Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Abmeldung aus Deutschland & Anmeldung im EU-Ausland  (Gelesen 1881 mal)

  • Beiträge: 4
Dobrý den,
oder kurz gesagt: GUTEN TAG!

Das bei einem ausländischen Wohnsitz die (Zahlung der-) Rundfunkgebühren entfällt ist eine Sache,
und für "eine Personengruppe über 65 Jahren"  und eine "andere Personengruppe, die nicht abhängig beschäftigt ist"   durchaus "machbar", indem die sich einfach aus Deutschland abmelden.

Weiß aber jemand, wie das bei einer "anderen Personengruppe, die staatliche Leistungen bezieht" z.B. aussieht, denn Person P Wissens nach können die sich nicht so ohne weiteres aus Deutschland abmelden, ohne ihren Anspruch auf Zahlung dieser staatlichen Leistungen zu verlieren, bzw. zumindestens zu gefährden.

Ich danke für alle Antworten

Grüße von Pan-Tau


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2017, 22:14 von Uwe«

N
  • Beiträge: 26
Je nach "staatlicher Leistung" am besten beim zuständigen Amt nachfragen oder mal einem Fachmann für Sozialrecht hinzuziehen. Ein erster Anlaufpunkt könnte § 24 SGB 12 sein:

Zitat
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.    Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.    längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.    hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 4
Je nach "staatlicher Leistung" am besten beim zuständigen Amt nachfragen oder mal einem Fachmann für Sozialrecht hinzuziehen. Ein erster Anlaufpunkt könnte § 24 SGB 12 sein:

Danke für die schnelle Antwort.

Also ist Abmeldung aus Deutschland nur für Selbstständige und Rentner möglich.
Möglicherweise auch bedingt für Arbeitnehmer.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 23:08 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.388
Da haben wir aber noch das EU-Recht; siehe Freizügigkeit für Arbeitnehmer. Bitte da mal ganz genau einlesen.

Soweit mir bekannt ist, muß das hiesige Arbeitsamt etwaig anfängliche Unterstützungsleistungen weiter übernehmen. Sind wohl 6 Monate oder so.

Jeder, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und arbeitsuchend ist, ("staatliche Leistungen" sind ja nicht nur "Sozialhilfe", sondern auch "ALG 2"), hat das Recht, sich in der ganzen EU nach einem Job umzusehen, bei weiterlaufenden Unterstützungsleistungen seines EU-Heimatlandes.

Aber eben zeitlich nicht unbegrenzt lange.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 22:06 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 4
Da haben wir aber noch das EU-Recht; siehe Freizügigkeit für Arbeitnehmer. Bitte da mal ganz genau einlesen.

"..........

Naja, ich meinte Arbeitnehmer, die fest "in Arbeit und Brot" sind,
D.h. Die schon (oder noch) arbeiten, und nicht Arbeitssuchende...

Also Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber mit Hauptwohnsitz im EU- Ausland gemeldet
/ angemeldet sind....


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben