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Autor Thema: Vesting: Herausforderungen des deutschen Rundfunk- und Medienrechts  (Gelesen 1236 mal)

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  • Beiträge: 352
Thomas Vesting, seines Zeichens Professor für Öffentliches Recht, Recht und Theorie der Medien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (siehe https://www.jura.uni-frankfurt.de/42774894/person), bekannt vor allem als einer der Hauptherausgeber des vielziterten "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
hat sich für die Bundeszentrale für politische Bildung geäußert über

Grundlegende Aspekte des deutschen Rundfunk- und Medienrechts
http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/medienpolitik/171892/rundfunk-und-medienrecht?p=all

Dort lässt er Entstehung und Gestalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Revue passieren und kommt auf die "enorme Steigerung der Komplexität" des Rundfunkrechts in Zeiten des dualen Rundfunksystems zu sprechen. Es steht dort unter anderem zu lesen:

Zitat
Das duale System ist ein störanfälliges Gebilde, trotz des enormen organisatorischen und finanziellen Aufwands, mit dem sein Aufsichtssystem betrieben wird [...] Das gilt aber auch für die Formulierung von Anforderungen an die organisatorische Ausgestaltung der Rundfunkverfassung. Diese Konstruktion privilegiert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stark und räumt ihm viele Rechte ein, wie etwa eine sehr umfassende Bestands- und Entwicklungsgarantie. Sie wird jedoch mit einer Realität konfrontiert, an der sich diese normative Vorstellung zusehends bricht.

Vielleicht bieten die Ausführungen hier Stoff für weitere Diskussionen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 18:55 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat
Dabei sollte das neue Modell das alte in zwei wesentlichen Punkten ergänzen:

Es wird erweitert um gruppenpluralistische Organisations- und Verfahrenslösungen, wie sie sich in der öffentlich-rechtlichen Rundfunkverfassung durchaus bewährt haben.

Es werden Strategien der Institutionenbildung in Form von Selbstorganisation und Selbstregulierung in Netzwerken angeregt[13].

Ein solches Modell müsste dann vom Gesetzgeber in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen werden.

Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/medienpolitik/171892/rundfunk-und-medienrecht?p=all

Ja, der Gesetzgeber übernimmt auch die Gefahr, dass die Vollstreckungsersuchen damit noch mehr ansteigen. Aber das interessiert ihn nicht. Die Verwaltungsgsgerichtsbarkeit wird´s schon richten.

Zitat
Insgesamt wurden im Jahr 2015
rd. 25,4 Mio. Mahnmaßnahmen erstellt,
davon allein rd. 1,4 Mio. Vollstreckungs-
ersuchen.

Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf
::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 18:53 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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