
Klaus sendet alle Originalunterlagen an den BS. Die gehen dort verloren, wie fast immer  >:D Also könnte er sich auch das Absenden sparen. Muss er ja nicht kundtun.


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v
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Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#2: 27. Juli 2017, 13:03
Klaus könnte aber auch auf die Idee kommen, sich dem aktiven Widerstand anzuschließen...


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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

o
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Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#3: 27. Juli 2017, 14:05
dass die meinten Klaus in Zukunft dauerhaft zu befreihen und wenn sich etwas ändert, dann soll Klaus einfach dem Beitragsservice bescheid geben.

Dass ein Gefängnisservice eine dauerhafte Befreihung ausstellt, ist in den Gehirnzellen von 23 nicht darstellbar.

23 würde den Wortlaut der Befreihung darauf abklopfen, ob eine Verpflichtung zum "bescheid geben" überhaupt drinsteht oder ob das nur in einem Begleitschreiben dargestellt wurde.

Das verwaltungsrechtliche Stichwort dafür, dass der Begünstigte(?) auch nach Erhalt des Bescheids noch etwas tun soll, ist "Auflage".

23 kennt jemanden, der in einer ganz anderen Angelegenheit einen Bescheid erhielt, die eine Auflage enthielt. Der Jemand weiß aber nicht, was passiert, wenn dieser Auflage nicht gefolgt wird: Ob dann eine geldpflichtige Mahnung kommt oder zunächst eine Erinnerung oder aber womöglich eine Rücknahme des gesamten Bescheids, die die Auflage als Nebenbestimmung enthielt.

Außerdem wäre das Befreihungsschrieben daraufhin zu untersuchen, ob es ein Enddatum gibt, zu welchem die Befreihung endet.  Eine unbefristete Befreihung ist kaum vorstellbar, selbst wenn eine Auflage beigefügt wurde.

Der worst case wäre, dass die unbefristete Befreihung wegen Nichterfüllung der Auflage ( wegen Arbeitsantritts "bescheid zu geben"), rückwirkend aufgehoben und Chichilösegelder ("Säumnisgebühr" und ähnlicher Quatsch) zusätzlich erhoben werden.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#4: 27. Juli 2017, 14:12
In irgendeinem der bekannten sozialkritischen Romane der Weltliteratur...

...
Wenn wir jetzt annehmen, Klaus exitiere wirklich, wie sollte sich Klaus dann am besten entscheiden?

... (könnte Charles Dickens gewesen sein, oder wars doch Arthur Miller?) hatte sich der Titelheld in einer vergleichbaren Situation befunden. Mit seinen 110.- £/$ Brutto befand er sich dem Roman folgend nach Abzug der Sozialabgaben auf so etwas wie Ha?tzIV-Niveau. (? = Lautschrift für US-»R«).

Bereits wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (ggü. Arbeitslosen auf gleichem materiellen Lebensniveau) aufgrund der Verweigerung der Befreiung von der Zahlungspflicht ergangene und im Prinzip angenommene Verfassungsbeschwerden vor dem Supreme Court hatten dem Vernehmen nach Erfolg durch klein Beigeben seitens RCA (oder BBC). Dadurch vermieden diese dem Roman folgend einen formalen Urteilsspruch, da die Beschwerdeführer vorher ihre Beschwerden für »erledigt« erklärt hatten, nachdem sie bekommen hatten, was sie wollten.

Aus hiesigen Gefilden wird bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit über ähnliche Vorkommnisse aus der Zeit um 2011 gemunkelt. Der Protagonist der Romanvorlage hatte sich also jedenfalls dazu entschieden, nicht stickum und mit Tricks zu arbeiten (wie gewisse andere ehrenwerte Akteure in dem Zusammenhang dies zu tun pflegen), sondern dem Unrecht mit den angemessenen Mitteln entgegenzutreten...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#5: 27. Juli 2017, 14:52
Klaus könnte sich aber auch noch über Wohngeld erkundigen. Bei 1,1k € brutto mntl. könnte hier sogar entsprechend Wohngeld geltend gemacht werden. Es ist zwar dadurch keine Befreiung möglich (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html), aber etwas mehr Geld, das man notfalls zurücklegen kann, falls da doch was kommt.

Wenn man 1100 Euro brutto mntl. zur Verfügung hat, und eine Wohnung für 500 Euro Buttokaltmiete, dann sind es womöglich 167 Euro Wohngeld, die einem zustehen könnten (Wohngeld-Rechner über Google).


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

T

Tereza

Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#6: 27. Juli 2017, 16:39
Klaus könnte sich aber auch noch über Wohngeld erkundigen. Bei 1,1k € brutto mntl. könnte hier sogar entsprechend Wohngeld geltend gemacht werden. Es ist zwar dadurch keine Befreiung möglich (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html), ...

Bei einem Brutto-Verdienst von 1.100 EUR verbleiben ca. 860 EUR Netto http://www.brutto-netto-rechner.info/

Vielleicht habe ich ja einen Tunnelblick, aber ich sehe schon die Möglichkeit, ggf. einen Befreiungsantrag als Härtefall zu stellen (sofern nicht die Ich-stell-mich-tot-Variante bevorzugt wird):
Zitat
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
- Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

Quelle:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
Erster Anstrich unter den "Ausnahmen"


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G
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Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#7: 27. Juli 2017, 18:19
Zitat
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
- Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

Wie weist man das denn nach oder anders: Wie ermittelt man denn, ob die 17,50 Euro den sozialen Bedarf überschreiten? Und kann das eigenständig erfolgen oder sind dafür nur die Jobcenter zuständig, was widerrum bedeuten würde, dass man nur bei Leistungen/oder Nachweisen durch die Jobcenter eine Befreiung erhält?


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Tereza

Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#8: 27. Juli 2017, 20:02
@Grit
Zitat
Wie weist man das denn nach oder anders: Wie ermittelt man denn, ob die 17,50 Euro den sozialen Bedarf überschreiten? Und kann das eigenständig erfolgen oder sind dafür nur die Jobcenter zuständig, was widerrum bedeuten würde, dass man nur bei Leistungen/oder Nachweisen durch die Jobcenter eine Befreiung erhält?

Die Bedarfsgrenze errechnet sich nach dem soziokult. Existenzminimum
https://www.cecu.de/existenzminimum.html
und ist in meinem "Lieblings"Urteil aus Karlsruhe vom 9. November 2011 verständlich erläutert:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html

Bedarf: Kosten für die Unterkunft (KdU/Warmmiete) + Regelsatz (Hartz-IV-Regelsatz: 409 EUR für 1 Person in 2017 http://www.hartziv.org/regelbedarf.html)

Ja, ja, ich weiß, die freundlichen Erfüllungsgehilfen in Köln und den jeweiligen LRAen verlangen (Ablehnungs-)Bescheid der Sozial-/Hartz-IV-Behörde. Steht so aber nicht in dem o. a. Zitat aus den Befreiungsvoraussetzungen
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
und auch nicht im 15. Rundfunkänderungsschandvertrag vom Dezember 2010 https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
unter § 4 Abs. 6:
Zitat
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung ... durch ... Bescheid ... versagt wurde.

Schlussfolgerung:
a) Schutzgeld zahlen - in Frieden (bis zum Friedhof) leben.
b) Härtefall-Antrag stellen und Schutzgeld nicht zahlen - in (Un)freiheit leben.
Muss jeder selbst entscheiden.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Erwerbstätigkeit nicht melden.
#9: 27. Juli 2017, 21:27
Letzteres, ...

...
Steht so aber nicht in dem o. a. Zitat aus den Befreiungsvoraussetzungen
...
und auch nicht im 15. Rundfunkänderungsschandvertrag vom Dezember 2010 https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
unter § 4 Abs. 6:
Zitat
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung ... durch ... Bescheid ... versagt wurde.
...

...also eben diese gleichlautend auch in 4, 6, 2 RBStV festgehaltene Aussage zu sogenannten »Härtefällen«, kann sich abseits der genannten Quelle hinsichtlich der Auslegung jeder auch noch einmal in 1 BvR 2550/12 (und hier sogar ein-eindeutig formuliert) zu Gemüte führen. Dort ist der reine Beispiel-Charakter dessen sogar so genau geklärt, dass selbst jeder Wiederholer des ersten Grundschuljahres das zu verstehen imstande sein müsste.

Scheint zumindest bislang aber nichts daran zu ändern, dass dennoch & expressis verbis nicht nur seitens des sogenannten »Beitragsservice« & der Anstalten für die Sendungsbewussten darauf gesch... wird, sondern selbst das örtliche Kasperleth... - Verzeihung - Verwaltungsgericht eines fiktiven Besuchers hat begeistert neben den Herrschaften auf dem entspr. »Donnerbalken« (ggf. mal den eigenen Opa fragen, was das war) platzgenommen...

Aber was solls - irgendwann wird sich sicher auch in dem Punkt noch zeigen, ob das BVerfG sich tatsächlich vom deutschen ÖRR und kleinen Verwaltungsrichtern Nachhilfe verabreichen lässt, wie Gesetze zu lesen bzw. zu verstehen sind und wie nicht.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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