Liebe Mitstreiter,
heute benötige ich mal ein paar Anregungen von euch in einem aktuellen Fall eines Bekannten (Person A).
Person A hat diese Woche vom GV die Eintragungsordnung nach ZPO § 882c (1) 1. erhalten, da er der Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Diese Eintragung möchte Person A unbedingt vermeiden. Gemäß Rechtsbehelf kann er dagegen nach ZPO 882d (1) innerhalb zwei Wochen Widerspruch beim AG einlegen und nach ZPO 882d (2) beantragen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Dies kann das AG anordnen, muss es aber wohl nicht.
Hier eine kurze chronologische Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens:
2014-2016 diverse Bescheide der LRA, denen fristgerecht widersprochen wurde.
11/2016 Vorladung des GV zur Abgabe der Vermögensauskunft
Rechtsbehelf der Erinnerung durch Person A
12/2016 Zurückweisung der Erinnerung durch AG
Klage der Person A gegen LRA vor VG (Erstattung von Beiträgen aus 2013, Verjährungshemmung)
01/2017 Widerspruchsbescheid der LRA
sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung durch Person A
Mitteilung des AZ der Klage durch VG
Vorlage der Beschwerde bei LG durch AG
Zurückweisung der Beschwerde durch LG
02/2017 Klageerweiterung durch Person A (gegen Widerspruchsbescheid und Vollstreckungsersuchen, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung)
seither keine Antwort von VG
Zum Widerspruch nach ZPO 882d habe ich hier für Person A bereits einige hilfreiche Beiträge gefunden. Wie kann dieser ordentlich begründet werden, damit einem Widerspruch stattgegeben wird und eine Eintragung zumindest bis Klageentscheidung ausgesetzt wird, insbesondere da Aussetzung der Vollziehung in der Klage vor VG beantragt, aber bisher nicht entschieden wurde? Sollte hierzu nochmal beim VG erinnert werden? Ist es erheblich, dass gemäß LRA-Satzung über Verfahren zur Leistung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (SächsVwVG) vollstreckt werden soll, aber von GV und AG als Zwangsvollstreckungssache (ZPO) durchgeführt wird?
Ich hoffe auf eure zahlreichen Hinweise.