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Autor Thema: „Saarland ohne SR nicht denkbar“  (Gelesen 1644 mal)

Uwe

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„Saarland ohne SR nicht denkbar“
Autor: 13. April 2017, 16:24

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„Saarland ohne SR nicht denkbar“

Quelle: Saarbrücker Zeitung 12.04.2017


Zitat
Der Intendant des Saarländischen Rundfunks (SR), Thomas Kleist, fordert von der Politik, bei den geplanten Strukturreformen die besondere Situation des Senders zu berücksichtigen. Der Saarländische Rundfunk habe aus der Not heraus eigentlich bereits alles erfüllt, was die Politik erwarte, sagte er jetzt in Saarbrücken.

„Wir fordern eine anstaltsindividuelle beitragsbedarfsgerechte Berücksichtigung.“ Ein Problem seien zum Beispiel „erhebliche Beitragsmindereinnahmen“. Denn mit der Gebührenreform und dem Wechsel von einer Geräte- zu einer Haushaltsabgabe seien eher urbane Regionen besser gestellt worden. Im Saarland lebten wiederum viele Kinder, die in Saarbrücken studierten, bis zum 30. Lebensjahr noch bei ihren Eltern, betonte Kleist.

weiterlesen auf:
http://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarland/Saarbruecken-Finanzbedarf-Rundfunkhaeuser-Staatskanzleien;art2814,6425193


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Re: „Saarland ohne SR nicht denkbar“
#1: 13. April 2017, 17:10
Aja, jetzt ja ………

"Existenzsicherungsgarantie"

gefordert für den Saarländischen Rundfunk SR, hoppala, was geht denn beim SR ab?

Kann das Saarland ohne den Saarländischen Rundfunk SR existieren?

Zitat aus dem Bericht der Saarbrücker Zeitung SZ:

Zitat
(…) Mit Blick auf die Koalitionsverhandlungen im Saarland forderte Kleist eine „Existenzsicherungsgarantie“ für den Sender.

Zitat des Intendanten des SR:

Zitat
„Der SR ist ohne das Land nicht denkbar, und – ich bin so kühn – umgekehrt aber auch nicht“, betonte er. (…)

Kommentar:

Das ist mal eine gewagte Behauptung des Herrn Intendanten, die man(n) Frau so nicht im Raume stehen lassen kann.

Zitat aus der Streitschrift „Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Zitat
(…) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Informationen, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch staatlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne dass die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. (…)
Autor:
Ministerialrat a.D. Dr.jur. utr. Frank J. W. Hennecke:
Quelle:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/SET=2/TTL=1/MAT=/NOMAT=T/CLK?IKT=8062&TRM=Zwangsrundfunk+oder+Warum+die+neue+Rundfunkabgabe+rechts-+und+verfassungswidrig+ist
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg143945.html#msg143945
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2017, 17:28 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: „Saarland ohne SR nicht denkbar“
#2: 13. April 2017, 18:28
"BRD ohne Saarland gut denkbar."

Gleich Nägel mit Köpfen machen: Kompletten ÖRR mit allen Anstalten und drum und dran ins Saarland auslagern. Und dann Saarland aus BRD rauskicken. Subventionsschmarotzer braucht kein Mensch. >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2017, 21:49 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: „Saarland ohne SR nicht denkbar“
#3: 13. April 2017, 20:20
„Saarland ohne SR nicht denkbar“, so steht es doch schon im Gesetz:

Guggst du hier im Saarländischen Mediengesetz SMG, § 22.

Den hat der werte Herr Intendant nicht in petto …….

Der Wortlaut:

§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie

(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

Quelle:
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
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