Im Fall, dass der Widerspruchsbescheid ein Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sei, so muss dieser bekannt gegeben werden, damit dieser wirksam wird. Es würde dann gelten, dass durch die nicht Zustellung diese Bekanntgabe nicht erfolgte.
-> Jedoch verhindert das selbst nicht die Vollstreckung, weil hier behauptet wird, dass die Abgabe unabhängig vom Widerspruch zu zahlen ist und der Widerspruch weil es sich um öffentliche Kosten/Abgaben handeln soll dabei alleine keine Aufschiebende Wirkung habe. --> Sofern ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde sieht es anders aus, denn über diesen Antrag sollte eine "Behörde" zeitnah entscheiden. Droht eine Vollstreckung ohne dass über diesen Antrag entschieden wurde, kann versucht werden, diesen nochmal zu stellen oder diesem beim Gericht einzulegen. --> Jedoch werden viele Gerichte diesen pauschal ablehnen.
Ohne eine wirksame Bekanntgabe beginnt keine Frist, so dass, sofern keine andere Bekanntgabe erfolgte oder die Bekanntgabe per Gesetz fingiert wurde, noch keine Rechtskraft entstanden sein kann.