Das Gesetz hat sich aufgehangen, festgefahren. Das heißt die Vollstreckung als "des Endes Möglichkeit" läuft auf Hochkonjunktur.
Wenn man nicht gerade dabei ist zu klagen, um sich die Misere höchst richterlich geben zu lassen. oder die teure Option der 2. Instanz zu wählen.
Die Pfändungsart
"Gehaltspfändung" zieht den Arbeitgeber in Betracht als Drittschuldner.
Die anderen sind Sachpfändung und Kontopfändung.
Nach einer Prüfung der Gegebenheiten ist welcher Ausweg möglich?
Drittschuldner ist:
http://www.juraforum.de/lexikon/drittschuldnerEin Zitat aus einen Urteil (VG Gelsenkirchen · 15. Januar 2016 · Az. 14 L 2169/15):
"Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).
Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt."
Tiefer im Text:
Diesen Vorgaben ist ausweislich der Pfändungsverfügung vom 23. September 2015 bzw. der Verwaltungsvorgänge Genüge getan. Dass in der Pfändungsverfügung zum zutreffend genannten Zeitraum nicht auch noch der weitere Festsetzungsbescheid vom 4. Juli 2014 ausdrücklich genannt ist, ist unter Berücksichtigung der Nichterforderlichkeit der Nennung des Schuldgrundes unbeachtlich.
Soweit der Antragsteller offensichtlich unter Zuhilfenahme von Argumentationen aus dem Internet mit Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 -5 T 296/14- eine fehlende Gläubigereigenschaft der "Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" anführt, mit der er keinen "Vertrag" habe und insoweit keine Pfändung möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Entscheidung des Landgerichts Tübingen bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 -I ZB 6/15- wegen Rechtsfehlerhaftigkeit aufgehoben worden ist. Im Übrigen geht aus der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung unmittelbar hervor, dass "Vollstreckungsgläubiger" der Forderung allein die "Landesrundfunkanstalt WDR" ist und der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" diese lediglich vertritt, also nicht in eigener Zuständigkeit, sondern im Auftrag tätig geworden ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Gläubiger hinreichend identifizieren zu können.
Im Grunde gelten hier die klassischen Methoden unter der Beachtung der erhaltenen Dokumente.
Ablaufschema: Reaktion auf Zwangsvollstreckunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838Bitte kurz und knackig.