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Autor Thema: Zahlungsaufforderung FA & nicht Inhaber d. Whg  (Gelesen 3421 mal)

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Zahlungsaufforderung FA & nicht Inhaber d. Whg
Autor: 19. April 2017, 14:15
Liebe Gemeinde,

ein kleines hypothetisches Logikspiel:

Person A ist Besitzer einer Whg. Person B mietet sie vollständig von Person A. Person A ist beitragsbefreit (gemeldet).
Nun ist Person A jedoch auch am gleichen Wohnort gemeldet ohne dort wohnhaft zu sein (vorladefähige Adresse zwecks Selbstständigkeit, Ort der Steuerzahlung). Person B ist durch die Anmietung der Whg. Inhaber der Whg. und somit der hypothetischen Beitragspflicht unterworfen.

Nehmen wir an, Person A bekommt nun ein sehr spontanes Schreiben des hiesigen FA mit der Zahlungsaufforderung. Genannt würden zwei Bescheide aus 2016, ein Zeitraum, in dem Person B an der Adresse gemeldet war. In dem Zeitraum kamen Schreiben, die jedoch als Werbesendung identifiziert und nicht an Person A weitergeleitet wurden. Person A sah also nie ein solches Schreiben.
Das spontane FA-Schreiben würde gleichzeitig einen Besuch in der fraglichen Whg. am Folgetag ankündige, wenn nicht vorher gezahlt würde.
Wie das so dazugehören würde für solche Schreiben: Die unterzeichnende Person würde sich als "Vollziehungsbeamter" bezeichnen, nur mit Paraphe unterschreiben (darunter gedruckt wäre ein einzelner Familienname). Auch würde gedroht, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen.

Person A wäre zudem nur noch für weitere 2 Monate an diesem Ort gemeldet. Somit verliefe sich die Situation dann...

In einer hypothetischen Antwort dazu könnte man jetzt das Missverständnis mit der Wohnung aufgreifen. Ist dies zielführend? Oder führe dies eher zu Problemen?


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Irgendwie muß A gegenüber dem FA reagieren, wenn ihm sein Geld lieb und teuer ist...

Sinnvoll wäre auf jeden Fall der Hinweis an das FA, von nichts zu wissen, da A ja sowieso von der Wohnsteuer befreit ist (aus welchen Gründen muß er ja nicht sofort darlegen).
Direkter Kontakt (am besten schriftlich nach ggf. fernmündlicher Sondierung) mit dem zuständigen Mitarbeiter könnte Aufklärung bringen.
Da muß sich das FA erst mal was überlegen.

Wenn A demnächst seine Meldeadresse ändert, so mag er die Option in Erwägung ziehen, ein bis zwei Monate obdachlos zu sein und auf Nachsendeanträge zu verzichten, bevor A seinen neuen Wohnsitz bezieht.
In den paar Wochen der offiziellen Obdachlosigkeit könnte A in Urlaub sein oder im heimischen Hotel wohnen und seine Möbel eingelagert haben...


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Das FA wäre jetzt doch vorbeigekommen - es ginge ja alles so schnell.
Person B wäre angetroffen worden und die Klärung der Wohnungsinhabe hätte gefolgt. Das FA könnte dann etwas von "Verwirrung" bei der GEZ gemurmelt haben und so hätte man sich einen guten Tag gewünscht.

Die Situation schiene damit entspannt.

Person A würde sich verpflichtet fühlen, sich bei einer ungewiss längeren Ortsabwesenheit lt. Meldegesetz abmelden zu müssen. In der Vergangenheit hätten solche Unternehmungen schon zu einem Einstellen der akkumulierten Zahlen geführt und den Beginn eines "neuen Spieles" herausgefordert. Nun stehe jedoch im Raum, ob die Abmeldung noch notwendig wäre, wenn scheinbar eine Klärung bestünde.


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Also wenn Person A immer wieder so Schübe hat, die zu Obdachlosigkeit führen, dann dürfte A ja bereits die Erfahrung gesammelt haben, daß die Uhr beim Beitragsservice bei Finden eines neuen Wohnortes für A auf 0 gestellt wurde...

Ich würde A das Werfen einer Münze empfehlen (Achtung! Keine Rechtsberatung!), um die Entscheidung zu erleichtern.


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 ;D

Die Schübe hätten in der Vergangenheit nach geraumer Suche tatsächlich zu immer neuen Wohnungsorten geführt. Nun aber, da Person A ja die betreffende Wohnung besitzt, würde wohl der gleiche Wohnort gefunden werden.

Dann ist anzunehmen, dass eine automatisierte Weiterleitung der Anmeldung über den hiesigen rbb zu dessen ausgelagerter Inkasso-Firma Beitragsservice ginge - hier wäre jetzt fraglich, ob alles von Neuem losginge. Im Zweifel ginge dann das Missverständnis, Person A würde die Wohnung auch innehaben, wieder los. Person A wird wohl erst einmal warten, ob sich überhaupt wieder so ein Schub in 2 Monaten einstellt. Eventuell beruhige sich das Fernweh nämlich, was eng damit gekoppelt wäre, ob der aktuelle Fall beim Beitragsservice ad acta gelegt wurde.

Es wäre zudem davon auszugehen, dass die eben noch über das FA vollstreckt gewollte Summe aus dem letzten Jahr gewesen wäre und schon neue Bescheide zu aktuelleren Zeiträumen versendet wurden - aber durch die Postsituation, nicht zuletzt die Weiterleitung durch Person B, nicht ankamen.

Ich würde vermuten, dass hier erst einmal Ruhe einzöge und verbleibe mit guten Wünschen und der Aussicht hypothetische Weiterentwicklungen hier wieder zu Wort zu bringen.


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So, so, wurde die Münze so oft geworfen, bis endlich Zahl kam...


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