Person A findet, falls sie für die Sicherung Ihres eigenen Worts zu einer Aufnahmefunktion greifen möchte, unter nachfolgendem Link Hinweise, wie das ohne Ankündigung realisiert werden kann.
Eifrig ermittelthttps://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/03/27/eifrig-ermittelt/#comments[...] Ich rief den Staatsanwalt an und erlaubte mir den Hinweis, dass mein Mandant zwar gesprochene Worte aufgezeichnet hat. Aber halt nur seine eigenen. Nicht diejenigen der Gegnerin. „Habe ich auch schon gesehen, das schreibt der Kommissar ja selbst“, grummelte der Staatsanwalt.
Kommissar Eifrig hielt aber auch das für strafbar. Leider hatte er schlicht übersehen, was für wichtige Worte sich in dem Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zum Thema Worte so finden. Danach ist es nämlich keineswegs verboten, Telefonate aufzuzeichnen. Jedenfalls so lange sich die Aufzeichnung auf das beschränkt, was man selbst sagt. Steht auch recht deutlich im Gesetz: „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen“. Betonung auf: „eines anderen“. [...]