Person G hat sodann am 08.05.17 mit Datum vom 02.05.17 den gleichen Festsetzungsbescheid wie vom 01.04.17 erhalten, obwohl G noch ausdrücklich daraufhin wies, davon abzusehen (s. oben).
Ohne das Schreiben jetzt tatsächlich gesehen zu haben ist aus der Sicht von PersonX sehr wahrscheinlich nicht der gleiche Festsetzungsbescheid.
Person A möge bitte auch bedenken, dass wenn beide Briefe 2017 gekommen sind die Antwort von Person A auf den ersten noch keine Bearbeitung und damit Berücksichtigung gefunden haben könnte, es somit zu einer Überschneidung kommen konnte zwischen dem Fax vom 24.04.17 und dem Druck des weiteren Schreibens 02.05.17. --> Bedeutet, dass die Druckdaten dazu sehr wahrscheinlich nicht erst am 02.05.17 an den Druckdienstleister gegeben wurden (Massenverfahren).
Person A sollte deshalb diese zwei Schreiben nochmal Punkt für Punkt vergleichen.
Zu prüfen ist insbesondere eine laufende Nummer gemeinhin bekannt als Beitragsnummer Kontonummer oder der Wohnung zugeordnete Nummer seitens eines Beitragsservice.
Zu prüfen ist insbesondere die Schreibweise der Namen, Vorname und Nachname.
Zu prüfen ist insbesondere die Schreibweise der Adresse.
Zu prüfen ist insbesondere für welche Wohnung die Festsetzung gelten soll.
Zu prüfen ist insbesondere der angegebene Zeitraum. -> Würden die Daten oben alle gleich sein und jetzt auch noch der Zeitraum stimmen, dann sollte geprüft werden ob der Betrag unterschiedlich war.
-> Dann würde es sich wohl um einen nicht gekennzeichneten Änderungsbescheid handeln.
Ist jedoch der angegebene Zeitraum oder ein anderer Punkt anders, dann ist es nicht der gleiche Festsetzungsbescheid.
Person A könnte Nachteile erleiden, wenn es nicht der gleiche Festsetzungsbescheid bezogen auf Nummer, Zeitraum und Name usw. ist, wenn hier dann kein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung eingelegt würde.
-> Das würde daraus resultieren, dass die Gegenseite stillschweigend davon ausgeht, dass dieser Brief angekommen ist. Somit aus Gläubigersicht bekannt gegeben sein würde. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung wird nach ca. 1 Monat von Rechtskraft ausgegangen. Es würde 1x Mahnung folgen und dann der fortgesetzte Vollzug weitergehen. Das würde dann beispielsweise eine Vollstreckung sein. Ganz unabhängig vom Widerspruchsbescheid für den anderen "gleichen" Bescheid. -> Deswegen nochmals genauer prüfen.
Ob ein BS alle Latten am Zaun hat kann nicht beurteilt werden, denn Köln ist zur Zeit einfach zu weit weg um mal eben den Zaun zu besichtigen.
Bestes Vorgehen ist sehr wahrscheinlich einen weiteren Widerspruch gegen das neue Schreiben zu versenden, selbst dann falls es ein Änderungsbescheid sein würde.